Metadaten : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

149
§.  340.
eine  Verbindlichkeit  zur  Gegenleistung,  so  wird  auch  diese  in  der  Regel
verhältnismäßig  herabgemindert;  ist  sie  bereits  erfüllt,  so  kann  consequent
jener  Theil,  um  welchen  sie  im  vorigen  Falle  herabgemindert  wäre,  zurückgefordert ¬
  werden  (§.  1447  i.  f.).5)  Darum  gebürt  bei  zufälliger  Unterbrechung ¬
  einer  Arbeit“)  dem  Arbeiter  nur  der  entsprechende  Theil  des
Lohnes  (§§.  1160,  1162),  und  bei  theilweiser  zufälliger  Entziehung  des
Gebrauchs  einer  in  Bestand  genommenen  Sache  dem  Bestandgeber  nur  der
correspondierende  Theil  des  Bestandzinses  (§.  1105).  Das  nämliche  gilt
auch  beim  Kauf  oder  Tausch  einer  bestimmten  Sache,  es  sei  denn,  dass  der
Zufall  die  Sache  erst  nach  eingetretener  Traditionszeit’)  getroffen  habe,
oder  dass  die  vertauschten  oder  verkauften  Gegenstände  in  Bausch  und  Bogen
(per  aversionem)  behandelt  worden  wären  (§§.  1049—1051,  1064).s
Umgekehrt  kann  der  Forderungsgegenstand,  unbeschadet  seiner  juristischen ¬
  Identität  eine  zufällige  Erweiterung  erhalten  durch  Zuwachs  und
Nutzungen,  die  er  seit  dem  Entstehen  der  Obligation  erlangt  bezw.  abgeworfen ¬
  hat.  Natürlich  ist  dies  nur  bei  solcheu  Forderungen  denkbar,
deren  Gegenstand  die  Leistung  einer  bestimmten  Sache  (species)  ist.  Zuwachs ¬
  im  engeren  Sinne?)  ist,  weil  er  einen  Theil  der  Sache  bildet,  immer
mit  herauszugeben  (vgl.  §.  961).  Ebenso  müssen  Früchte  (civile  wie  naturale) ¬
  von  der  Zeit  der  Klagenzustellung  an  dem  siegreichen  Kläger  herausgegeben ¬
  werden  (§§.  330,  338,  1437),  aber  dies  beruht  auf  dem  Einfluss
des  Processbeginnes,  die  Obligation  an  sich  bringt  es  in  der  Regel  nicht
Nur  so  viel  muss  zugegeben  werden,  dass
mit  sich  (§.  913  b.  G.  B.).10)
fällt  beim  Kauf  per  aversionem  die
5)  Aus  dieser  Gesetzesstelle  folgt  wohl
Haftung  für  einzelne  Abgänge.  Ebenso
auch,  dass,  wenn  der  redliche  Besitzer
auch  nach  röm.  R.  L.  35.  §.  5  D.  de
einer  fremden  Sache  diese  unter  UmC. ¬
  E.  18.  1.  Vangerow  III  §.  635
ständen  verkauft  hat,  unter  welchen  sie
S.  448  fg.  Anders  jedoch  auch  in  diesem
für  den  Eigenthümer  verloren  ist  (z.  B.
Falle  nach  österr.  (nicht  auch  nach  röm.
§§.  367,824  b.  G.  B.),  der  letztere  gegen
R.,  wenn  die  Verringerung  die  Hälfte
den  ersteren  mit  der  condictio  sine
des  Wertes  überschreitet.
causa  Herausgabe  des  erzielten  KaufMit ¬
  Ausschluss  des  in  die  Katepreises ¬
  verlangen  kann,  obwohl  sonst
gorie  der  (selbständig  gewordenen)  Früchte
der  redliche  Besitzer  nur  nach  §.  932
fallenden.  —  Ob  auch  der  Schatz  zum
b.  G.  B.  haftet.  Vgl.  L.  23  D.  de  R.  C.
Zuwachs  gehöre,  ist  gemeinrechtlich  sehr
12.  1  und  Puchta  §.  272.  Vgl.  unten
bestritten.  Vgl.  Arndts  §.  253,  Anm.  2,
§.  416  Nr.  2.
Puchta,  Vorl.  II  §.  272  S.  110.
Z.  B.  durch  Eintritt  schlechter  Witte10) ¬
  Wird  eine  vermietete  Sache  verrung, ¬
  welche  die  Fortsetzung  der  Arbeit
kauft,  so  ist  der  vom  Verkäufer  voraus
hindert.
erhobene  Mietzins  dem  Käufer  nicht
Von  dieser  Zeit  an  soll  nach  dem
(auch  nicht  pro  rata  temporis)  herausWillen ¬
  der  Parteien  die  Gefahr  den
zugeben:  Entsch.  Sammlung  VI  Nr.  3013,
Übernehmer  gerade  so  treffen,  wie  sie
vgl.  auch  Peitler,  2.  Aufl.  Nr.  931,
ihn  getroffen  hätte,  wenn  er  durch  die  Über932; ¬
  dazu  G.  Z.  1852,  Nr.  32,  55.
gabe  zur  verabredeten  Zeit  wirklich
Vgl.  dagegen  A.  L.  R.  I  11  §.  106:
Eigenthümer  geworden  wäre.  Es  hat
„Pacht=  und  Mietzinsen  werden  zwischen
daher  auch  die  nach  der  Traditionszeit
dem  Käufer  und  Verkäufer,  nach  Vereintretende ¬
  theilweise  Unmöglichkeit  der
hältniss  ihrer  Besitzzeit  getheilt“  und
Leistung  keinen  Einfluss  auf  das  QuanDeutsches ¬
  G.  B.  §.  101  Z.  2.  Ebenso
tum  der  geschuldeten  Gegenleistung.
für  das  österr.  R.  Entsch.  Sammlung
8)  Schon  nach  §.  930  b.  G.  B.  ent¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer