Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 345. 
der Zustimmung des Gläubigers.*4) Wird die Willensmeinung des Schuld 
ners bezweifelt (er hat sich z. B. nicht bestimmt ausgedrückt), oder tritt die 
erforderliche Zustimmung des Gläubigers nicht dazus), dann gelten fol 
gende Regeln: 
1) Sind Capital und Zinsen zu zahlen, so ist die Zahlung vor allem 
auf die (nicht verjährten*) Zinsen62) anzurechnen; erst der Rest auf das 
Capital?); 
2) unter mehreren Capitalschulden ist die Zahlung eher auf die liquide 
(richtige) und fällige Forderung zu beziehens); 
3) von mehreren fälligen Forderungen hat die bereits eingeforderte 
den Vorzug; ebenso jene, von der besonders ausgemacht ist, dass sie vor 
anderen bezahlt werden solle*); 
4) nach diesen haben die lästigeren Schulden (mit Pfand bedeckte 
vor unbedeckten, verzinsliche vor unverzinslichen, höher verzinsliche vor 
geringer verzinslichen, klagbare vor unklagbaren) den Vorzug (§. 1416)10); 
5) endlich gilt verhältnißmäßige Anrechnung auf sämmtliche liquide 
und fällige Schulden (arg. §. 839).**) 
Es entscheidet also nicht*2) das 
Alter der Schuld, ausgenommen, wenn es sich um mehrere periodische, 
aus dem nämlichen Rechtsgrund hervorgehende Leistungen handelt, wo 
(arg. §§. 1429, 1430; unten §. 347) die früher verfallene (noch nicht 
verjährte) vor der später verfallenen als bezahlt anzusehen ist. 13) 
Verweigert er sie, so ist er gleich 
rechnung bestrittene und nur naturale 
wohl nicht in mora. 
Verbindlichkeiten nicht in Betracht. Da 
Zum Theil anders das röm. R. 
en, soweit es bestrittene Forderungen 
Vangerow III §. 589, Arndts §. 261, 
rifft, Hasenöhrl S. 398 Note 20 
Puchta §. 287. 
) L. 8. D. 1. c. 
L. 5. §. 2. D. de sol. 46.3. Entsch. 
12) Anders L. 97. D. 1. c. und Deut 
RiehlIV S. 1881 und Entsch. v. 9. Juni 
sches G. B. §. 366. 
1896 V. B. Nr. 1297. 
13) Diese Grundsätze finden auch An 
6a) Vgl. Entsch. Sammlung X 
wendung auf die Compensation. Da 
Nr. 13970. Auch auf sonstige Neben 
gegen gelten sie nicht für den Fall der 
gebüren und Kosten? 
Unger XV 
Befriedigung im Wege des Zwangs 
Note 20. 
verkaufes. Vgl. R. Frankel in d. 
) L. 5. §. 2. 3. L. 6. 48 i. f. D. 
Prager Jur. Vierteljschr. 1887 S. 25 ff. 
de sol 46. 3. L. 1. Cod. eod. 8. 43. 
Vielmehr sind hier die Forderungen 
L. 1. 3. §. 1. L. 103. D. de sol. 
ohne Rücksicht darauf, ob sie demselben 
46. 3. 
oder verschiedenen Gläubigern zustehen) 
9) L. 89. §. 2. D. de sol. 46. 3. 
stets nach Maßgabe der Priorität zu 
Übrigens entscheidet darüber nicht schon 
berichtigen, bei gleicher Rangordnung 
die früher eintretende Fälligkeit einer 
aber nach Verhältnis ihrer Gesammt 
Forderung. 
beträge (einschließlich der Nebengebüren, 
10) L. 5. pr. L. 94. D. 1. c. Darum 
§. 218 E. O.). Bezüglich jeder einzelnen 
ist auch eine Wechselschuld vor einer 
Forderung gelangen diejenigen Neben 
gemeinen (Entsch. Riehl IV S. 1754), 
gebüren (auch Kosten), welchen gleiche 
eine Acceptationsschuld vor einer Re 
Priorität mit dem Capitale zukommt, 
gressschuld abzurechnen (Entsch. Schim 
vor dem Capitale zum Zuge (§. 216 
kowsky I Nr. 230 S. 88 fg.). Nach 
E. O.). Vgl. auch §§. 124 und 125 
Unger S. 531 kommen bei dieser An 
E. O. (betr. Zwangsverwaltung).
	        
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