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§. 348.
unterliege (§§. 1438, 1439).“) Die Liquidität war materielle Voraus
setzung der Compensation. Wurde die Einrede der Compensation wegen
Illiquidität zurückgewiesen, so mochte der Beklagte seine Gegenforderung
immerhin einklagen, aber die Vortheile der Compensation waren für ihn
verloren. Besonders bedenklich war dies in den Fällen, in welchen die
Gegenforderung gar nicht dem Beklagten (oben bei Note 4a) oder nicht
gegen den Kläger (unten vor Note 17) zustand. Nach C. P. O §. 391
hat nunmehr die Liquidität nur noch processuale Bedeutung und zwar kommt
es auf dieselbe, wenn die einander gegenüberstehenden Forderungen connex
sind, gar nicht an; sind sie nicht connex, so kann der Richter im Falle der
Illiquidität der Gegenforderung dem sonst spruchreifen Klagsanspruche mit
Theilurtheil (unter Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die
Compensationseinrede) stattgeben. Die „Verhandlung über die Gegen
forderung“ (richtiger: über die Einrede der Compensation) wird in diesem
Falle ohne Unterbrechung fortgesetzt, der Beklagte verbleibt auch in der
fortgesetzten Verhandlung in der Beklagtenrolle. Das Endurtheil weist
sodann entweder die Einrede der Compensation ab oder (derselben statt
gebend) den Klagsanspruch.*) Die Vortheile der Compensation bleiben
dem Beklagten (freilich abgesehen von der Sicherheit, die im Zurückhalten
der Leistung liegt) gewahrt.
3) Gleichartigkeit d. h. Forderung und Gegenforderung müssen
sich derart auf Objecte richten, welche der gleichen Classe von Wert
gegenständen angehören, dass das, was dem Einen als Gläubiger gebührt,
von diesem als Schuldner auch dem Anderen entrichtet werden kann.
Nicht erforderlich ist Gleichheit des Rechtsgrundes der beiden Forderungen s)
(§§. 1438, 1440). Diese Beschaffenheit haben nur Forderungen auf
genera und Quantitäten, nicht auch die auf Species gerichteten (§. 1440).3)
6) L. 14. §. 1. Cod. 4. 31 ...enon
mittelst des Theilurtheiles zuerkannte
multis ambagibus innodata, sed possit
Anspruch des Klägers getilgt sei. Denn
judici facilem exitum sui præstare .
es steht nun — vermöge der ipso jure
A. L. R. I 16 §. 359: „Liquid ist eine
Wirkung der Compensation — fest, dass
Gegenforderung, wenn über sie gleich
der Anspruch gar nicht hätte zuerkannt
zeitig mit der Hauptforderung erkannt
werden sollen. Vgl. Deutsche C. P. O.
werden kann.“ Auch nach österr. R. ge
§. 302. Nicht zu billigen sind die Aus
nügte zur Compensabilität diese sog.
führungen der Fragenbeantwortung zu
relative Liquidität. Unger XV S. 545
§. 391 C. P. O.; sie stehen in unver
und Note 29, 30, Hasenöhrl S. 562.
kennbarem Zusammenhange mit den Be
Vgl. auch Entsch. Sammlung V Nr. 2264,
merkungen derselben zu §. 232 (Nr. 1).
Vangerow III S. 618 Anm. 2,
Vgl. auch oben §. 160 Note 7a, 8 und
Puchta §. 289, Pratobevera, Mat.
15. Den Standpunkt der Fragenbeant
VII S. 383, Stubenrauch III S. 676,
wortung vertritt Hergel a. a. O. Ha
Hergel, Zu §. 391 Abs. 3 C. P. O.
senöhrl II S. 564 berücksichtigt die
in d. G. Z. 1899 Nr. 25. Geschicht
C. P. O. nicht.
liches über die Liquidität bei Habie
3) Heimbach S. 728 fg. Es steht
tinek XVI S. 187 ff.
daher nichts entgegen, dass eine Wechsel
*) Letzterenfalls ist das Theilurtheil
forderung gegen eine Darlehensforderung
aufgehoben. Das Endurtheil darf nicht,
compensiert werde.
das Theilurtheil unberührt lassend, sich
2) Heimbach S. 729. Es wäre denn,
auf den Ausspruch beschränken, dass der
die beiden Forderungen hätten die Über¬