Inhaltsverzeichnis : ¬Das mecklenburgische Hypothekenrecht ([Hauptbd.])

Begriff  und  Eigenschaften  der  Hypothek.
71
§  9.)
Einwilligung  desjenigen  vornehmen
zu  dessen  Nachtheil  er  ge13) ¬

reicht.
In  formeller  Hinsicht  ist  die  Buchbehörde  verbunden,  Einträge  im
Hypothekenbuch  in  der  Regel  nur  dann  vorzunehmen,  wenn  derjenige,
dessen  Einwilligung  in  materieller  Hinsicht  erf
rderlich  ist,  den  Antrag
stellt.  Es  genügt  nicht,  daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten
auf  Ei
ntr.
jun
1.
der  Eintrag  stattfinden  soll,  den  Antrag  stellt,  indem  er  die  Einwillig
ung  desjenigen,  zu  dessen  Nachtheil  der  Eintrag  gereicht,  durch  Urkunden
nachweist,  oder  indem  er  es  der  Buchbehörde  überläßt,  die  Einwilligung
desselben  durch  Vorladung  und  Vernehmung  zu  ermitteln.  14)  Es  wird
vielmehr  als  Regel  angenommen,  daß  nur  dann,  wenn  Letzterer  seine
Einwilligung  unmittelbar  der  Buchbehörde  erklärt,  auf  Grund  dieser
Disposition  der  Eintrag  mit  voller  Sicherheit  geschehen  könne.  Indessen
ist  diese  Regel  nicht  mit  voller  Strenge  durchgeführt;  es  sind  zur  Erleichterung ¬
  des  Verkehrs  Ausnahmen  von  derselben  zugelassen,  weßhalb
unter  den  einzelnen  Arten  von  Einträgen  zu  unterscheiden  ist.
Was  I.  diejenigen  Einträge  betrifft,  durch  welche  eine  Rechtsveränderung ¬
  bewirkt  wird,  so  ist
1)  in  Beziehung  auf  die  Eintragung  neuer  Hypotheken  das  Konsensprinzip ¬
  streng  durchgeführt,  abgesehn  von  den  Fällen,  in  welchen
V
eine  Eintragung  von  Amts  wegen  stattfindet.  Es  giebt  nicht  einmal
Harf
vorläufige  Eintragungen  gegen  den  Willen  des  Grundeigenthümers
Cerird  air
auf  einseitigen  Antrag  desjenigen,  welcher  ein  Recht  auf  Eintragung
15)    TT.
in  Anspruch  nimmt.
2)  In  Beziehung  auf  die  Umschreibung  hypothekarischer  For5 ¬

derungen  ist  das  Konsensprinzip,  von  dessen  Anwendung  im  Falle  der
Umschreibung  auf  den  Erben  des  Gläubigers  ohnehin  keine  Rede  sein
kann,  auch  für  den  Fall  der  Abtretung  der  Forderung  nicht  durchgeführt, ¬
  indem  eine  besondere  Einwilligung  des  Cedenten  zur  Um13) ¬
  Nicht  infolge  von  Requisitionen  anderer  Behörden.  Tschierpe  S.  72,
227.  Hieran  hat  die  V.  vom  7.  Februar  1863  (R.B.  Nr.  7)  nichts  geändert,  da
sie  sich  nur  auf  solche  Requisitionen  bezieht,  welche  von  nicht  gerichtlichen  Behörden
an  Gerichte  bezüglich  der  Vornahme  von  Jurisdiktionshandlungen  gerichtet  werden.
14)  Tschierpe  S.  69.  Instr.  zur  R.  St.B.O.  Nr.  17.
15)  Das  mecklenburgische  Recht  gestattet  nicht  diejenigen  Einträge,  welche  von
anderen  Gesetzgebungen  unter  dem  Namen  von  Protestationen  pro  conservando
jure  et  loco  (in  Preußen),  Vormerkungen  (in  Bayern,  Württemberg,  Hannover
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer