Inhaltsverzeichnis : Plitt, C.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Erbrecht Lübeck's

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storbenen  Gatten  hinterlassenen  Gutes  stattfindet,  das  während
der  Ehe  Erworbene  regelmäßig  dem  Mannesgute  zugerechnet.
Die  Grundzüge,  welche  dem  zu  Lübeck  und  dem  an  anderen
Plätzen  geltenden  Lüb.  Rechte  gemeinsam  sind,  erscheinen  hiemit
erschöpft.
Eine  neue  Kodifikation  hat,  wie  schon  in  Note  5  erwähnt,
nur  in  Lübeck,  Rostock  und  Wismar  stattgefunden.  Besonders
in  Lübeck  selbst  ist,  wie  die  vorstehende  Darstellung  zeigt,  die
Gesetzgebung  seit  1862  sehr  thätig  gewesen.  Der  Erfolg  ist  nicht
ungünstig.  Die  jetzige  Revision  in  Lübeck  hat  —  besser  als  die
Revision  von  1586  —  unter  Beherrschung  der  römischen  und
der  deutschen  Grundsätze  ein  einheitliches  im  Ganzen  den  jetzigen
Anschauungen  entsprechendes  Recht  gestaltet  und  ausgebildet.
Streitfragen  kommen  nur  noch  in  geringer  Zahl  und  nur  in
Nebenpunkten  vor.  In  dieser  Hinsicht  unterscheidet  sich  das
jetzige  Recht  in  Lübeck  vorteilhaft  sowohl  von  dem  römischen,  als
auch  von  dem  bisherigen  Lübschen  Rechte.
Druck  der  Hinstorff'schen  Buchdruckerei  in  Rostock.
            
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