Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

220  Fünftes  Hauptstück.  —  Von  den  Gedingen  des  Chevertrags  re.
Eltern,  Ahnen,  der  Vormund  des  bezüglichen  Ehegatten,  oder
ein  Fremder*),  so  sind  diese  für  die  Richtigkeit  derselben  haftbar,
und  der  Mann  kann,  wenn  das  Beibringen  der  Frau  auf
solche  Weise  als  schuldenfrei  erklärt  wurde,  und  ihr  eigenes  Vermögen?) ¬
  zur  Deckung  dieser  Schulden  nicht  hinreicht,  schon
während  der  Ehe  auf  Gewährleistung  gegen  Denjenigen
klagen,  der  die  Erklärung  abgab,  und  den  Ersatz  alles  dessen
fordern,  was  aus  der  Gemeinschaft  an  vorehelichen  Schulden
der  Ehefrau  bezahlt  werden  mußte.  Dem  Dritten  steht  jedoch
nach  Anflösung  der  Gemeinschaft  eine  Entschädigungsforderung
gegen  die  Frau  oder  ihre  Erben  für  Dasjenige  zu,  was  sie  auf
diese  Weise  bezahlen  mußten*).
§.  553.  Die  Frau  kann  jedoch  —  wenn  das  Beibringen  des
Mannes  von  Dritten  für  schuldenfrei  erklärt  wurde,  und  sein
eigenes  Vermögen  und  sein  Gemeinschaftsantheil  zur  Bezahlung
dieser  Schulden  nicht  hinreicht  —  erst  nach  Auflösung  der
Gemeinschaft  gegen  jene  auf  Schadloshaltung  klagen*).
§.  554.  Den  Gläubigern  des  Ehegatten  steht  jedoch  in
keinem  Falle  eine  Gewährleistungsklage  gegen  Jene  zu,  welche
das  Beibringen  desselben  als  schuldenfrei  erklärten,  L.R.S.  1513.
Sechstes  Kapitel.
Von  der  schuldenfreien  Zurücknahme  des  weiblichen
Beibringens.
§.  555.  Dieses  Geding  findet  nur  zu  Gunsten  der  Ehefrau ¬
  statt,  darf  also  nicht  auch  für  den  Mann  oder  für  diesen
allein  festgesetzt  werden.  Es  kann  dahin  gehen,  daß  die  Frau,
wenn  sie  sich  der  Gemeinschaft  entschlägt  —  aber  nur  in  diesem
Falle  —  alles  dasjenige,  was  sie  beim  Beginn  der  Ehe  oder
während  derselben  beigebracht  hat,  oder  beides  zugleich
bei  Auflösung  der  Gemeinschaft,  ganz  oder  zum  Theil  schuldenfrei ¬
  zurückziehen  dürfe.
*)  Zachariä  III.  278  und  Note  2  argum.  S.  1440  und  1547.
„  1II.  279,  Note  10.
„  III.  280.  Frey  II.  83.
„  III.  279.
            
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