Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§. 338, 339. 
verjahren, wo der Schade dem Beschädigten bekannt geworden ist. 282) Dies 
besagen die Eingangsworte des §. 1489: „Jede Entschädigungsklage.29)" 
Doch ist die Frage sehr bestritten; mehrere Schriftsteller39) behaupten. 
§. 1489 beziehe sich nur auf Delictsklagen, denn nur diese seien wirklich 
Entschädigungsklagen, die Klagen aus Schuldverletzungen aber seien Klagen 
aus Contracten oder anderen speciellen obligatorischen Verhältnissen, und 
es müsse daher für die letzteren Klagen die für das ursprüngliche obliga 
torische Verhältnis maßgebende Verjährungszeit gelten. Allein es ist gar 
nicht einzusehen, warum Klagen auf Entschädigung wegen eines verletzten 
obligatorischen Verhältnisses nicht auch Entschädigungsklagen sein sollten, 
und es erscheint sonach als eine nicht gerechtfertigte einschränkende Inter 
pretation, wenn man diesen im §. 1489 gebrauchten Terminus auf sie nicht 
mitbezieht. Unzweifelhaft trifft auch die ratio der kurzen Verjährungszeit“*) 
bei den Klagen aus Schuldverletzungen genau ebenso zu, wie bei Delicts 
klagen. Gewiss folgt ferner aus der accessorischen Natur, die dem Ersatz 
anspruch oft innewohnt, noch nicht nothwendig, daß er mit dem Haupt 
anspruch auch hinsichtlich der Verjährung gleich behandelt werden muß, wie 
dies schon die kurze Verjährungszeit des (Vertrags= und Verzugs=) Zinsen 
anspruchs gegenüber der längeren Verjährungszeit des Capitalsanspruchs 
beweist (§. 1480). Endlich aber steht außer Zweifel, dass die Compilatoren 
des b. G. B. bei dessen Bearbeitung vorzüglich das A. L. R. vor Augen 
hatten; dieses enthält nun (I. 6. §§. 54,55) die Bestimmung, dass Delicts 
tlagen binnen drei Jahren nach erlangter Kenntnis der Beschädigung ver 
jahren, Klagen aus Schuldverletzungen hingegen der gewöhnlichen Ver 
jahrung unterliegen. Wenn nun das b. G. B. einfach sagt: „Jede Ent 
schädigungsklage erlischt nach drei Jahren“ von dem Bekanntwerden des 
Schadens an gerechnet — so liegt wohl nichts näher als die Annahme, 
dass hier dem Worte „jede“ eine Bedeutung beigelegt werden sollte, die 
sowohl die Klagen aus Delicten als jene aus Schuldverletzungen umfasst. 
§. 339. 
2. Der Verzug (Mora). 
Unter Verzug im allgemeinen versteht man die Verspätung in der 
Vollführung einer Jemanden obliegenden Handlung. Der Verzug kann 
entweder im Verschulden des Zögernden liegen — subjective Mora!) 
und in diesem Falle ist der Verzug nur eine besondere Richtung des 
28a) Vgl. auch v. Larcher, über die 
(sein Handbuch ad §. 1489 vertritt die 
Verjährung der Entschädigungsklage, in 
entgegengesetzte Meinung), Unger II 
d. G. Z. 1880 Nr. 84. 
S. 396 Note 31, Kirchstetter 2. Aufl. 
29) So schon Zeiller IV S. 249 
S. 698, Randa, Haftung der Eisen 
Nippel IX S. 118 f., Winiwarter 
bahnuntern. S. 26, Hasenöhrl S. 647 
S. 242, Stubenrauch III S. 747 f. 
und Note 12. 
Ellinger ad §. 1489, Pfaff S. 29 
31) Nämlich die Schwierigkeit des Nach 
Note 89. Entsch. Sammlung XIII Nr. 
weises des Schadenbetrags nach Ablauf 
5932, XXII Nr. 9931, XXVIII Nr 
einer geraumen Zeit. 
13441. 
30) Scheidlein, Misc. V S. 126 
Von ihr handeln ohne Zweifel
	        
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