Object : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 20 = H. 39/40 (1822))

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Dem zu Folge verordnet das allgemeine Landrecht
Folgendes:
Erstens in Betreff-einer Obligation, bei welcher
mehrere Debitoren vorhanden sind, soll ein Cor,
realverhältniß und zwak der Art angenommen werden,
daß von den sämmtlichen Mitverpflichteten singuli in
solidum haften *), um auf diese Weise dem Creditor
die höchstmögliche Sicherheit zu geben. — Nach dem
römischen Recht steht dem Creditor das ins variandi
zu, so daß wenn er Einen der mehreren Debitoren auf
das Ganze belangt hat, und ec von diesem Debitor gar
nicht oder nur zum Theil befriedigt worden ist, er im-
wer noch das Uebrige von einem jeden andern der Mit-
schuldner fodern kann* 2). Auch ist es dem gemeinschaft-
lichen Creditor gestattet, einen jeden von den Correal-
debitoren pro parte virili zu belangen3 * 5); er begiebt
sich aber hierdurch stillschweigend des Rechts, von jedem
einzelnen Schuldner das Ganze zu fodern *). Nach preußi-
schem Recht steht dem Gläubiger nicht minder-jenes
ius variandi zu, aber es ist ihm auch gestattet, selbst
wenn er Einen der Debitoren öder alle Mitverpflichtete
nur für den verhältnißmäßigen Theil in Anspruch ge-r
nommen hat, hiervon wieder abzugehen, und Einen un-
ter ihnen auf das Ganze zu belangen s). '
Zweitens wenn jemand mehreren Credi-
tore n verpflichtet ist, also eine s. g. active gemein-
schaftliche Obligation statt hat, so soll nach preußi-
^ schem Recht zur Sicherheit jedes einzelnen der mehre-
ren Creditoten, einer Seits keine obligatio pro rata
prasUmirt werden, damit nicht der gemeinschaftliche
Schuldner von einem der Gläubiger zur Erfüllung des
demselben zustehenden Antheils früher, als von den an-
dern angehalten werde, und daher diese durch die frü-
here Befriedigung jenes Schaden leiden könnten, wenn

O Allg. Landrecht. Th. I. Tit. S. § 424.
2) 1. 23 u. 28 Cod. de fideiussoribus (8/ 4l).
3) I. 3 § 1. D. de duob. reis (45/ 2).
3. i6 Cod. de fideiussoribus (8/ 4l)
5) Aüg. Landrecht Th. r. Tit. 5. § 433 u. 434.

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