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Noch sind hier die sogenannten administrativ-contentibsen ¬
Sachen zu berühren. Die Neueren, welche diese
Benennung eingeführt haben, sind aber über den damit
zu verbindenden Begriff nicht ganz gleicher Ansicht *). Gewöhnlich ¬
versteht man darunter streitige privatrechtliche Angelegenheiten, ¬
mit denen sich ein specielles Interesse des
Staates verbindet 6). Andere zählen zu den administrativcontentiösen ¬
Sachen nicht blos Rechtssachen der bemerkten
(freilich keineswegs genau bezeichneten) Art, sondern auch
reine Verwaltungssachen, wie z. B. Cultursachen, wenn
nämlich diese Sachen nicht aus Rechtsgründen bestritten werden, ¬
sondern blos wegen der zu Grunde liegenden verschiedenen =
Interessen verschiedene Ansichten begründen?). Wenn
man nicht mit diesem Ausdrucke geradezu die Gegenstände der
Verwaltungsjustiz, d. h. bestrittene oder verlezte Rechte, welche ¬
sich auf das Subjections=Verhältniß der Unterthanen zur
Staatsgewalt beziehen, bezeichnen will, so ist es besser, diese
daß in einem solchen Falle der Civiljustizbehörde die Entscheidung
zustehe (z. B. v. Weiler über Verwaltung und Justiz S. 17. 18.),
allein dagegen z. vergl. v. Pfizer a. a. O. S. 53. Ein ganz
verschiedener Fall ist derjenige, wenn der Einzelne den Staat aus
einem privatrechtlichen Titel belangt; hier hat freilich der Civilrichter ¬
darüber zu erkennen, ob ein privatrechtlicher Titel vorhanden ¬
sey, oder nicht.
5) v. Gönner Entwurf eines Gesezbuches Bd. II. Abth. 1. S. 49
u. f. Rudhardt über die Verwaltung der Justiz durch die
administrativen Behörden. Würzburg 1817. Nibler im civ.
Archiv Bd. III. S. 374. Mittermaier ebendaselbst Bd. IV.
S. 341. Puchta Beiträge B. I. S. 202. v. Gaisberg Vorkenntnisse. ¬
S. 185 u. f. Ueber das Forum der administrativcontentiösen ¬
Sachen. Ulm 1821. v. Weiler über Verwaltung
und Justiz. Mannh. 1826.
6) z. vergl. Linde Lehrb. §. 51. not. 6.
7) v. Pfizer a. a. O. S. 58.