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§. 344.
Und auch hier ist zu betonen, dass nur an einen solchen Gläubiger wirksam
gezahlt werden kann, der über sein Vermögen (bezw. über die zu tilgende
Forderung) giltig verfügen kann33); eine Zahlung an einen Gläubiger,
der dieses nicht kann 34), ist daher nur soweit wirksam, als das Bezahlte
noch vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist
(§. 1424). Auch dieser Rechtssatz bezeichnet übrigens nur das praktische
Ergebnis: An sich ist die Zahlung unwirksam, allein dem auf abermalige
Zahlungsleistung belangten Schuldner steht eine wirksame exceptio zu
Gebote, mit welcher er in der bezeichneten Weise geltend macht, daß sich
der Gläubiger, wenn ihm wiederholt Zahlung geleistet würde, auf seine
Kosten ohne Grund bereichern würde. 35)36) Unter Umständen kann die
Zahlung auch an den Gläubiger des Gläubigers wirksam geleistet werden3);
einen Fall dieser Art kann man unschwer aus §. 455 b. G. B. gewinnen
(oben I. §. 289); abgesehen von diesem Falle kann an den Gläubiger des
Gläubigers nur insofern wirksam gezahlt werden, als dadurch ein Com
pensationsrecht begründet wird.33
Will der Schuldner zahlen, so kann er, wenn der Zahlung wichtige,
nicht in seinem Verschulden liegende, sondern von der Person des Gläubigers
), sich wie durch Zahlung392) auch
herrührende Hindernisse entgegenstehen
in d. Wien. Zeitschr. VI S. 659 ff.,
Gläubiger nochmals zahlen, und hätte
Hasenöhrl II S. 490 ff. Vgl. auch
nur einen Ersatzanspruch gegen den ersten
§. 307 E. O.: „Wird die zur Einziehung
Zahlungsempfänger.
oder an Zahlungsstatt überwiesene Forde
33) Vgl. Keller §. 268 a. E.
rung nicht bloß von dem betreibenden
34) Z. B. einen Minderjährigen.
Gläubiger, sondern auch von anderen
35) Vgl. Unger II S. 495 Note 8,
Personen in Anspruch genommen, so
5. 503 Note 25. Entsch. Sammlung
ist der Drittschuldner befugt und auf
IXXII Nr. 15042.
Begehren eines Gläubigers, dem die
36) Das Gesagte gilt auch für Zah
Forderung ganz oder zum Theile über
lungen an einen Cridatar, es sei denn,
wiesen wurde, verpflichtet, den Betrag
dass der Zahlende beweist, dass ihm die
der Forderung sammt Nebengebüren
Eröffnung des Concurses zur Zeit der
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu Gunsten
geleisteten Zahlung nicht bekannt sein
aller dieser Personen beim Executions
konnte. C. O. §. 3. Vgl. oben §. 78.
gerichte zu hinterlegen (§. 1425 a. b. G.
32) Vgl. §. 121 Abs. 6. Gew.=Ordg.,
B.). Über ein solches Begehren ist nach
§. 22 Unf.=Vers.=Ges., §. 36 Kranken
Einvernehmung des Drittschuldners durch
Vers.=Ges., §§. 133 ff. und 234 ff. Pers.
Beschluss zu entscheiden. Falls wegen
Steuer=Ges. Das röm. Recht lässt solche
Bezahlung der Forderung gegen den
Zahlungen mit einer gewissen Facilität
Drittschuldner Klagen anhängig gemacht
Keller S. 514.
wurden, kann dieser nach Bewirkung des
Zahlt der Schuldner an den
Erlages beim Processgerichte beantragen,
Gläubiger des Gläubigers, und ist die
aus dem Rechtsstreite entlassen zu
Forderung des befriedigten Gläubigers
werden.“ Vgl. hiezu §. 329 E. O. Unter
eine richtige gewesen, so erlangt der Zah
schiede gegenüber dem gerichtlichen Er
lende bis zum Betrage des Bezahlten nach
lage nach §. 1425 b. G. B.: Ver
§. 1042 einen Ersatzanspruch gegen seinen
pflichtung zum Erlage (§. 1425 ge
eigenen Gläubiger. Unten §. 348, 411.
währt für sich allein nur eine Befugnis,
39) Wie z. B. wenn der Gläubiger
vgl. Hasenöhrl II S. 488 Note 8),
die Annahme der ordnungsmäßig an
Competenz des Executionsgerichtes, Weg
gebotenen Zahlung verweigert, wenn er
fall des förmlichen Rechtfertigungs
unbekannten Aufenthaltes ist u. dgl. Vgl.
processes, Entlassung aus dem anhängigen
die einzelnen Fälle bei v. Czyhlarz