Inhaltsverzeichnis : Bornemann, Friedrich Wilhelm Ludwig: Von Rechtsgeschäften überhaupt und von Verträgen insbesondere, nach preußischem Rechte

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Die  Kausalverbindung  der  innern  und  äußern  Handlung ¬
  nennt  man  eine  Willensäußerung,  worunter  denn
alle  erlaubte  und  unerlaubte  Handlungen  begriffen  sind.
Zur  Willenserklärung  wird  aber  die  Willensäußerung,
wenn  der  Zweck  derselben  die  Konstituirung  eines  Rechtsverhältnisses ¬
  ist.  Daß  dies  die  Begriffsbestimmung  unseres
Landrechts  sei,  erhellt  aus  I.  3.  §.  30  --32,  denn  dort
werden  Willenserklärungen  allen  übrigen  Handlungen  entgegengesetzt ¬
  und  von  letzteren  dadurch  unterschieden,  daß
jene  schon  durch  sich,  diese  aber  nur  dann  Rechtsverhältnisse ¬
  begründen,  wenn  ein  Gesetz  diese  Folge  mit  ihnen
verknüpft.  Dies  wird  nun,  da  es  schon  festgestellt  war,
mit  Recht  in  der  I.  4.  §.  1.  gegebenen  Definition  vorausgesetzt, ¬
  mit  Unrecht  daher  dieselbe  in  Bielitz  Kommentar
I.  S.  405.  unvollständig  genannt.
Faßt  man  dies  alles  zusammen,  so  ergeben  sich  hier
Fragen:
vier
1.  Welche  Personen  sind  fähig,  Rechtsgeschäfte  einzugehen? ¬

2.  Ueber  welche  Gegenstände  können  Rechtsgeschäfte  eingegangen =
  werden?
3.  Wie  kann  und  muß  die  Willensbestimmung,  und
4.  wie  die  Offenbarung  derselben  bei  einer  sonst  fähigen
Person  beschaffen  sein,  um  rechtliche  Wirkung  zu
haben?
II.  Von  der  Fähigkeit  der  Personen  zu
Rechtsgeschäften.
Die  Redaktoren  sind  in  dieser  Lehre,  wie  sich  aus  den
Bestimmungen  des  Landrechts  selbst  entnehmen  läßt,  von
dem  vernuͤnftigen  Grundgedanken  ausgegangen,  daß  Jeder,
um  seiner  selbst  und  des  Publikums  willen,  nur  so  weit
selbststaͤndig  handeln  duͤrfe,  als  er  mit  Ueberlegung  und
Einsicht  zu  handeln  im  Stande  sei.  Jede  hienach  hand¬
            
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