Volltext : ¬Der teutsche gemeine und württembergische Civilprocess (1)

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Noch  sind  hier  die  sogenannten  administrativ-contentibsen ¬
  Sachen  zu  berühren.  Die  Neueren,  welche  diese
Benennung  eingeführt  haben,  sind  aber  über  den  damit
zu  verbindenden  Begriff  nicht  ganz  gleicher  Ansicht  *).  Gewöhnlich ¬
  versteht  man  darunter  streitige  privatrechtliche  Angelegenheiten, ¬
  mit  denen  sich  ein  specielles  Interesse  des
Staates  verbindet  6).  Andere  zählen  zu  den  administrativcontentiösen ¬
  Sachen  nicht  blos  Rechtssachen  der  bemerkten
(freilich  keineswegs  genau  bezeichneten)  Art,  sondern  auch
reine  Verwaltungssachen,  wie  z.  B.  Cultursachen,  wenn
nämlich  diese  Sachen  nicht  aus  Rechtsgründen  bestritten  werden, ¬
  sondern  blos  wegen  der  zu  Grunde  liegenden  verschiedenen =
  Interessen  verschiedene  Ansichten  begründen?).  Wenn
man  nicht  mit  diesem  Ausdrucke  geradezu  die  Gegenstände  der
Verwaltungsjustiz,  d.  h.  bestrittene  oder  verlezte  Rechte,  welche ¬
  sich  auf  das  Subjections=Verhältniß  der  Unterthanen  zur
Staatsgewalt  beziehen,  bezeichnen  will,  so  ist  es  besser,  diese
daß  in  einem  solchen  Falle  der  Civiljustizbehörde  die  Entscheidung
zustehe  (z.  B.  v.  Weiler  über  Verwaltung  und  Justiz  S.  17.  18.),
allein  dagegen  z.  vergl.  v.  Pfizer  a.  a.  O.  S.  53.  Ein  ganz
verschiedener  Fall  ist  derjenige,  wenn  der  Einzelne  den  Staat  aus
einem  privatrechtlichen  Titel  belangt;  hier  hat  freilich  der  Civilrichter ¬
  darüber  zu  erkennen,  ob  ein  privatrechtlicher  Titel  vorhanden ¬
  sey,  oder  nicht.
5)  v.  Gönner  Entwurf  eines  Gesezbuches  Bd.  II.  Abth.  1.  S.  49
u.  f.  Rudhardt  über  die  Verwaltung  der  Justiz  durch  die
administrativen  Behörden.  Würzburg  1817.  Nibler  im  civ.
Archiv  Bd.  III.  S.  374.  Mittermaier  ebendaselbst  Bd.  IV.
S.  341.  Puchta  Beiträge  B.  I.  S.  202.  v.  Gaisberg  Vorkenntnisse. ¬
  S.  185  u.  f.  Ueber  das  Forum  der  administrativcontentiösen ¬
  Sachen.  Ulm  1821.  v.  Weiler  über  Verwaltung
und  Justiz.  Mannh.  1826.
6)  z.  vergl.  Linde  Lehrb.  §.  51.  not.  6.
7)  v.  Pfizer  a.  a.  O.  S.  58.
            
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