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§. 345.
der Zustimmung des Gläubigers.*4) Wird die Willensmeinung des Schuld
ners bezweifelt (er hat sich z. B. nicht bestimmt ausgedrückt), oder tritt die
erforderliche Zustimmung des Gläubigers nicht dazus), dann gelten fol
gende Regeln:
1) Sind Capital und Zinsen zu zahlen, so ist die Zahlung vor allem
auf die (nicht verjährten*) Zinsen62) anzurechnen; erst der Rest auf das
Capital?);
2) unter mehreren Capitalschulden ist die Zahlung eher auf die liquide
(richtige) und fällige Forderung zu beziehens);
3) von mehreren fälligen Forderungen hat die bereits eingeforderte
den Vorzug; ebenso jene, von der besonders ausgemacht ist, dass sie vor
anderen bezahlt werden solle*);
4) nach diesen haben die lästigeren Schulden (mit Pfand bedeckte
vor unbedeckten, verzinsliche vor unverzinslichen, höher verzinsliche vor
geringer verzinslichen, klagbare vor unklagbaren) den Vorzug (§. 1416)10);
5) endlich gilt verhältnißmäßige Anrechnung auf sämmtliche liquide
und fällige Schulden (arg. §. 839).**)
Es entscheidet also nicht*2) das
Alter der Schuld, ausgenommen, wenn es sich um mehrere periodische,
aus dem nämlichen Rechtsgrund hervorgehende Leistungen handelt, wo
(arg. §§. 1429, 1430; unten §. 347) die früher verfallene (noch nicht
verjährte) vor der später verfallenen als bezahlt anzusehen ist. 13)
Verweigert er sie, so ist er gleich
rechnung bestrittene und nur naturale
wohl nicht in mora.
Verbindlichkeiten nicht in Betracht. Da
Zum Theil anders das röm. R.
en, soweit es bestrittene Forderungen
Vangerow III §. 589, Arndts §. 261,
rifft, Hasenöhrl S. 398 Note 20
Puchta §. 287.
) L. 8. D. 1. c.
L. 5. §. 2. D. de sol. 46.3. Entsch.
12) Anders L. 97. D. 1. c. und Deut
RiehlIV S. 1881 und Entsch. v. 9. Juni
sches G. B. §. 366.
1896 V. B. Nr. 1297.
13) Diese Grundsätze finden auch An
6a) Vgl. Entsch. Sammlung X
wendung auf die Compensation. Da
Nr. 13970. Auch auf sonstige Neben
gegen gelten sie nicht für den Fall der
gebüren und Kosten?
Unger XV
Befriedigung im Wege des Zwangs
Note 20.
verkaufes. Vgl. R. Frankel in d.
) L. 5. §. 2. 3. L. 6. 48 i. f. D.
Prager Jur. Vierteljschr. 1887 S. 25 ff.
de sol 46. 3. L. 1. Cod. eod. 8. 43.
Vielmehr sind hier die Forderungen
L. 1. 3. §. 1. L. 103. D. de sol.
ohne Rücksicht darauf, ob sie demselben
46. 3.
oder verschiedenen Gläubigern zustehen)
9) L. 89. §. 2. D. de sol. 46. 3.
stets nach Maßgabe der Priorität zu
Übrigens entscheidet darüber nicht schon
berichtigen, bei gleicher Rangordnung
die früher eintretende Fälligkeit einer
aber nach Verhältnis ihrer Gesammt
Forderung.
beträge (einschließlich der Nebengebüren,
10) L. 5. pr. L. 94. D. 1. c. Darum
§. 218 E. O.). Bezüglich jeder einzelnen
ist auch eine Wechselschuld vor einer
Forderung gelangen diejenigen Neben
gemeinen (Entsch. Riehl IV S. 1754),
gebüren (auch Kosten), welchen gleiche
eine Acceptationsschuld vor einer Re
Priorität mit dem Capitale zukommt,
gressschuld abzurechnen (Entsch. Schim
vor dem Capitale zum Zuge (§. 216
kowsky I Nr. 230 S. 88 fg.). Nach
E. O.). Vgl. auch §§. 124 und 125
Unger S. 531 kommen bei dieser An
E. O. (betr. Zwangsverwaltung).