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§. 341.
zu einem bestimmten Werte anzunehmen.2b) Dies ist dermal der Fall bei
den Noten der österr.=ungar. Bank, welche (Pat. v. 2. Juni 1848 Nr. 1157
I. G. S., Art. 111 der Bankstatuten v. 1899) bei allen Zahlungen, welche
nicht in Gold= oder in ausländischen Silbermünzen3) gebüren, in vollem
Nennwert anzunehmen sind, ferner (Ges. v. 25. August 1866 Nr. 101
R. G. B.) bei den noch derzeit im Verkehre stehenden Staatsnotens2) zu
5 fl. (mit dem Datum v. 1. Jänner 1881) und zu 50 fl. (mit dem Datum
v. 1. Jänner 1884). Doch gelten Ausnahmen von dieser Regel schon nach
der M. Vdg. v. 7. Februar 1856 (Nr. 21 R. G. B.) zu Gunsten der seit
Kundmachung dieser Verordnung in klingender Münzesb) gegebenen *) Darlehen*), ¬
wenn die Rückzahlung ebenfalls in klingender Münze bedungen
wurde, ferner nach Art. 37 W. O. bei Wechselforderungen und nach Art.
336 H. G. B. bei Forderungen aus Handelsgeschäften, wenn durch den
Gebrauch des Wortes „effectiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung
in der im Vertrage (bezw. Wechsel) benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ¬
ist. Nach §. 18 der Kais. Vdg. v. 21. Sept. 1899 (III Th.) kann
effective Zahlung in bestimmten Münzsorten (z. B. Goldmünzen der Kronenwährung) ¬
hinsichtlich aller vom 1. Jänner 1900 an begründeten Forderungen
bedungen werden. Dagegen haben in Folge des Zwangscurses die vor dem
2. Juni 1848 entstandenen, auf inländische Silbermünze lautenden Geldforderungen ¬
die Modification erlitten, dass sich der Gläubiger mit Zahlung
in Papiergeld begnügen muss. Auch die Verzichtleistung des Schuldners
auf die ihm aus den erwähnten Gesetzen zukommende Begünstigung ist
unwirksam, da an den auf öffentlichen Rücksichten beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen (absoluten Gesetzen) durch Privatübereinkommen nichts geändert ¬
werden kann.52)
3b) „Der Ausdruck klingende Münze
münzen der Kronenwährung als „den
bezeichnet, seiner Etymologie entsprechend,
zunächst ähnlichen Geldstücken“, nach dem
in unserem Gesetze alles Hartgeld, so
inneren Werte (Metallwerte) berechnet,
wohl Gold= als Silbermünzen . .
zahlbar sein (ebda. S. 87).
Gutachten von Pfaff in den Motiven
2b) Vgl. Kramár, Das Papiergeld
zu §. 15 des cit. Entw. Auf „klingende
in Österreich seit 1848, Leipzig 1886;
Münze“ lautende Verpflichtungen können
v. Sághy, Der Einfluss des Zwangsdaher ¬
ungeachtet der obligatorischen Eincurses ¬
auf die während seiner Herrschaft
führung der Kronenwährung (Goldentstandenen ¬
Geldschulden, in der Wien.
währung) in Silbergulden erfüllt werden.
Ztschr. V S. 758 ff., L. C. Art. 37 W. O.
4) Ohne diese Voraussetzung bliebe die
und der Zwangscurs des Papiergeldes
Verabredung unwirksam.
in Österreich, in d. Jur. Bl. 1882 N.
Weiter geht Entsch. Sammlung VII
v. Mensi, Papiergeld im Österr. St.?
Nr. 3367: Zulässigkeit der bei einem
I S. 672 ff., Bråf, Österr.=ung. Bank,
Kauf getroffenen Beredung auf Zahlung
ebda. I S. 99 ff.
in Silber oder unter Aufzahlung des
Zu diesen gehören auch die polAgio ¬
in Banknoten. Vgl. Entsch. Sammnischen ¬
Gulden: Entsch. Sammlung X
lung VII Nr. 3302: Rückzahlung eines
Nr. 4596.
in Silber oder Banknoten gegebenen
3a) Vgl. W. Pappenheim, Über die
Darlehens in Gold bedungen.
fortdauernde Giltigkeit der einberufenen
5a) So auch Stubenrauch seit der
Staatsnoten mit dem Datum 7. Juli 1866
4. Aufl. (S. 191 des II. Bds. der 7. Aufl.),
und 25. Aug. 1866 (S. A. aus d. Jur.
Hasenöhrl I S. 244, v. Schey S. 110.
Bl. 1891 Nr. 19, 20).