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§§. 335—337.
dritten, vierten und noch weiteren Schuldner übertragen werden. Auch
davon gelten die bereits entwickelten Grundsätze: Die Weiterübertragung
wirkt so, als ob die Schuld von Anfang an in der Person des Übernehmers
zur Entstehung gekommen wäre. Erfolgt eine Weiterübertragung, bevor
der Gläubiger der vorausgehenden Übertragung zugestimmt hat, so hat er
die Wahl, der früheren oder der späteren Übertragung seine Zustimmung zu
geben; gibt er sie der späteren, so tritt auch die vorhergehende in Kraft,
gibt er sie der früheren, so bleibt die spätere in suspenso.
§. 336.
II. Bei gebundenen Schulden.
Über die den gebundenen Schulden zur rechtlichen Basis dienenden
Zustände vergl. oben I. §. 49. Über die Übertragung derselben ebenda
§§. 61, 62, auch §. 40 und II. §. 320 a. E. Durch den Eintritt des neuen
Subjects in den maßgebenden Zustand (Erwerb des Gutes, an dessen
Besitz die Schuld gebunden ist) wird dasselbe auch Subject der gebundenen
Schuld; der alte Schuldner scheidet ohne Zustimmung des Gläubigers aus
dem Schuldverhältnis aus, und haftet nicht einmal für die Rückstände.*)
Vierter Abschnitt.
Umänderung der Forderungen.
Allgemeines.*)
Forderungen können unbeschadet ihrer Fortdauer eine Anderung durch
Veränderung ihres Inhaltes erleiden (§. 1375). Trotz §§. 1376, 1377 pr.
gehört nicht hieher die Novation, da durch sie die alte Obligation zerstört
wird (§. 1377 i. f.), wohl aber der Vergleich (§. 1380) und Verabredungen
zwischen Gläubiger und Schuldner über Zeit, Ort, Art der Erfüllung einer
bestehenden Verbindlichkeit und andere Nebenpunkte; durch solche Verab
redungen und auch durch Ausstellung einer neuen Urkunde wird nicht der
Bestand, sondern höchstens der Umfang der Forderung berührt, allerdings
aber nicht immer die volle juristische Identität der Forderung gewahrt, daher
solche Vereinbarungen gegen nicht zustimmende Dritte (dritte Pfandbesteller,
spätere Hypothekengläubiger, Bürgen) keine Wirkung haben. §. 1379 vergl.
mit §. 1390 b. G. B.2
Actionärs. Hellwig, Die Verträge
*) §. 928 b. G. B., soweit er „Schulden
auf Leistung an Dritte §. 62.
und Rückstände“ betrifft, besagt ja, dass
Vgl. Arndts §§.249—254, Puchta
sie nur gegenüber dem neuen Besitzer
§§. 263—272, Hasenöhrl II S. 289f.,
seitens des Gläubigers geltend gemacht
besonders aber Savigny, Syst. I S.393,
werden können. Vgl. §§. 1136, 1144;
394, III S. 4.
auch 1120 b. G. B. Zubußen, die auf
2) Zu beachten: §. 1379 spricht nicht
dem Kux haften, Nachschusspflicht des