VIII. Entstehung des Registerpfandrechts. § 12.
147
dafs dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, und die Eintragung ¬
des Pfandrechts in das Schiffsregister. Eines Mehr bedarf
es nicht', ein Weniger oder ein Anderes ist nicht genügend?.
Namentlich tritt hiernach das Registerpfand für eingetragene Schiffe
nicht als eine, wenngleich etwa bevorzugte, Verpfändungsform neben
die Verpfändung mit Besitzeinräumung, sondern als alleinige Verpfändungsform -
an deren Stelle. Erlangt der Registerpfandgläubiger
den Besitz am Schiffe, so geschieht dies niemals kraft seines Pfandrechts3. ¬
Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einigung über die
Pfandbestellung gilt nach B.G.B. 1270, 1188 Abs. 1, wenn das Pfandrecht ¬
zur Sicherung der Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber bestimmt ist. In diesem Falle, der zumal im Hinblick -
auf die dingliche Sicherung der öffentlichen Anleihen von
Schiffahrtsgesellschaften eine besondere Regelung nach dem Vorbilde ¬
der Inhaberhypothek erfahren hat 4, genügt statt der Einigung
die gegenüber der Registerbehörde abzugebende Erklärung des
Eigentümers, dafs er das Pfandrecht bestelle.
Einigung und Eintragung können, wie bei der Verfügung über
Grundstücke (B.G.B. 873) auch so aufeinander folgen, dass die
Einigung erst nach der Eintragung zu stande kommt (§§ 1261,
879 Abs. 2). In dem Regelfalle der umgekehrten Folge sind die
Parteien vor der Eintragung an die Einigung nur gebunden,
wenn ihre Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet oder
vor der Registerbehörde abgegeben oder bei ihr eingereicht sind,
oder wenn der Verpfänder dem anderen Teile eine den Vorschriften ¬
des F.G.G. 106, 107 entsprechende Eintragungsbewilligung ¬
ausgehändigt hat (§§ 1260, 873 Abs. 2)5. Die von dem
Insbesondere ist die Vermerkung der Pfandbestellung auf dem Zertifikat
für die Entstehung des Pfandrechts nach deutschem Rechte nicht wesentlich
(s. des näheren unten S. 187 ff.).
2 Es versteht sich, daßs das deutsche Recht zwischen dem Verhältnis
unter den Parteien und demjenigen Dritten gegenüber keinen Unterschied macht.
Anders England (Maclachlan S. 47), Frankreich (G. v. 10. VII. 1885 Art. 6),
Belgien 139, Italien 485 Abs. 2, 486 Abs. 1, 490.
So ist es zu verstehen, wenn § 1266 davon spricht, „dass der Pfandgläubiger ¬
nicht den Besitz des Schiffes erlangt“.
4 Prot. z. B.G.B. IV 611 f., Denkschr. S. 155.
• Die Beobachtung der im Texte genannten Formen bringt also nach
deutschem Rechte den Vorteil, dass sie den Rücktritt der Parteien ausschliefst.
Die Einigung ist aber nicht formbedürftig (vgl. schon Prot. IV 1717, 1720);
anders England (M. Sh. A. 1894 s. 31, 65), Frankreich (Lyon-Caen et Renault -
VI nr. 1631; vgl. dazu den Antrag Goujon, Annales de droit comm.
XVII p. 163), Italien 485, Belgien 135, span. G. v. 21. VIII. 1903 Art. 3.
10*