Inhaltsverzeichnis : Ortenau, Ignaz: ¬Die Subhastationsordnung für das Königreich Bayern vom 23. Februar 1879

Allgemeine  Bestimmungen.
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Letzteren,  bezw.  durch  den  nach  §.  29  der  Konkursordnung  dieselben  vertretenden  Art.  7—12.
Konkursverwalter.  Die  Beschlagnahme  ist  eine  einem  Gläubiger  Sicherung  gewährende ¬
  „Rechtshandlung",  deren  Anfechtung  deßhalb  nicht  als  ausgeschlossen  gilt,
weil  sie  durch  eine  Zwangsvollstreckung  erwirkt  ist  (K.O.  §.  28).  Solche  Rechtshandlung
ist  vor  Allem  unbedingt  und  ohne  Rücksicht  auf  irgend  welche  Zeitbegrenzung  dann
anfechtbar,  wenn  sie  eine  betrügliche,  d.  h.  von  dem  Gemeinschuldner  in  der  dem
andern  Theile  bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  veranlaßt  worden
ist.  (K.O.  §.  24  Ziff.  1.)  Hieher  gehören  namentlich  fraudulöse  Zugeständnisse
oder  Versäumnisse,  welche  die  Erwirkung  oder  doch  die  Beschleunigung  der  Exekution
in  der  kritischen  Absicht  bezweckten;  mit  der  siegreichen  Anfechtung  dieser  Handlungen
der  Parteien  fallen  auch  von  selbst  das  hierauf  gebaute  Urtheil  und  die  durck
dieses  oder  einen  andern  vollstreckbaren  Titel  veranlaßte  Beschlagnahme.
Aber  auch  ohne  Betrug  gibt  schon  die  wissentliche  Verletzung  des  Konkursanspruches, ¬
  d.  i.  der  allen  Konkursgläubigern  gebührenden  Gleichberechtigung,  einen
Anfechtungsgrund  ab,  soferne  dem  begünstigten  Gläubiger  zur  Zeit,  als  die  Beschlagnahme ¬
  erfolgte,  die  Zahlungseinstellung  oder  die  Stellung  eines  Antrages  auf
Konkurseröffnung  bekannt  war  (§.  23  Ziff.  1  a.  E.).  Die  bestimmten  Worte  des
Gesetzes  lassen  wohl  keinen  Zweifel  darüber  übrig,  daß,  wenn  auch  der  betreffende
Gläubiger  bei  der  Stellung  des  Beschlagnahmegesuches  von  jenen  kritischen  Thatsachen ¬
  nichts  gewußt,  aber  noch  vor  Erwirkung  der  Beschlagnahme  etwas  davon
erfahren  hat,  diese  mala  fides  superveniens  die  Beschlagnahme  der  Rescission  aussetzen ¬
  wird'),  jedoch  darf  man  wohl  auch  hier  den  Zeitpunkt  der  Präsentation  des
Beschlagnahmebeschlusses  als  den  entscheidenden  Moment  annehmen,  indem  man  auch
hiebei  an  der  Fiktion,  daß  der  Hypothekenbeamte  jeden  Einlauf  sofort  erledigt,  fest
zuhalten  haben  wird.  Diese  Frage  ist  natürlich  da,  wo  Konkurs-  und  Vollstreckungsgericht ¬
  identisch  sind,  von  geringer  Bedeutung;  sie  wird  aber  sehr  wichtig,  wo  diese
beiden  Gerichte  getrennt  und  vielleicht  räumlich  weit  von  einander  entfernt  sind.
Es  kann  z.  B.  bei  einer  Villa  in  Tegernsee,  welche  einem  Banquier  in  Berlin  gehört, ¬
  im  Süden  noch  lustig  darauf  los  beschlagnahmt  werden,  wenn  auch  im  Norden
der  fünfte  Akt  des  Trauerspiels  bereits  begonnen  hat!
Die  Bestimmung  des  §.  23  Ziff.  2  der  Konkursordnung  dagegen  ist  speziell
für  unsere  Frage  ohne  Bedeutung;  denn  da  diese  Ziffer  diejenige  Rechtshandlung,
welche  ein  Gläubiger  nicht  oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht  zu  der  Zeit  zu  beanspruchen ¬
  hat,  für  den  Fall,  daß  der  Gläubiger  nicht  sein  Nichtwissen  der  Zahlungseinstellung, ¬
  des  Eröffnungsantrages  und  der  fraudulösen  Absicht  des  Schuldnerdarthut, ¬
  mit  der  Anfechtung  bedroht,  so  würde  hiezu  eine  ungerechtfertigte  Beschlagnahme ¬
  vorausgesetzt;  allein  diese  ist  natürlich  schon  nach  allgemeinen  Grundsätzen
immer  umstoßbar,  auch  wenn  der  betreffende  Gläubiger  hiebei  in  optima  fide  versirte.
6.  Nach  den  wegen  reichsgesetzlicher  Regelung  der  Materie  wahrscheinlich
gar  nicht  oder  nur  auf  kurze  Zeit  in's  Leben  tretenden  Bestimmungen  der  Art.  34
u.  ff.  des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichs=Civilprozeßordnung  und  Konkursordnung
kann  auch  außerhalb  des  Konkurses  jeder  durch  eine  betrüglich  erwirkte  Beschlagnahme ¬
  beschädigte  Gläubiger  dieselbe  anfechten,  soferne  von  dem  Zeitpunkte  an,
*)  Sollten  aber  von  der  Zahlungseinstellung  bis  zur  wirklichen  Konkurseröffnung  mehr
als  sechs  Monate  verflossen  sein,  so  ist  die  Anfechtung  aus  dem  Grunde  der  Kenntniß  der  Zahlungseinstellung, ¬
  nicht  aber  aus  dem  Grunde  der  Kenntniß  eines  Eröffnungsantrages,  ausgeschlossen
(K.O.  Art.  26).
            
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