Allgemeine Bestimmungen.
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Letzteren, bezw. durch den nach §. 29 der Konkursordnung dieselben vertretenden Art. 7—12.
Konkursverwalter. Die Beschlagnahme ist eine einem Gläubiger Sicherung gewährende ¬
„Rechtshandlung", deren Anfechtung deßhalb nicht als ausgeschlossen gilt,
weil sie durch eine Zwangsvollstreckung erwirkt ist (K.O. §. 28). Solche Rechtshandlung
ist vor Allem unbedingt und ohne Rücksicht auf irgend welche Zeitbegrenzung dann
anfechtbar, wenn sie eine betrügliche, d. h. von dem Gemeinschuldner in der dem
andern Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, veranlaßt worden
ist. (K.O. §. 24 Ziff. 1.) Hieher gehören namentlich fraudulöse Zugeständnisse
oder Versäumnisse, welche die Erwirkung oder doch die Beschleunigung der Exekution
in der kritischen Absicht bezweckten; mit der siegreichen Anfechtung dieser Handlungen
der Parteien fallen auch von selbst das hierauf gebaute Urtheil und die durck
dieses oder einen andern vollstreckbaren Titel veranlaßte Beschlagnahme.
Aber auch ohne Betrug gibt schon die wissentliche Verletzung des Konkursanspruches, ¬
d. i. der allen Konkursgläubigern gebührenden Gleichberechtigung, einen
Anfechtungsgrund ab, soferne dem begünstigten Gläubiger zur Zeit, als die Beschlagnahme ¬
erfolgte, die Zahlungseinstellung oder die Stellung eines Antrages auf
Konkurseröffnung bekannt war (§. 23 Ziff. 1 a. E.). Die bestimmten Worte des
Gesetzes lassen wohl keinen Zweifel darüber übrig, daß, wenn auch der betreffende
Gläubiger bei der Stellung des Beschlagnahmegesuches von jenen kritischen Thatsachen ¬
nichts gewußt, aber noch vor Erwirkung der Beschlagnahme etwas davon
erfahren hat, diese mala fides superveniens die Beschlagnahme der Rescission aussetzen ¬
wird'), jedoch darf man wohl auch hier den Zeitpunkt der Präsentation des
Beschlagnahmebeschlusses als den entscheidenden Moment annehmen, indem man auch
hiebei an der Fiktion, daß der Hypothekenbeamte jeden Einlauf sofort erledigt, fest
zuhalten haben wird. Diese Frage ist natürlich da, wo Konkurs- und Vollstreckungsgericht ¬
identisch sind, von geringer Bedeutung; sie wird aber sehr wichtig, wo diese
beiden Gerichte getrennt und vielleicht räumlich weit von einander entfernt sind.
Es kann z. B. bei einer Villa in Tegernsee, welche einem Banquier in Berlin gehört, ¬
im Süden noch lustig darauf los beschlagnahmt werden, wenn auch im Norden
der fünfte Akt des Trauerspiels bereits begonnen hat!
Die Bestimmung des §. 23 Ziff. 2 der Konkursordnung dagegen ist speziell
für unsere Frage ohne Bedeutung; denn da diese Ziffer diejenige Rechtshandlung,
welche ein Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen ¬
hat, für den Fall, daß der Gläubiger nicht sein Nichtwissen der Zahlungseinstellung, ¬
des Eröffnungsantrages und der fraudulösen Absicht des Schuldnerdarthut, ¬
mit der Anfechtung bedroht, so würde hiezu eine ungerechtfertigte Beschlagnahme ¬
vorausgesetzt; allein diese ist natürlich schon nach allgemeinen Grundsätzen
immer umstoßbar, auch wenn der betreffende Gläubiger hiebei in optima fide versirte.
6. Nach den wegen reichsgesetzlicher Regelung der Materie wahrscheinlich
gar nicht oder nur auf kurze Zeit in's Leben tretenden Bestimmungen der Art. 34
u. ff. des Ausführungsgesetzes zur Reichs=Civilprozeßordnung und Konkursordnung
kann auch außerhalb des Konkurses jeder durch eine betrüglich erwirkte Beschlagnahme ¬
beschädigte Gläubiger dieselbe anfechten, soferne von dem Zeitpunkte an,
*) Sollten aber von der Zahlungseinstellung bis zur wirklichen Konkurseröffnung mehr
als sechs Monate verflossen sein, so ist die Anfechtung aus dem Grunde der Kenntniß der Zahlungseinstellung, ¬
nicht aber aus dem Grunde der Kenntniß eines Eröffnungsantrages, ausgeschlossen
(K.O. Art. 26).