fullscreen : Hermeneutisch-systematische Darstellung der Rechte von Vermächtnissen und Fideicommissen (2)

Von  Codicillen.
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rit,  vt  omnimodo  perveniat  portio  hereditatis  ad  Sempronium, ¬
  pupillum,  an  fideicommissum,  ex  verbis  suprascriptis, ¬
  valere  intelligatur,  et  a  quo  Sempronius
petere  possit.  cum  ad  certam  personam  codicillos  scripserit. ¬
  Respondit,  posse  fideicommissum  a  Maevio  peti.
Der  Erblasser  hatte  im  Codicill  dem  Mävius  die  Erbschaft
entzogen  und  den  Sempronius  zum  ersten  Erben  ernännt,
der  im  Testamente  nur  substituirter  Erbe  war.  Beides  waren ¬
  Sachen,  die  zu  einem  Codicille  nicht  paßten.  Wenn
man  aber  annahm,  daß  Maͤpius  Erbe  geblieben,  und  er
die  Erbschaft  nur  an  den  Sempronius  abgeben  solle;
so  konnte  das  Codicill  gelten,  und  nun  entstand  ein  Fideicommiß. =
  Dieses  konnte  keiner  abliefern,  als  Maͤvius, ¬
  an  welchen  sich  also  Sempronius  zu  wenden  hatte,
ohnerachtet  das  Codicill  an  die  Seja  gerichtet  war.
Der  Pupill,  dessen  hiee  erwaͤhnt  wird,  war  nicht  des
Erblassers  Sohn,  sondern  er  stand  unter  dessen  Vormundschaft. =

Zwanzigstes  Kapitel.
Erklärung  der  Vermaͤchtnisse  und  Fideicommisse.
Teste  Section.
Von  der  Erklärung  überhaupt.
§.  1926.  Erklärung  der  Vermächtnisse  überhaupt.  Sie  gehört =
  beim  Streit  vor  den  Richter.  §.  1927.  Wenn  bet
den  Worten  zu  bleiben.  §.  1928.  Die  Erklärung  muß
nicht  gegen  die  Worte  seyn  und  muß  Grund  haben.
6.  1929.  Sie  geschieht  nach  der  Absicht  auch  mit  Abweichung =
  von  den  Worten.  §.  1930.  Anwendung  auf  eine
vermachte  Zahl  vorhandener  Sachen.  §.  931.  Erbeinsetzung =
  und  Legat  sind  strenger  zu  erklären  als  Fideicommisse.
§.  1932.  Das  Vorhergehende  und  Nachfolgende  muß  den
Sinn
            
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