Contents : Scheuchenstuel, Carl von: Motive zu dem allgemeinen österreichischen Berggesetze vom 23. Mai 1854

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an  alle  Werksbesitzer  des  Kammerdistriktes  der  ausschließlichen  Entscheidung
der  Gewerkenkammer  überlassen.
Bei  der  Berathung  über  das  fragliche  Hauptstück  des  dritten  Berggesetzentwurfes ¬
  wurde  sich  im  Allgemeinen  für  die  Beibehaltung  der  Bestimmungen
über  die  Gewerkenkammern  erklärt,  nur  waren  die  Ansichten  darin  getheilt,
daß  einige  diesen  Kammern,  gleich  den  Handelskammern,  als  entscheidenden
Instanzen  in  Streitigkeiten  zwischen  den  Bergwerksbesitzern  und  ihren  Arbeitern ¬
  eine  aktive  Wirksamkeit  gewahrt  wissen,  andere  dieselben  nur  als  berathende
Institute  eingeführt  sehen  wollten,  in  welche  der  Eintritt  nicht  erzwungen
werden,  sondern  wobei  die  Annahme  der  Wahl  jedem  Bergwerksbesitzer  freigestellt ¬
  bleiben  sollte.
Die  Schlußberathung  über  den  hiernach  redigirten  letzten  Gesetzentw
führte  jedoch  zu  dem  Resultate,  daß  die  Einführung  der  Gewerkenkammern
noch  kein  anerkanntes  Bedürfniß  zu  ihrer  Grundlage  habe,  daß  vorerst  das
weit  zweckmäßigere  Institut  der  Reviersausschüsse  sich  heranbilden  müsse,  aus
deren  Mitte  erst  eine  —  den  Erwartungen  entsprechende  Gewerkenkammer
hervorgehen  könne,  daß  es  demnach  gegenwärtig  an  Anhaltspunkten,  an  Erfahrungen ¬
  und  an  den  Elementen  ermangle,  um  in  einem  Gesetze  Bestimmungen ¬
  zur  Gründung  eines  Institutes  von  so  schwankender  Grundlage  zu
geben;  daß  dieß  aber  auch  gar  nicht  nöthig  sei,  weil  sobald  sich  über  das  Bedürfniß, ¬
  den  Zweck  und  Umfang  der  Gewerkenkammern  die  Begriffe  und
Erfahrungen  geläutert  darstellen,  und  in  den  erstarkten  Reviersausschüssen  die
Elemente  derselben  dargeboten  sind,  es  nur  von  der  Allerhöchsten  Genehmigung ¬
  Sr.  k.  k.  apost.  Majestät  abhängen  werde,  dieses  Institut  im  abgesonderten ¬
  Verordnungswege  in  das  Leben  zu  rufen.
Vor  der  Hand  ist  demnach  aus  den  angeführten  Gründen  das  Hauptstück
über  die  Gewerkenkammern  in  das  neue  Berggesetz  nicht  aufgenommen  worden.
Eilftes  Hauptstück.
Zu  den  §§.  215  bis  219.
In  diesem  Hauptstücke  wird  das  System  aller  jener  Abgaben  zusammengefaßt, ¬
  welche  aus  dem  Titel  der  erhaltenen  Bergwerksverleihung  von  den
Bergwerksbesitzern  an  den  Staat  entrichtet  werden  müssen.
Die  Besteuerung  ist  eine  Aufgabe  der  Staatsverwaltung,  welche  an  und
            
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