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Die Kausalverbindung der innern und äußern Handlung ¬
nennt man eine Willensäußerung, worunter denn
alle erlaubte und unerlaubte Handlungen begriffen sind.
Zur Willenserklärung wird aber die Willensäußerung,
wenn der Zweck derselben die Konstituirung eines Rechtsverhältnisses ¬
ist. Daß dies die Begriffsbestimmung unseres
Landrechts sei, erhellt aus I. 3. §. 30 --32, denn dort
werden Willenserklärungen allen übrigen Handlungen entgegengesetzt ¬
und von letzteren dadurch unterschieden, daß
jene schon durch sich, diese aber nur dann Rechtsverhältnisse ¬
begründen, wenn ein Gesetz diese Folge mit ihnen
verknüpft. Dies wird nun, da es schon festgestellt war,
mit Recht in der I. 4. §. 1. gegebenen Definition vorausgesetzt, ¬
mit Unrecht daher dieselbe in Bielitz Kommentar
I. S. 405. unvollständig genannt.
Faßt man dies alles zusammen, so ergeben sich hier
Fragen:
vier
1. Welche Personen sind fähig, Rechtsgeschäfte einzugehen? ¬
2. Ueber welche Gegenstände können Rechtsgeschäfte eingegangen =
werden?
3. Wie kann und muß die Willensbestimmung, und
4. wie die Offenbarung derselben bei einer sonst fähigen
Person beschaffen sein, um rechtliche Wirkung zu
haben?
II. Von der Fähigkeit der Personen zu
Rechtsgeschäften.
Die Redaktoren sind in dieser Lehre, wie sich aus den
Bestimmungen des Landrechts selbst entnehmen läßt, von
dem vernuͤnftigen Grundgedanken ausgegangen, daß Jeder,
um seiner selbst und des Publikums willen, nur so weit
selbststaͤndig handeln duͤrfe, als er mit Ueberlegung und
Einsicht zu handeln im Stande sei. Jede hienach hand¬