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storbenen Gatten hinterlassenen Gutes stattfindet, das während
der Ehe Erworbene regelmäßig dem Mannesgute zugerechnet.
Die Grundzüge, welche dem zu Lübeck und dem an anderen
Plätzen geltenden Lüb. Rechte gemeinsam sind, erscheinen hiemit
erschöpft.
Eine neue Kodifikation hat, wie schon in Note 5 erwähnt,
nur in Lübeck, Rostock und Wismar stattgefunden. Besonders
in Lübeck selbst ist, wie die vorstehende Darstellung zeigt, die
Gesetzgebung seit 1862 sehr thätig gewesen. Der Erfolg ist nicht
ungünstig. Die jetzige Revision in Lübeck hat — besser als die
Revision von 1586 — unter Beherrschung der römischen und
der deutschen Grundsätze ein einheitliches im Ganzen den jetzigen
Anschauungen entsprechendes Recht gestaltet und ausgebildet.
Streitfragen kommen nur noch in geringer Zahl und nur in
Nebenpunkten vor. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das
jetzige Recht in Lübeck vorteilhaft sowohl von dem römischen, als
auch von dem bisherigen Lübschen Rechte.
Druck der Hinstorff'schen Buchdruckerei in Rostock.