Metadata : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

162
§.  344.
Zahlen  kann  in  der  Regel  nur,  wer  über  sein  Vermögen  frei  verfügen ¬
  kann.  Hat  ein  Schuldner,  der  nicht  die  volle  Handlungsfähigkeit  262)
hat,  gezahlt,  so  ist  zwar,  wie  das  Gesetz  sagt  (§.  1421),  die  Zahlung
wirksam,  wofern  die  Schuld  richtig  und  fällig  ist,  und  nur,  wo  es  an  den
eben  genannten  Voraussetzungen  fehlt,  kann  das  Bezahlte  zurückgefordert
werden;  allein  mit  dieser  Bestimmung  des  Gesetzes  ist  nur  das  praktische
Ergebnis  richtig  bezeichnet;  gedankenmäßig  ist  vielmehr  die  Zahlung  auch
einer  richtigen  und  verfallenen  Schuld  durch  einen  Handlungsunfähigen
nichtig,  und  es  kann  eine  solche  Zahlung  mit  der  condictio  sine  causa
zurückgefordert  werden;  da  jedoch  damit  selbstverständlich  auch  die  Schuld
wieder  als  eine  unverändert  wirksame  erschiene??),  so  steht  der  Zurückforderung ¬
  die  exceptio  doli  entgegen,  und  insoferne  bleibt  somit  die  von
dem  Handlungsunfähigen  geleistete  Zahlung  allerdings  wirksam.28)  Vom
und  die  vorhandenen  Rechtsbehelfe  und
§.  1423  ebensowohl  nach  als  vor  der
Sicherstellungsmittel  auszuliefern?  wird
Zahlung  verlangt  werden,  wozu  es  wieder ¬
  wenig  passt,  wenn  er  Note  2  bearg. ¬
  §.  1358  bejaht  von  v.  Larcher  in
d.  G.  H.  1885  Nr.  9;  noch  weiter  geht
merkt,  dass  eigentlich  von  einer  Abtrevon ¬
  Schey,  Das  Regressrecht  bei  Betung ¬
  zu  einer  Zeit,  da  der  Gläubiger
zahlung  fremder  Schulden  nach  dem
bereits  befriedigt  ist,  nicht  mehr  die
österr.  a.  b.  G.  B.  (Vortrag)  Graz  1891,
Rede  sein  könne,  daher  man  sich  den
indem  er  den  §.  1358  auch  auf  alle  Jene
Zahlenden  als  kraft  gesetzlicher  Bestimbeziehen ¬
  will,  die  sich  wie  der  Bürge  in
mung  in  die  Rechte  des  Gläubigers  suceiner ¬
  Rechtslage  befinden,  die  sie  zur
cedierend  vorstellen  müsse.  Auch  Unger
Zahlung  formell  eigener,  materiell  fremII ¬
  S.  136  und  Note  27,  S.  196  und
der  Schulden  nöthigt,  §§.  1422  f.  aber
Note  27,  29  vertritt  die  romanistische
anwendbar  erklärt  bei  der  Bezahlung  von
Auffassung,  indem  er  den  Schuldner
formell  und  materiell  fremden  Schulden.
durch  die  Zahlung  des  Dritten,  die  dieser
(Vgl.  dazu  die  äußerst  belehrende  Rec.
nicht  als  Stellvertreter  des  Schuldners
von  Krasnopolski  in  d.  Wien.  Ztschr.
leistet,  frei  werden  lässt,  während  er  I
XVIII  S.  782—791.)  So  auch  HasenS. ¬
  600  und  Note  17  von  dem  Überöhrl ¬
  II  190  f.,  283  f.,  380  ff.,  der
gang  der  Forderung  sammt  Pfandrecht
insbes.  S.  381  Note  22  die  Verpflichund ¬
  Bürgschaft  an  den  Zahlenden  spricht,
was  doch  nur  bedeuten  kann,  der  Schuldtung ¬
  des  Bürgen  für  eine  auf  Zahlung
einer  fremden  Schuld  gehende  erklärt,
ner  werde  nicht  frei,  sondern  wechsle
im  Gegensatz  zu  Unger  Note  13,  der
nur  seinen  Gläubiger.  Unger  XV
sie  eine  (formell)  eigene  nennt.
S.  530,  533  f.  Note  16,  17  spricht  nun
262)  Unger  XV  S.  530:  „Auch  ein
bestimmt  aus,  „die  ungenaue  Fassung
sonst  veräußerungsunfähiger  Schuldner
des  §.  1423  (wolle)  doch  nur  dasselbe
kann  eine  rechtsbeständige  und  fällige
besagen,  was  §.  1358  richtiger  ausdrückt:
Schuld  zahlen.“  Dagegen  will  HasenDer ¬
  Übergang  der  Forderung  findet
öhrl  S.  383  f.  unterscheiden  zwischen
ipso  jure  statt"
.  „Die  Zahlung  der
vollkommen  Handlungsunfähigen  und
Schuld  durch  den  Dritten  wird  nach  dem
beschränkt  Handlungsfähigen.
Vorbild  des  preuß.  Rechts  ...  nicht
22)  Dolo  facit,  qui  petit,  quod  redals ¬
  zum  Zweck  der  Schuldtilgung,  sonditurus ¬
  est.
dern  durchwegs  als  zum  Zweck  des  For28) ¬
  Vgl.  Vangerow  I  §.  87,  S.  594,
derungserwerbs  gemacht  angesehen  und
595,  Unger  II  S.29.  Diese  Construction
behandelt“,  was  er  allerdings  in  dieser
ist  nicht  ohne  practische  Bedeutung;  sie
Allgemeinheit  nicht  billigt.  —  Die  Frage:
entscheidet  über  die  Beweislast  bei  der
Ist  der  aus  dem  Pfanderlös  des  Gutes
Rückforderungsklage  des  §.  1421,  indem
befriedigte  Pfandgläubiger  verpflichtet,
der  Beweis  darüber,  dass  die  Schuld
dem  dritten  Verpfänder  seine  Rechte
richtig  und  fällig  war,  dem  Beklagten
gegen  den  Personalschuldner  abzutreten
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer