Metadaten : Teutsche Staatskanzley (Th. 16 (1787))

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1)  Fiscalischer  Proceß  uͤber  die
„Ist  Dri  Bostell,  daß  derselbe  sowohl
Nahmens,  des  Advocati  causæ,  als
auch  der  Appellanten  den  Appellationseid
dahier,  (masen  solches  in  judicio  à  quo
unbefugter  Dingen  geschehen)  ablegen
solle,  sub  poena  desertionis  anbefolen.
Dann  wird  der  Kaiserliche  Fiscal  wegen -
  der  absque  privilegio  caesareo  in
dem  Badischen  Landrecht  Part.  II.  tit.  36.
§§.  1.  5.  et  6.  angemaßten  Aufgabe,  die
Solennien  in  judicio  à  quo  zu  prästiren,
ingleichem  wegen  des  anstösigen  Eingangs -
  des  besagten  Titels  des  Landrechts
seines  Amts  hiemit  erinnert.  In  Cons.
28.  Nov.  1786.
§.  7.
Dieses  kammergerichtliche  Decret  und  die
darauf  sich  gründende  fiscalische  Klage  bezieht
sich  also  1)  auf  die  im  Landrecht,  ohne  ein  Kais.
Privilegium  zu  haben,  vorgeschriebene  Leistung
der  Appellationssolennien  in  judicio  à  quo
und  II.)  auf  den  anstoͤsigen  Eingang  des  Titels. -
  Der  ganze  Titel  samt  dem  Eingang  ist
nicht  erst  dem  erneuerten  Landrecht  von  1710.
eingerückt  worden,  sondern  steht,  so  wie  der
ganze  Titel,  schon  in  dem  alten  Landrecht  von
1622.,
Max-Planck-Institut  für
            
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