Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  341.
zu  einem  bestimmten  Werte  anzunehmen.2b)  Dies  ist  dermal  der  Fall  bei
den  Noten  der  österr.=ungar.  Bank,  welche  (Pat.  v.  2.  Juni  1848  Nr.  1157
I.  G.  S.,  Art.  111  der  Bankstatuten  v.  1899)  bei  allen  Zahlungen,  welche
nicht  in  Gold=  oder  in  ausländischen  Silbermünzen3)  gebüren,  in  vollem
Nennwert  anzunehmen  sind,  ferner  (Ges.  v.  25.  August  1866  Nr.  101
R.  G.  B.)  bei  den  noch  derzeit  im  Verkehre  stehenden  Staatsnotens2)  zu
5  fl.  (mit  dem  Datum  v.  1.  Jänner  1881)  und  zu  50  fl.  (mit  dem  Datum
v.  1.  Jänner  1884).  Doch  gelten  Ausnahmen  von  dieser  Regel  schon  nach
der  M.  Vdg.  v.  7.  Februar  1856  (Nr.  21  R.  G.  B.)  zu  Gunsten  der  seit
Kundmachung  dieser  Verordnung  in  klingender  Münzesb)  gegebenen  *)  Darlehen*), ¬
  wenn  die  Rückzahlung  ebenfalls  in  klingender  Münze  bedungen
wurde,  ferner  nach  Art.  37  W.  O.  bei  Wechselforderungen  und  nach  Art.
336  H.  G.  B.  bei  Forderungen  aus  Handelsgeschäften,  wenn  durch  den
Gebrauch  des  Wortes  „effectiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung
in  der  im  Vertrage  (bezw.  Wechsel)  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bedungen ¬
  ist.  Nach  §.  18  der  Kais.  Vdg.  v.  21.  Sept.  1899  (III  Th.)  kann
effective  Zahlung  in  bestimmten  Münzsorten  (z.  B.  Goldmünzen  der  Kronenwährung) ¬
  hinsichtlich  aller  vom  1.  Jänner  1900  an  begründeten  Forderungen
bedungen  werden.  Dagegen  haben  in  Folge  des  Zwangscurses  die  vor  dem
2.  Juni  1848  entstandenen,  auf  inländische  Silbermünze  lautenden  Geldforderungen ¬
  die  Modification  erlitten,  dass  sich  der  Gläubiger  mit  Zahlung
in  Papiergeld  begnügen  muss.  Auch  die  Verzichtleistung  des  Schuldners
auf  die  ihm  aus  den  erwähnten  Gesetzen  zukommende  Begünstigung  ist
unwirksam,  da  an  den  auf  öffentlichen  Rücksichten  beruhenden  gesetzlichen
Bestimmungen  (absoluten  Gesetzen)  durch  Privatübereinkommen  nichts  geändert ¬
  werden  kann.52)
3b)  „Der  Ausdruck  klingende  Münze
münzen  der  Kronenwährung  als  „den
bezeichnet,  seiner  Etymologie  entsprechend,
zunächst  ähnlichen  Geldstücken“,  nach  dem
in  unserem  Gesetze  alles  Hartgeld,  so
inneren  Werte  (Metallwerte)  berechnet,
wohl  Gold=  als  Silbermünzen  .  .
zahlbar  sein  (ebda.  S.  87).
Gutachten  von  Pfaff  in  den  Motiven
2b)  Vgl.  Kramár,  Das  Papiergeld
zu  §.  15  des  cit.  Entw.  Auf  „klingende
in  Österreich  seit  1848,  Leipzig  1886;
Münze“  lautende  Verpflichtungen  können
v.  Sághy,  Der  Einfluss  des  Zwangsdaher ¬
  ungeachtet  der  obligatorischen  Eincurses ¬
  auf  die  während  seiner  Herrschaft
führung  der  Kronenwährung  (Goldentstandenen ¬
  Geldschulden,  in  der  Wien.
währung)  in  Silbergulden  erfüllt  werden.
Ztschr.  V  S.  758  ff.,  L.  C.  Art.  37  W.  O.
4)  Ohne  diese  Voraussetzung  bliebe  die
und  der  Zwangscurs  des  Papiergeldes
Verabredung  unwirksam.
in  Österreich,  in  d.  Jur.  Bl.  1882  N.
Weiter  geht  Entsch.  Sammlung  VII
v.  Mensi,  Papiergeld  im  Österr.  St.?
Nr.  3367:  Zulässigkeit  der  bei  einem
I  S.  672  ff.,  Bråf,  Österr.=ung.  Bank,
Kauf  getroffenen  Beredung  auf  Zahlung
ebda.  I  S.  99  ff.
in  Silber  oder  unter  Aufzahlung  des
Zu  diesen  gehören  auch  die  polAgio ¬
  in  Banknoten.  Vgl.  Entsch.  Sammnischen ¬
  Gulden:  Entsch.  Sammlung  X
lung  VII  Nr.  3302:  Rückzahlung  eines
Nr.  4596.
in  Silber  oder  Banknoten  gegebenen
3a)  Vgl.  W.  Pappenheim,  Über  die
Darlehens  in  Gold  bedungen.
fortdauernde  Giltigkeit  der  einberufenen
5a)  So  auch  Stubenrauch  seit  der
Staatsnoten  mit  dem  Datum  7.  Juli  1866
4.  Aufl.  (S.  191  des  II.  Bds.  der  7.  Aufl.),
und  25.  Aug.  1866  (S.  A.  aus  d.  Jur.
Hasenöhrl  I  S.  244,  v.  Schey  S.  110.
Bl.  1891  Nr.  19,  20).
            
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