220 Fünftes Hauptstück. — Von den Gedingen des Chevertrags re.
Eltern, Ahnen, der Vormund des bezüglichen Ehegatten, oder
ein Fremder*), so sind diese für die Richtigkeit derselben haftbar,
und der Mann kann, wenn das Beibringen der Frau auf
solche Weise als schuldenfrei erklärt wurde, und ihr eigenes Vermögen?) ¬
zur Deckung dieser Schulden nicht hinreicht, schon
während der Ehe auf Gewährleistung gegen Denjenigen
klagen, der die Erklärung abgab, und den Ersatz alles dessen
fordern, was aus der Gemeinschaft an vorehelichen Schulden
der Ehefrau bezahlt werden mußte. Dem Dritten steht jedoch
nach Anflösung der Gemeinschaft eine Entschädigungsforderung
gegen die Frau oder ihre Erben für Dasjenige zu, was sie auf
diese Weise bezahlen mußten*).
§. 553. Die Frau kann jedoch — wenn das Beibringen des
Mannes von Dritten für schuldenfrei erklärt wurde, und sein
eigenes Vermögen und sein Gemeinschaftsantheil zur Bezahlung
dieser Schulden nicht hinreicht — erst nach Auflösung der
Gemeinschaft gegen jene auf Schadloshaltung klagen*).
§. 554. Den Gläubigern des Ehegatten steht jedoch in
keinem Falle eine Gewährleistungsklage gegen Jene zu, welche
das Beibringen desselben als schuldenfrei erklärten, L.R.S. 1513.
Sechstes Kapitel.
Von der schuldenfreien Zurücknahme des weiblichen
Beibringens.
§. 555. Dieses Geding findet nur zu Gunsten der Ehefrau ¬
statt, darf also nicht auch für den Mann oder für diesen
allein festgesetzt werden. Es kann dahin gehen, daß die Frau,
wenn sie sich der Gemeinschaft entschlägt — aber nur in diesem
Falle — alles dasjenige, was sie beim Beginn der Ehe oder
während derselben beigebracht hat, oder beides zugleich
bei Auflösung der Gemeinschaft, ganz oder zum Theil schuldenfrei ¬
zurückziehen dürfe.
*) Zachariä III. 278 und Note 2 argum. S. 1440 und 1547.
„ 1II. 279, Note 10.
„ III. 280. Frey II. 83.
„ III. 279.