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§. 340.
eine Verbindlichkeit zur Gegenleistung, so wird auch diese in der Regel
verhältnismäßig herabgemindert; ist sie bereits erfüllt, so kann consequent
jener Theil, um welchen sie im vorigen Falle herabgemindert wäre, zurückgefordert ¬
werden (§. 1447 i. f.).5) Darum gebürt bei zufälliger Unterbrechung ¬
einer Arbeit“) dem Arbeiter nur der entsprechende Theil des
Lohnes (§§. 1160, 1162), und bei theilweiser zufälliger Entziehung des
Gebrauchs einer in Bestand genommenen Sache dem Bestandgeber nur der
correspondierende Theil des Bestandzinses (§. 1105). Das nämliche gilt
auch beim Kauf oder Tausch einer bestimmten Sache, es sei denn, dass der
Zufall die Sache erst nach eingetretener Traditionszeit’) getroffen habe,
oder dass die vertauschten oder verkauften Gegenstände in Bausch und Bogen
(per aversionem) behandelt worden wären (§§. 1049—1051, 1064).s
Umgekehrt kann der Forderungsgegenstand, unbeschadet seiner juristischen ¬
Identität eine zufällige Erweiterung erhalten durch Zuwachs und
Nutzungen, die er seit dem Entstehen der Obligation erlangt bezw. abgeworfen ¬
hat. Natürlich ist dies nur bei solcheu Forderungen denkbar,
deren Gegenstand die Leistung einer bestimmten Sache (species) ist. Zuwachs ¬
im engeren Sinne?) ist, weil er einen Theil der Sache bildet, immer
mit herauszugeben (vgl. §. 961). Ebenso müssen Früchte (civile wie naturale) ¬
von der Zeit der Klagenzustellung an dem siegreichen Kläger herausgegeben ¬
werden (§§. 330, 338, 1437), aber dies beruht auf dem Einfluss
des Processbeginnes, die Obligation an sich bringt es in der Regel nicht
Nur so viel muss zugegeben werden, dass
mit sich (§. 913 b. G. B.).10)
fällt beim Kauf per aversionem die
5) Aus dieser Gesetzesstelle folgt wohl
Haftung für einzelne Abgänge. Ebenso
auch, dass, wenn der redliche Besitzer
auch nach röm. R. L. 35. §. 5 D. de
einer fremden Sache diese unter UmC. ¬
E. 18. 1. Vangerow III §. 635
ständen verkauft hat, unter welchen sie
S. 448 fg. Anders jedoch auch in diesem
für den Eigenthümer verloren ist (z. B.
Falle nach österr. (nicht auch nach röm.
§§. 367,824 b. G. B.), der letztere gegen
R., wenn die Verringerung die Hälfte
den ersteren mit der condictio sine
des Wertes überschreitet.
causa Herausgabe des erzielten KaufMit ¬
Ausschluss des in die Katepreises ¬
verlangen kann, obwohl sonst
gorie der (selbständig gewordenen) Früchte
der redliche Besitzer nur nach §. 932
fallenden. — Ob auch der Schatz zum
b. G. B. haftet. Vgl. L. 23 D. de R. C.
Zuwachs gehöre, ist gemeinrechtlich sehr
12. 1 und Puchta §. 272. Vgl. unten
bestritten. Vgl. Arndts §. 253, Anm. 2,
§. 416 Nr. 2.
Puchta, Vorl. II §. 272 S. 110.
Z. B. durch Eintritt schlechter Witte10) ¬
Wird eine vermietete Sache verrung, ¬
welche die Fortsetzung der Arbeit
kauft, so ist der vom Verkäufer voraus
hindert.
erhobene Mietzins dem Käufer nicht
Von dieser Zeit an soll nach dem
(auch nicht pro rata temporis) herausWillen ¬
der Parteien die Gefahr den
zugeben: Entsch. Sammlung VI Nr. 3013,
Übernehmer gerade so treffen, wie sie
vgl. auch Peitler, 2. Aufl. Nr. 931,
ihn getroffen hätte, wenn er durch die Über932; ¬
dazu G. Z. 1852, Nr. 32, 55.
gabe zur verabredeten Zeit wirklich
Vgl. dagegen A. L. R. I 11 §. 106:
Eigenthümer geworden wäre. Es hat
„Pacht= und Mietzinsen werden zwischen
daher auch die nach der Traditionszeit
dem Käufer und Verkäufer, nach Vereintretende ¬
theilweise Unmöglichkeit der
hältniss ihrer Besitzzeit getheilt“ und
Leistung keinen Einfluss auf das QuanDeutsches ¬
G. B. §. 101 Z. 2. Ebenso
tum der geschuldeten Gegenleistung.
für das österr. R. Entsch. Sammlung
8) Schon nach §. 930 b. G. B. ent¬