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§§. 338, 339.
verjahren, wo der Schade dem Beschädigten bekannt geworden ist. 282) Dies
besagen die Eingangsworte des §. 1489: „Jede Entschädigungsklage.29)"
Doch ist die Frage sehr bestritten; mehrere Schriftsteller39) behaupten.
§. 1489 beziehe sich nur auf Delictsklagen, denn nur diese seien wirklich
Entschädigungsklagen, die Klagen aus Schuldverletzungen aber seien Klagen
aus Contracten oder anderen speciellen obligatorischen Verhältnissen, und
es müsse daher für die letzteren Klagen die für das ursprüngliche obliga
torische Verhältnis maßgebende Verjährungszeit gelten. Allein es ist gar
nicht einzusehen, warum Klagen auf Entschädigung wegen eines verletzten
obligatorischen Verhältnisses nicht auch Entschädigungsklagen sein sollten,
und es erscheint sonach als eine nicht gerechtfertigte einschränkende Inter
pretation, wenn man diesen im §. 1489 gebrauchten Terminus auf sie nicht
mitbezieht. Unzweifelhaft trifft auch die ratio der kurzen Verjährungszeit“*)
bei den Klagen aus Schuldverletzungen genau ebenso zu, wie bei Delicts
klagen. Gewiss folgt ferner aus der accessorischen Natur, die dem Ersatz
anspruch oft innewohnt, noch nicht nothwendig, daß er mit dem Haupt
anspruch auch hinsichtlich der Verjährung gleich behandelt werden muß, wie
dies schon die kurze Verjährungszeit des (Vertrags= und Verzugs=) Zinsen
anspruchs gegenüber der längeren Verjährungszeit des Capitalsanspruchs
beweist (§. 1480). Endlich aber steht außer Zweifel, dass die Compilatoren
des b. G. B. bei dessen Bearbeitung vorzüglich das A. L. R. vor Augen
hatten; dieses enthält nun (I. 6. §§. 54,55) die Bestimmung, dass Delicts
tlagen binnen drei Jahren nach erlangter Kenntnis der Beschädigung ver
jahren, Klagen aus Schuldverletzungen hingegen der gewöhnlichen Ver
jahrung unterliegen. Wenn nun das b. G. B. einfach sagt: „Jede Ent
schädigungsklage erlischt nach drei Jahren“ von dem Bekanntwerden des
Schadens an gerechnet — so liegt wohl nichts näher als die Annahme,
dass hier dem Worte „jede“ eine Bedeutung beigelegt werden sollte, die
sowohl die Klagen aus Delicten als jene aus Schuldverletzungen umfasst.
§. 339.
2. Der Verzug (Mora).
Unter Verzug im allgemeinen versteht man die Verspätung in der
Vollführung einer Jemanden obliegenden Handlung. Der Verzug kann
entweder im Verschulden des Zögernden liegen — subjective Mora!)
und in diesem Falle ist der Verzug nur eine besondere Richtung des
28a) Vgl. auch v. Larcher, über die
(sein Handbuch ad §. 1489 vertritt die
Verjährung der Entschädigungsklage, in
entgegengesetzte Meinung), Unger II
d. G. Z. 1880 Nr. 84.
S. 396 Note 31, Kirchstetter 2. Aufl.
29) So schon Zeiller IV S. 249
S. 698, Randa, Haftung der Eisen
Nippel IX S. 118 f., Winiwarter
bahnuntern. S. 26, Hasenöhrl S. 647
S. 242, Stubenrauch III S. 747 f.
und Note 12.
Ellinger ad §. 1489, Pfaff S. 29
31) Nämlich die Schwierigkeit des Nach
Note 89. Entsch. Sammlung XIII Nr.
weises des Schadenbetrags nach Ablauf
5932, XXII Nr. 9931, XXVIII Nr
einer geraumen Zeit.
13441.
30) Scheidlein, Misc. V S. 126
Von ihr handeln ohne Zweifel