Begriff und Eigenschaften der Hypothek.
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§ 9.)
Einwilligung desjenigen vornehmen
zu dessen Nachtheil er ge13) ¬
reicht.
In formeller Hinsicht ist die Buchbehörde verbunden, Einträge im
Hypothekenbuch in der Regel nur dann vorzunehmen, wenn derjenige,
dessen Einwilligung in materieller Hinsicht erf
rderlich ist, den Antrag
stellt. Es genügt nicht, daß derjenige, zu dessen Gunsten
auf Ei
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1.
der Eintrag stattfinden soll, den Antrag stellt, indem er die Einwillig
ung desjenigen, zu dessen Nachtheil der Eintrag gereicht, durch Urkunden
nachweist, oder indem er es der Buchbehörde überläßt, die Einwilligung
desselben durch Vorladung und Vernehmung zu ermitteln. 14) Es wird
vielmehr als Regel angenommen, daß nur dann, wenn Letzterer seine
Einwilligung unmittelbar der Buchbehörde erklärt, auf Grund dieser
Disposition der Eintrag mit voller Sicherheit geschehen könne. Indessen
ist diese Regel nicht mit voller Strenge durchgeführt; es sind zur Erleichterung ¬
des Verkehrs Ausnahmen von derselben zugelassen, weßhalb
unter den einzelnen Arten von Einträgen zu unterscheiden ist.
Was I. diejenigen Einträge betrifft, durch welche eine Rechtsveränderung ¬
bewirkt wird, so ist
1) in Beziehung auf die Eintragung neuer Hypotheken das Konsensprinzip ¬
streng durchgeführt, abgesehn von den Fällen, in welchen
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eine Eintragung von Amts wegen stattfindet. Es giebt nicht einmal
Harf
vorläufige Eintragungen gegen den Willen des Grundeigenthümers
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auf einseitigen Antrag desjenigen, welcher ein Recht auf Eintragung
15) TT.
in Anspruch nimmt.
2) In Beziehung auf die Umschreibung hypothekarischer For5 ¬
derungen ist das Konsensprinzip, von dessen Anwendung im Falle der
Umschreibung auf den Erben des Gläubigers ohnehin keine Rede sein
kann, auch für den Fall der Abtretung der Forderung nicht durchgeführt, ¬
indem eine besondere Einwilligung des Cedenten zur Um13) ¬
Nicht infolge von Requisitionen anderer Behörden. Tschierpe S. 72,
227. Hieran hat die V. vom 7. Februar 1863 (R.B. Nr. 7) nichts geändert, da
sie sich nur auf solche Requisitionen bezieht, welche von nicht gerichtlichen Behörden
an Gerichte bezüglich der Vornahme von Jurisdiktionshandlungen gerichtet werden.
14) Tschierpe S. 69. Instr. zur R. St.B.O. Nr. 17.
15) Das mecklenburgische Recht gestattet nicht diejenigen Einträge, welche von
anderen Gesetzgebungen unter dem Namen von Protestationen pro conservando
jure et loco (in Preußen), Vormerkungen (in Bayern, Württemberg, Hannover