Contents : Teutsche Stats-Literatur (Bd. 2 (1791))

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spruch  mit  einander  prüfen  zu  können;  so  widersprechen -
  sie  z.  B.  der  Behauptung,  sie  können  nicht
frei  deliberiren,  nur  so  gerade  hin,  indem  sie  von
den  anwesenden  östreichischen  Truppen  rühmen,
diese  seien  —  auf  Leopolds  Kosten  —  als
Unterstüzer  ihrer  Freihelt  da.  Dabei  begehen  sie  eine -
  Niederträchtigkeit,  welche  sie  in  den  Augen  jedes -
  Statsbürgers,  Repräsentanten,  Fürsten,  äuferst -
  verächtlich  machen  mus;  sie  sagen  nemlich:
„die  landständische  Versammlung  hat  sich  annoch
einer  andern  Freiheit  und  weitern  Wohlthat  ihres
Landesherrn  (Prince  &  Signeur)  zu  erfreuen;  es
ist  ihr  unbenommen,  alle  Gegenstände,  die  sie  zum
allgemeinen  Besten  des  Vaterlands  abzuzielen
glaubt,  vorzutragen  und  der  Hochfürstlichen  Gutheissung -
  zu  unterwerfen.  Nicht  genug,  daß  die
landständische  Versammlung  diese  grosmüthige  Erlaubnis -
  erhalten  hat;  sie  wird  solche  zu  männiglichens -
  Wissen  durch  offentlichen  Druk  bekannt  machen. -
  „  Ist  das  die  Sprache  der  Vorfahrer?
207.
Ediktal=Citation.  Citation  edictale.  6  S.  F.
Auch  diese  Ediktal-Citation  muste  zu  den
Komitial=Schriften  kommen,  freilich  mit  gleichem
Recht  wie  so  manche  andere.  Die  Citation  geht
wi=Volage -
  ULS
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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