Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 348. 
unterliege (§§. 1438, 1439).“) Die Liquidität war materielle Voraus 
setzung der Compensation. Wurde die Einrede der Compensation wegen 
Illiquidität zurückgewiesen, so mochte der Beklagte seine Gegenforderung 
immerhin einklagen, aber die Vortheile der Compensation waren für ihn 
verloren. Besonders bedenklich war dies in den Fällen, in welchen die 
Gegenforderung gar nicht dem Beklagten (oben bei Note 4a) oder nicht 
gegen den Kläger (unten vor Note 17) zustand. Nach C. P. O §. 391 
hat nunmehr die Liquidität nur noch processuale Bedeutung und zwar kommt 
es auf dieselbe, wenn die einander gegenüberstehenden Forderungen connex 
sind, gar nicht an; sind sie nicht connex, so kann der Richter im Falle der 
Illiquidität der Gegenforderung dem sonst spruchreifen Klagsanspruche mit 
Theilurtheil (unter Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die 
Compensationseinrede) stattgeben. Die „Verhandlung über die Gegen 
forderung“ (richtiger: über die Einrede der Compensation) wird in diesem 
Falle ohne Unterbrechung fortgesetzt, der Beklagte verbleibt auch in der 
fortgesetzten Verhandlung in der Beklagtenrolle. Das Endurtheil weist 
sodann entweder die Einrede der Compensation ab oder (derselben statt 
gebend) den Klagsanspruch.*) Die Vortheile der Compensation bleiben 
dem Beklagten (freilich abgesehen von der Sicherheit, die im Zurückhalten 
der Leistung liegt) gewahrt. 
3) Gleichartigkeit d. h. Forderung und Gegenforderung müssen 
sich derart auf Objecte richten, welche der gleichen Classe von Wert 
gegenständen angehören, dass das, was dem Einen als Gläubiger gebührt, 
von diesem als Schuldner auch dem Anderen entrichtet werden kann. 
Nicht erforderlich ist Gleichheit des Rechtsgrundes der beiden Forderungen s) 
(§§. 1438, 1440). Diese Beschaffenheit haben nur Forderungen auf 
genera und Quantitäten, nicht auch die auf Species gerichteten (§. 1440).3) 
6) L. 14. §. 1. Cod. 4. 31 ...enon 
mittelst des Theilurtheiles zuerkannte 
multis ambagibus innodata, sed possit 
Anspruch des Klägers getilgt sei. Denn 
judici facilem exitum sui præstare . 
es steht nun — vermöge der ipso jure 
A. L. R. I 16 §. 359: „Liquid ist eine 
Wirkung der Compensation — fest, dass 
Gegenforderung, wenn über sie gleich 
der Anspruch gar nicht hätte zuerkannt 
zeitig mit der Hauptforderung erkannt 
werden sollen. Vgl. Deutsche C. P. O. 
werden kann.“ Auch nach österr. R. ge 
§. 302. Nicht zu billigen sind die Aus 
nügte zur Compensabilität diese sog. 
führungen der Fragenbeantwortung zu 
relative Liquidität. Unger XV S. 545 
§. 391 C. P. O.; sie stehen in unver 
und Note 29, 30, Hasenöhrl S. 562. 
kennbarem Zusammenhange mit den Be 
Vgl. auch Entsch. Sammlung V Nr. 2264, 
merkungen derselben zu §. 232 (Nr. 1). 
Vangerow III S. 618 Anm. 2, 
Vgl. auch oben §. 160 Note 7a, 8 und 
Puchta §. 289, Pratobevera, Mat. 
15. Den Standpunkt der Fragenbeant 
VII S. 383, Stubenrauch III S. 676, 
wortung vertritt Hergel a. a. O. Ha 
Hergel, Zu §. 391 Abs. 3 C. P. O. 
senöhrl II S. 564 berücksichtigt die 
in d. G. Z. 1899 Nr. 25. Geschicht 
C. P. O. nicht. 
liches über die Liquidität bei Habie 
3) Heimbach S. 728 fg. Es steht 
tinek XVI S. 187 ff. 
daher nichts entgegen, dass eine Wechsel 
*) Letzterenfalls ist das Theilurtheil 
forderung gegen eine Darlehensforderung 
aufgehoben. Das Endurtheil darf nicht, 
compensiert werde. 
das Theilurtheil unberührt lassend, sich 
2) Heimbach S. 729. Es wäre denn, 
auf den Ausspruch beschränken, dass der 
die beiden Forderungen hätten die Über¬
	        
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