Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  339.
wird,  indem  er  nun  dem  Gläubiger  auch  für  den  Zufall  haftet,  welcher
sich  ohne  den  eingetretenen  Verzug  nicht  ereignet  hätte*4)  (§.  1311  b.
G.  B.)  15);  —  selbst  wenn  die  Leistung  aber  nicht  unmöglich  geworden  ist,
muss  der  morose  Schuldner  allen  durch  seine  Zögerung  entstandenen
Schaden  vergüten  (§§.  919,  1295).  Ist  die  Schuld  eine  Geldschuld!
dann  besteht  diese  Schadensvergütung  regelmäßig  in  der  Zahlung  der
Verzugszinsen  (§.  1333),  d.  i.  nach  §.  995  4%,  nach  dem  Gesetze  v.
14.  Juni  1868  6%,  jetzt  nach  Gesetz  v.  15.  Mai  1885  5%  Zinsen
von  der  rückständigen  Geldsumme162);  damit  ist  jedoch  dem  Gläubiger  der
Anspruch  auf  Ersatz  eines  weitergehenden  Schadens  und  Gewinnstentganges,
wenn  er  einen  solchen  erweisen  kann,  nicht  benommen*?);  bezüglich  der
Verzugszinsen  aber  ist  er  insofern  begünstigt,  als  er  bis  zum  Betrage  derselben ¬
  jeden  Beweises  eines  erlittenen  Schadens  enthoben  ist,  und  selbst
der  Nachweis,  dass  der  Gläubiger  durch  die  verzögerte  Zahlung  gar  keinen
Schaden  erlitten  habe,  vermag  den  Schuldner  von  der  Zahlung  der  Verzugszinsen ¬
  nicht  zu  befreien*s);  das  Gesetz  geht  diesfalls  eben  von  der
Voraussetzung  aus,  dass  der  Gläubiger  zu  jeder  Zeit  Gelegenheit  habe,
sein  Geld  zu  den  landesüblichen  Zinsen  auszuthun.*9)  —  Laufen  bereits
Vertragszinsen,  so  sind  neben  diesen  im  Falle  des  Verzuges  nicht  etwa  auch
noch  Verzugszinsen  aufzurechnen,  wohl  aber  erhöhen  sich  die  ersteren,  wo½) ¬
  Arndts  §.  251.  Dies  ist  die  sog.
f.  Verw.  1884  Nr.  24.  —  Gemäß  Art.
287  H.  G.  B.  betragen  die  Verzugsperpetuatio ¬
  obligationis  (Obligationsverlängerung“, -
  Kniep,  Mora  des  Schuldzinsen ¬
  6%  u.  zw.  bei  Geschäften,  die
ners  II  S.  8  fg.).  Gemeinrechtlich  ist
auch  nur  auf  Seiten  eines  Theiles  (des
Gläubigers  oder  des  Schuldners)  Hanstreitig, ¬
  ob  der  Schuldner  auch  für  einen
Zufall  hafte,  der  die  Sache  auch  beim
delsgeschäfte  sind,  v.  Canstein,  H.  R.
II  S.  59.
Gläubiger  getroffen  haben  würde.  Die
Frage  ist  wohl  zu  verneinen;  Vangerow
12)  Arg.  §.  1154:  „...  vollkomIII -
  §.  588  Anm.  3,  Puchta  §.  268,
men  zu  entschädigen";  §.  1409:  „haftet
Sintenis  II  S.  193  fg.,  Savigny
für  die  Folgen“.  Unger  XIV  S.  132,
VI  S.  170  fg.,  bes.  S.  188  fg.  Ebenso
Kirchstetter  S.  582.  Doch  ist  die
nach  dem  Deutschen  G.  B.  §.  287  und  nach
Frage  bestritten,  und  wird  die  entgegenösterr. ¬
  R.  §§.  1311,  965,  338  b.  G.  B.
gesetzte  Ansicht  vertreten  von  Randa,
Vgl.  aber  auch  Hasenöhrl  S.  342  f.
G.  Z.  1869  Nr.  72,  Jaques  Wucherinsbesondere ¬
  (gegen  v.  Schey  Obl.  Verh.
gesetz  S.  67,  Strohal  in  Drei  GutS. ¬
  232  Note  13)  Note  87a.
achten  S.  166  (der  freilich  de  lege  fe15) ¬
  Beispiele  enthalten  die  §§.  338,
renda  a.  A.  ist)  und  Hasenöhrl  I
965,  1047,  1051  („Versehen“  b.  G.  B.).
S.  297.  Die  gleiche  Streitfrage  kehrt
10)  Dass  dieser  Rechtssatz  nur  von
auch  im  röm.  R.  wieder.  Vgl.  Vaneiner ¬
  solchen  gelte,  besagt  ausdrücklich
gerow  III  §.  571  S.  45—49.  Das
das  Hofd.  v.  18.  Jänner  1842  Nr.  592
gemeine  Recht  betreffend,  entscheidet  der
I.  G.  S.
Speyer'sche  Dep.=Abschied  v.  1600  §.  139,
16a)  Nach  dem  Ges.  v.  23.  Jänner  1892
dass  dem  Gläubiger  frei  steht,  ohne  RückNr. ¬
  26  betragen  die  Verzugszinsen  von
sicht  auf  den  Schaden  die  Zinsen  zu
directen  Steuern  für  je  100  Gulden  pro
begehren,  oder  sein  Interesse  zu  liquiTag ¬
  1·3  Kreuzer,  beginnend  von  dem
dieren.
Vgl.  auch  Deutsches  G.  B.
auf  den  Einhebungstermin  folgenden  Tag;
§.  288.
von  unmittelbaren  Gebüren  und  Ge13) ¬
  Randa  G.  Z.  1869  Nr.  72.
bürenäquivalenten  5%.  Vgl.  auch  K.
19)  Cohnfeld,  Lehre  vom  Interesse
Über  die  Einbringung  von  VerzugsS. ¬
  110  fg.,  Randa  a.  a.  O.  Nr.  71.
zinsen  im  administrativen  Wege,  Ztschr.
Krainz,  System  II.  3.  Aufl.
            
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