Full text : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 6 (1892))

11. Bau- und Wasserrecht : Wünsche zum Entwurfe des bürgerlichen Gesetzbuches

8.

Kau- und Masserrrcht.
wünsche zum Entwürfe des bürgerlichen Gesetzbuches.
Von H. W. C. Httkbe,
(Hamburgischem Deich-, Baupolizei- und Bauinspektor a. D.)
Stadtbaudirektor in Schwerin i. M.

Das in Berathung befindliche und in einem ersten Entwürfe
bereits vorliegende bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich
berührt bestimmungsgemäß auch die Verhältnisse des Bauwesens.
Es ist begreiflich, daß in dieser Beziehung mancherlei Wünsche auf
Abänderungen und Vervollständigungen zur Aeußerung gelangen;
insbesondere hat der Verband der deutschen Architekten- und In-
genieur-Vereine, gestützt auf die Vorberathungen der Einzelvereine,
sich zu diesen Fragen geäußert, und so möchte auch Verfasser dieser
Zeilen an seinem Theile dazu beitragen, einige Bausteine zu dem
Werke heranzubringen oder passend zu gestalten. Es soll dabei der
Gliederung des Gesetzentwurfes thunlichst gefolgt werden.
Änch H. Recht der Schuldverhültnisse.
Abschnitt II, Titel 7, II. Werkvertrag.
In dem Recht der Schuldverhältnisse handeln die §§. 567 bis
579 vom Werkverträge. Hervorzuheben ist aus diesen Bestinimungen
(§. 571), daß wenn vertragsmäßig nicht anders verabredet wird,
das Recht des Bauherrn auf Abhülfe, beziehlich Schadensersatz
wegen unbemerkt gebliebener Mängel 5 Jahre nach Abnahme des
Bauwerkes verjährt. Für bewegliche Sachen werden ebenso 6 Mo-

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