Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Seerechts (2)

VIII.  Entstehung  des  Registerpfandrechts.  §  12.
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dafs  dem  Gläubiger  das  Pfandrecht  zustehen  soll,  und  die  Eintragung ¬
  des  Pfandrechts  in  das  Schiffsregister.  Eines  Mehr  bedarf
es  nicht',  ein  Weniger  oder  ein  Anderes  ist  nicht  genügend?.
Namentlich  tritt  hiernach  das  Registerpfand  für  eingetragene  Schiffe
nicht  als  eine,  wenngleich  etwa  bevorzugte,  Verpfändungsform  neben
die  Verpfändung  mit  Besitzeinräumung,  sondern  als  alleinige  Verpfändungsform -
  an  deren  Stelle.  Erlangt  der  Registerpfandgläubiger
den  Besitz  am  Schiffe,  so  geschieht  dies  niemals  kraft  seines  Pfandrechts3. ¬
  Eine  Ausnahme  von  dem  Erfordernis  der  Einigung  über  die
Pfandbestellung  gilt  nach  B.G.B.  1270,  1188  Abs.  1,  wenn  das  Pfandrecht ¬
  zur  Sicherung  der  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  bestimmt  ist.  In  diesem  Falle,  der  zumal  im  Hinblick -
  auf  die  dingliche  Sicherung  der  öffentlichen  Anleihen  von
Schiffahrtsgesellschaften  eine  besondere  Regelung  nach  dem  Vorbilde ¬
  der  Inhaberhypothek  erfahren  hat  4,  genügt  statt  der  Einigung
die  gegenüber  der  Registerbehörde  abzugebende  Erklärung  des
Eigentümers,  dafs  er  das  Pfandrecht  bestelle.
Einigung  und  Eintragung  können,  wie  bei  der  Verfügung  über
Grundstücke  (B.G.B.  873)  auch  so  aufeinander  folgen,  dass  die
Einigung  erst  nach  der  Eintragung  zu  stande  kommt  (§§  1261,
879  Abs.  2).  In  dem  Regelfalle  der  umgekehrten  Folge  sind  die
Parteien  vor  der  Eintragung  an  die  Einigung  nur  gebunden,
wenn  ihre  Erklärungen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  oder
vor  der  Registerbehörde  abgegeben  oder  bei  ihr  eingereicht  sind,
oder  wenn  der  Verpfänder  dem  anderen  Teile  eine  den  Vorschriften ¬
  des  F.G.G.  106,  107  entsprechende  Eintragungsbewilligung ¬
  ausgehändigt  hat  (§§  1260,  873  Abs.  2)5.  Die  von  dem
Insbesondere  ist  die  Vermerkung  der  Pfandbestellung  auf  dem  Zertifikat
für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  nach  deutschem  Rechte  nicht  wesentlich
(s.  des  näheren  unten  S.  187  ff.).
2  Es  versteht  sich,  daßs  das  deutsche  Recht  zwischen  dem  Verhältnis
unter  den  Parteien  und  demjenigen  Dritten  gegenüber  keinen  Unterschied  macht.
Anders  England  (Maclachlan  S.  47),  Frankreich  (G.  v.  10.  VII.  1885  Art.  6),
Belgien  139,  Italien  485  Abs.  2,  486  Abs.  1,  490.
So  ist  es  zu  verstehen,  wenn  §  1266  davon  spricht,  „dass  der  Pfandgläubiger ¬
  nicht  den  Besitz  des  Schiffes  erlangt“.
4  Prot.  z.  B.G.B.  IV  611  f.,  Denkschr.  S.  155.
•  Die  Beobachtung  der  im  Texte  genannten  Formen  bringt  also  nach
deutschem  Rechte  den  Vorteil,  dass  sie  den  Rücktritt  der  Parteien  ausschliefst.
Die  Einigung  ist  aber  nicht  formbedürftig  (vgl.  schon  Prot.  IV  1717,  1720);
anders  England  (M.  Sh.  A.  1894  s.  31,  65),  Frankreich  (Lyon-Caen  et  Renault -
  VI  nr.  1631;  vgl.  dazu  den  Antrag  Goujon,  Annales  de  droit  comm.
XVII  p.  163),  Italien  485,  Belgien  135,  span.  G.  v.  21.  VIII.  1903  Art.  3.
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