Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 344. 
Und auch hier ist zu betonen, dass nur an einen solchen Gläubiger wirksam 
gezahlt werden kann, der über sein Vermögen (bezw. über die zu tilgende 
Forderung) giltig verfügen kann33); eine Zahlung an einen Gläubiger, 
der dieses nicht kann 34), ist daher nur soweit wirksam, als das Bezahlte 
noch vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist 
(§. 1424). Auch dieser Rechtssatz bezeichnet übrigens nur das praktische 
Ergebnis: An sich ist die Zahlung unwirksam, allein dem auf abermalige 
Zahlungsleistung belangten Schuldner steht eine wirksame exceptio zu 
Gebote, mit welcher er in der bezeichneten Weise geltend macht, daß sich 
der Gläubiger, wenn ihm wiederholt Zahlung geleistet würde, auf seine 
Kosten ohne Grund bereichern würde. 35)36) Unter Umständen kann die 
Zahlung auch an den Gläubiger des Gläubigers wirksam geleistet werden3); 
einen Fall dieser Art kann man unschwer aus §. 455 b. G. B. gewinnen 
(oben I. §. 289); abgesehen von diesem Falle kann an den Gläubiger des 
Gläubigers nur insofern wirksam gezahlt werden, als dadurch ein Com 
pensationsrecht begründet wird.33 
Will der Schuldner zahlen, so kann er, wenn der Zahlung wichtige, 
nicht in seinem Verschulden liegende, sondern von der Person des Gläubigers 
), sich wie durch Zahlung392) auch 
herrührende Hindernisse entgegenstehen 
in d. Wien. Zeitschr. VI S. 659 ff., 
Gläubiger nochmals zahlen, und hätte 
Hasenöhrl II S. 490 ff. Vgl. auch 
nur einen Ersatzanspruch gegen den ersten 
§. 307 E. O.: „Wird die zur Einziehung 
Zahlungsempfänger. 
oder an Zahlungsstatt überwiesene Forde 
33) Vgl. Keller §. 268 a. E. 
rung nicht bloß von dem betreibenden 
34) Z. B. einen Minderjährigen. 
Gläubiger, sondern auch von anderen 
35) Vgl. Unger II S. 495 Note 8, 
Personen in Anspruch genommen, so 
5. 503 Note 25. Entsch. Sammlung 
ist der Drittschuldner befugt und auf 
IXXII Nr. 15042. 
Begehren eines Gläubigers, dem die 
36) Das Gesagte gilt auch für Zah 
Forderung ganz oder zum Theile über 
lungen an einen Cridatar, es sei denn, 
wiesen wurde, verpflichtet, den Betrag 
dass der Zahlende beweist, dass ihm die 
der Forderung sammt Nebengebüren 
Eröffnung des Concurses zur Zeit der 
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu Gunsten 
geleisteten Zahlung nicht bekannt sein 
aller dieser Personen beim Executions 
konnte. C. O. §. 3. Vgl. oben §. 78. 
gerichte zu hinterlegen (§. 1425 a. b. G. 
32) Vgl. §. 121 Abs. 6. Gew.=Ordg., 
B.). Über ein solches Begehren ist nach 
§. 22 Unf.=Vers.=Ges., §. 36 Kranken 
Einvernehmung des Drittschuldners durch 
Vers.=Ges., §§. 133 ff. und 234 ff. Pers. 
Beschluss zu entscheiden. Falls wegen 
Steuer=Ges. Das röm. Recht lässt solche 
Bezahlung der Forderung gegen den 
Zahlungen mit einer gewissen Facilität 
Drittschuldner Klagen anhängig gemacht 
Keller S. 514. 
wurden, kann dieser nach Bewirkung des 
Zahlt der Schuldner an den 
Erlages beim Processgerichte beantragen, 
Gläubiger des Gläubigers, und ist die 
aus dem Rechtsstreite entlassen zu 
Forderung des befriedigten Gläubigers 
werden.“ Vgl. hiezu §. 329 E. O. Unter 
eine richtige gewesen, so erlangt der Zah 
schiede gegenüber dem gerichtlichen Er 
lende bis zum Betrage des Bezahlten nach 
lage nach §. 1425 b. G. B.: Ver 
§. 1042 einen Ersatzanspruch gegen seinen 
pflichtung zum Erlage (§. 1425 ge 
eigenen Gläubiger. Unten §. 348, 411. 
währt für sich allein nur eine Befugnis, 
39) Wie z. B. wenn der Gläubiger 
vgl. Hasenöhrl II S. 488 Note 8), 
die Annahme der ordnungsmäßig an 
Competenz des Executionsgerichtes, Weg 
gebotenen Zahlung verweigert, wenn er 
fall des förmlichen Rechtfertigungs 
unbekannten Aufenthaltes ist u. dgl. Vgl. 
processes, Entlassung aus dem anhängigen 
die einzelnen Fälle bei v. Czyhlarz
	        
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