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§. 344.
Zahlen kann in der Regel nur, wer über sein Vermögen frei verfügen ¬
kann. Hat ein Schuldner, der nicht die volle Handlungsfähigkeit 262)
hat, gezahlt, so ist zwar, wie das Gesetz sagt (§. 1421), die Zahlung
wirksam, wofern die Schuld richtig und fällig ist, und nur, wo es an den
eben genannten Voraussetzungen fehlt, kann das Bezahlte zurückgefordert
werden; allein mit dieser Bestimmung des Gesetzes ist nur das praktische
Ergebnis richtig bezeichnet; gedankenmäßig ist vielmehr die Zahlung auch
einer richtigen und verfallenen Schuld durch einen Handlungsunfähigen
nichtig, und es kann eine solche Zahlung mit der condictio sine causa
zurückgefordert werden; da jedoch damit selbstverständlich auch die Schuld
wieder als eine unverändert wirksame erschiene??), so steht der Zurückforderung ¬
die exceptio doli entgegen, und insoferne bleibt somit die von
dem Handlungsunfähigen geleistete Zahlung allerdings wirksam.28) Vom
und die vorhandenen Rechtsbehelfe und
§. 1423 ebensowohl nach als vor der
Sicherstellungsmittel auszuliefern? wird
Zahlung verlangt werden, wozu es wieder ¬
wenig passt, wenn er Note 2 bearg. ¬
§. 1358 bejaht von v. Larcher in
d. G. H. 1885 Nr. 9; noch weiter geht
merkt, dass eigentlich von einer Abtrevon ¬
Schey, Das Regressrecht bei Betung ¬
zu einer Zeit, da der Gläubiger
zahlung fremder Schulden nach dem
bereits befriedigt ist, nicht mehr die
österr. a. b. G. B. (Vortrag) Graz 1891,
Rede sein könne, daher man sich den
indem er den §. 1358 auch auf alle Jene
Zahlenden als kraft gesetzlicher Bestimbeziehen ¬
will, die sich wie der Bürge in
mung in die Rechte des Gläubigers suceiner ¬
Rechtslage befinden, die sie zur
cedierend vorstellen müsse. Auch Unger
Zahlung formell eigener, materiell fremII ¬
S. 136 und Note 27, S. 196 und
der Schulden nöthigt, §§. 1422 f. aber
Note 27, 29 vertritt die romanistische
anwendbar erklärt bei der Bezahlung von
Auffassung, indem er den Schuldner
formell und materiell fremden Schulden.
durch die Zahlung des Dritten, die dieser
(Vgl. dazu die äußerst belehrende Rec.
nicht als Stellvertreter des Schuldners
von Krasnopolski in d. Wien. Ztschr.
leistet, frei werden lässt, während er I
XVIII S. 782—791.) So auch HasenS. ¬
600 und Note 17 von dem Überöhrl ¬
II 190 f., 283 f., 380 ff., der
gang der Forderung sammt Pfandrecht
insbes. S. 381 Note 22 die Verpflichund ¬
Bürgschaft an den Zahlenden spricht,
was doch nur bedeuten kann, der Schuldtung ¬
des Bürgen für eine auf Zahlung
einer fremden Schuld gehende erklärt,
ner werde nicht frei, sondern wechsle
im Gegensatz zu Unger Note 13, der
nur seinen Gläubiger. Unger XV
sie eine (formell) eigene nennt.
S. 530, 533 f. Note 16, 17 spricht nun
262) Unger XV S. 530: „Auch ein
bestimmt aus, „die ungenaue Fassung
sonst veräußerungsunfähiger Schuldner
des §. 1423 (wolle) doch nur dasselbe
kann eine rechtsbeständige und fällige
besagen, was §. 1358 richtiger ausdrückt:
Schuld zahlen.“ Dagegen will HasenDer ¬
Übergang der Forderung findet
öhrl S. 383 f. unterscheiden zwischen
ipso jure statt"
. „Die Zahlung der
vollkommen Handlungsunfähigen und
Schuld durch den Dritten wird nach dem
beschränkt Handlungsfähigen.
Vorbild des preuß. Rechts ... nicht
22) Dolo facit, qui petit, quod redals ¬
zum Zweck der Schuldtilgung, sonditurus ¬
est.
dern durchwegs als zum Zweck des For28) ¬
Vgl. Vangerow I §. 87, S. 594,
derungserwerbs gemacht angesehen und
595, Unger II S.29. Diese Construction
behandelt“, was er allerdings in dieser
ist nicht ohne practische Bedeutung; sie
Allgemeinheit nicht billigt. — Die Frage:
entscheidet über die Beweislast bei der
Ist der aus dem Pfanderlös des Gutes
Rückforderungsklage des §. 1421, indem
befriedigte Pfandgläubiger verpflichtet,
der Beweis darüber, dass die Schuld
dem dritten Verpfänder seine Rechte
richtig und fällig war, dem Beklagten
gegen den Personalschuldner abzutreten