Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§. 335—337. 
dritten, vierten und noch weiteren Schuldner übertragen werden. Auch 
davon gelten die bereits entwickelten Grundsätze: Die Weiterübertragung 
wirkt so, als ob die Schuld von Anfang an in der Person des Übernehmers 
zur Entstehung gekommen wäre. Erfolgt eine Weiterübertragung, bevor 
der Gläubiger der vorausgehenden Übertragung zugestimmt hat, so hat er 
die Wahl, der früheren oder der späteren Übertragung seine Zustimmung zu 
geben; gibt er sie der späteren, so tritt auch die vorhergehende in Kraft, 
gibt er sie der früheren, so bleibt die spätere in suspenso. 
§. 336. 
II. Bei gebundenen Schulden. 
Über die den gebundenen Schulden zur rechtlichen Basis dienenden 
Zustände vergl. oben I. §. 49. Über die Übertragung derselben ebenda 
§§. 61, 62, auch §. 40 und II. §. 320 a. E. Durch den Eintritt des neuen 
Subjects in den maßgebenden Zustand (Erwerb des Gutes, an dessen 
Besitz die Schuld gebunden ist) wird dasselbe auch Subject der gebundenen 
Schuld; der alte Schuldner scheidet ohne Zustimmung des Gläubigers aus 
dem Schuldverhältnis aus, und haftet nicht einmal für die Rückstände.*) 
Vierter Abschnitt. 
Umänderung der Forderungen. 
Allgemeines.*) 
Forderungen können unbeschadet ihrer Fortdauer eine Anderung durch 
Veränderung ihres Inhaltes erleiden (§. 1375). Trotz §§. 1376, 1377 pr. 
gehört nicht hieher die Novation, da durch sie die alte Obligation zerstört 
wird (§. 1377 i. f.), wohl aber der Vergleich (§. 1380) und Verabredungen 
zwischen Gläubiger und Schuldner über Zeit, Ort, Art der Erfüllung einer 
bestehenden Verbindlichkeit und andere Nebenpunkte; durch solche Verab 
redungen und auch durch Ausstellung einer neuen Urkunde wird nicht der 
Bestand, sondern höchstens der Umfang der Forderung berührt, allerdings 
aber nicht immer die volle juristische Identität der Forderung gewahrt, daher 
solche Vereinbarungen gegen nicht zustimmende Dritte (dritte Pfandbesteller, 
spätere Hypothekengläubiger, Bürgen) keine Wirkung haben. §. 1379 vergl. 
mit §. 1390 b. G. B.2 
Actionärs. Hellwig, Die Verträge 
*) §. 928 b. G. B., soweit er „Schulden 
auf Leistung an Dritte §. 62. 
und Rückstände“ betrifft, besagt ja, dass 
Vgl. Arndts §§.249—254, Puchta 
sie nur gegenüber dem neuen Besitzer 
§§. 263—272, Hasenöhrl II S. 289f., 
seitens des Gläubigers geltend gemacht 
besonders aber Savigny, Syst. I S.393, 
werden können. Vgl. §§. 1136, 1144; 
394, III S. 4. 
auch 1120 b. G. B. Zubußen, die auf 
2) Zu beachten: §. 1379 spricht nicht 
dem Kux haften, Nachschusspflicht des
	        
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