fullscreen : Archiv der Kirchenrechtswissenschaft (Bd. 2 (1831))

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III.  Kirchenrechtliche  Verordnungen.
des  Herrn  Bischofs  Joseph  Vitus  Burg  bei  der  Besitznahme
seines  Stuhls  zu  Mainz  am  12ten  Januar  1830.
I.  Erzbißthum  Freiburg  4).
1)  Großherzoglich=Baden'sche  Bestätigungs=Urkunde
der  Bullen  „Provida  solersquev  und  „Ad  dominici -
  gregis  custodiam.
Ludwig  von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  zu  Baden,  Herzog -
  zu  Zähringen,  Landgraf  zu  Nollenburg,  Graf  zu  Salem,
Petershausen  und  Hanau  rc.  rc.
Wir  geben  gnädigst  zu  vernehmen:
Da  die  päpstliche  Bulle  vom  16ten  August  1821,  welche
mit  den  Worten:  „Provida  solersque"  und  diejenige  vom  11ten
April  1827,  welche  mit  den  Worten:  „Ad  dominici  gregis
custodiama  beginnt,  insoweit  solche  die  Bildung  der  oberrheinischen -
  Kirchenprovinz,  Begrenzung,  Ausstattung  und  Einrichtung -
  der  dazu  gehörigen  fünf  Bißthümer  mit  ihren  Domkapiteln, -
  so  wie  die  Besetzung  der  erzbischöflichen  und  bischöflichen
Stühle  und  der  Domstiftischen  Präbenden  zum  Gegenstand  haben, -
  von  uns  angenommen  werden,  und  unsere  landesherrliche
Staatsgenehmigung  erhalten,  ohne  daß  jedoch  aus  denselben
auf  irgend  eine  Weise  etwas  abgeleitet,  oder  begrüͤndet  werden
kann,  was  unsern  Hoheitsrechten  schaden,  oder  ihnen  Eintrag
thun  könnte,  oder  den  Landesgesetzen  und  Regierungs-Verordnungen, -
  den  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Rechten,  oder
den  Rechten  der  evangelischen  Confession  und  Kirche  entgegen
wäre,  so  wird  solches  hiermit  unter  dem  Vorbehalte,  daß  wer
*)  Dem  Herrn  Einsender  mehrer  der  hier  mitgetheilten  Erlasse
des  Generalvikariats  sagt  die  Redaction  ihren  verbindlichsten
Dank.
Vorege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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