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§. 339.
wird, indem er nun dem Gläubiger auch für den Zufall haftet, welcher
sich ohne den eingetretenen Verzug nicht ereignet hätte*4) (§. 1311 b.
G. B.) 15); — selbst wenn die Leistung aber nicht unmöglich geworden ist,
muss der morose Schuldner allen durch seine Zögerung entstandenen
Schaden vergüten (§§. 919, 1295). Ist die Schuld eine Geldschuld!
dann besteht diese Schadensvergütung regelmäßig in der Zahlung der
Verzugszinsen (§. 1333), d. i. nach §. 995 4%, nach dem Gesetze v.
14. Juni 1868 6%, jetzt nach Gesetz v. 15. Mai 1885 5% Zinsen
von der rückständigen Geldsumme162); damit ist jedoch dem Gläubiger der
Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens und Gewinnstentganges,
wenn er einen solchen erweisen kann, nicht benommen*?); bezüglich der
Verzugszinsen aber ist er insofern begünstigt, als er bis zum Betrage derselben ¬
jeden Beweises eines erlittenen Schadens enthoben ist, und selbst
der Nachweis, dass der Gläubiger durch die verzögerte Zahlung gar keinen
Schaden erlitten habe, vermag den Schuldner von der Zahlung der Verzugszinsen ¬
nicht zu befreien*s); das Gesetz geht diesfalls eben von der
Voraussetzung aus, dass der Gläubiger zu jeder Zeit Gelegenheit habe,
sein Geld zu den landesüblichen Zinsen auszuthun.*9) — Laufen bereits
Vertragszinsen, so sind neben diesen im Falle des Verzuges nicht etwa auch
noch Verzugszinsen aufzurechnen, wohl aber erhöhen sich die ersteren, wo½) ¬
Arndts §. 251. Dies ist die sog.
f. Verw. 1884 Nr. 24. — Gemäß Art.
287 H. G. B. betragen die Verzugsperpetuatio ¬
obligationis (Obligationsverlängerung“, -
Kniep, Mora des Schuldzinsen ¬
6% u. zw. bei Geschäften, die
ners II S. 8 fg.). Gemeinrechtlich ist
auch nur auf Seiten eines Theiles (des
Gläubigers oder des Schuldners) Hanstreitig, ¬
ob der Schuldner auch für einen
Zufall hafte, der die Sache auch beim
delsgeschäfte sind, v. Canstein, H. R.
II S. 59.
Gläubiger getroffen haben würde. Die
Frage ist wohl zu verneinen; Vangerow
12) Arg. §. 1154: „... vollkomIII -
§. 588 Anm. 3, Puchta §. 268,
men zu entschädigen"; §. 1409: „haftet
Sintenis II S. 193 fg., Savigny
für die Folgen“. Unger XIV S. 132,
VI S. 170 fg., bes. S. 188 fg. Ebenso
Kirchstetter S. 582. Doch ist die
nach dem Deutschen G. B. §. 287 und nach
Frage bestritten, und wird die entgegenösterr. ¬
R. §§. 1311, 965, 338 b. G. B.
gesetzte Ansicht vertreten von Randa,
Vgl. aber auch Hasenöhrl S. 342 f.
G. Z. 1869 Nr. 72, Jaques Wucherinsbesondere ¬
(gegen v. Schey Obl. Verh.
gesetz S. 67, Strohal in Drei GutS. ¬
232 Note 13) Note 87a.
achten S. 166 (der freilich de lege fe15) ¬
Beispiele enthalten die §§. 338,
renda a. A. ist) und Hasenöhrl I
965, 1047, 1051 („Versehen“ b. G. B.).
S. 297. Die gleiche Streitfrage kehrt
10) Dass dieser Rechtssatz nur von
auch im röm. R. wieder. Vgl. Vaneiner ¬
solchen gelte, besagt ausdrücklich
gerow III §. 571 S. 45—49. Das
das Hofd. v. 18. Jänner 1842 Nr. 592
gemeine Recht betreffend, entscheidet der
I. G. S.
Speyer'sche Dep.=Abschied v. 1600 §. 139,
16a) Nach dem Ges. v. 23. Jänner 1892
dass dem Gläubiger frei steht, ohne RückNr. ¬
26 betragen die Verzugszinsen von
sicht auf den Schaden die Zinsen zu
directen Steuern für je 100 Gulden pro
begehren, oder sein Interesse zu liquiTag ¬
1·3 Kreuzer, beginnend von dem
dieren.
Vgl. auch Deutsches G. B.
auf den Einhebungstermin folgenden Tag;
§. 288.
von unmittelbaren Gebüren und Ge13) ¬
Randa G. Z. 1869 Nr. 72.
bürenäquivalenten 5%. Vgl. auch K.
19) Cohnfeld, Lehre vom Interesse
Über die Einbringung von VerzugsS. ¬
110 fg., Randa a. a. O. Nr. 71.
zinsen im administrativen Wege, Ztschr.
Krainz, System II. 3. Aufl.