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an alle Werksbesitzer des Kammerdistriktes der ausschließlichen Entscheidung
der Gewerkenkammer überlassen.
Bei der Berathung über das fragliche Hauptstück des dritten Berggesetzentwurfes ¬
wurde sich im Allgemeinen für die Beibehaltung der Bestimmungen
über die Gewerkenkammern erklärt, nur waren die Ansichten darin getheilt,
daß einige diesen Kammern, gleich den Handelskammern, als entscheidenden
Instanzen in Streitigkeiten zwischen den Bergwerksbesitzern und ihren Arbeitern ¬
eine aktive Wirksamkeit gewahrt wissen, andere dieselben nur als berathende
Institute eingeführt sehen wollten, in welche der Eintritt nicht erzwungen
werden, sondern wobei die Annahme der Wahl jedem Bergwerksbesitzer freigestellt ¬
bleiben sollte.
Die Schlußberathung über den hiernach redigirten letzten Gesetzentw
führte jedoch zu dem Resultate, daß die Einführung der Gewerkenkammern
noch kein anerkanntes Bedürfniß zu ihrer Grundlage habe, daß vorerst das
weit zweckmäßigere Institut der Reviersausschüsse sich heranbilden müsse, aus
deren Mitte erst eine — den Erwartungen entsprechende Gewerkenkammer
hervorgehen könne, daß es demnach gegenwärtig an Anhaltspunkten, an Erfahrungen ¬
und an den Elementen ermangle, um in einem Gesetze Bestimmungen ¬
zur Gründung eines Institutes von so schwankender Grundlage zu
geben; daß dieß aber auch gar nicht nöthig sei, weil sobald sich über das Bedürfniß, ¬
den Zweck und Umfang der Gewerkenkammern die Begriffe und
Erfahrungen geläutert darstellen, und in den erstarkten Reviersausschüssen die
Elemente derselben dargeboten sind, es nur von der Allerhöchsten Genehmigung ¬
Sr. k. k. apost. Majestät abhängen werde, dieses Institut im abgesonderten ¬
Verordnungswege in das Leben zu rufen.
Vor der Hand ist demnach aus den angeführten Gründen das Hauptstück
über die Gewerkenkammern in das neue Berggesetz nicht aufgenommen worden.
Eilftes Hauptstück.
Zu den §§. 215 bis 219.
In diesem Hauptstücke wird das System aller jener Abgaben zusammengefaßt, ¬
welche aus dem Titel der erhaltenen Bergwerksverleihung von den
Bergwerksbesitzern an den Staat entrichtet werden müssen.
Die Besteuerung ist eine Aufgabe der Staatsverwaltung, welche an und