Inhaltsverzeichnis : Madai, Carl Otto von: ¬Die Lehre von der Mora

Geschichte  der  Controverse  in  neuerer  Zeit.
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irgend  wohin,  in  eine  die  Mora  umfassende  Monographie.
Nur  durch  die  getreue  Relation  der  verschiedenen  Ansichten,
wie  der  gegen  sie  gerichteten  Einwendungen,  kann  ein  endliches
Resultat  und  zugleich  eine  Bestätigung  der  von  uns  oben  ausgesprochenen ¬
  Behauptung  gewonnen  werden,  daß  naͤmlich  der
Streit  so  fur  wie  gegen  die  Regel  bisher  fast  durchgaͤngig
mit  denselben  Gruͤnden  gefuͤhrt  sei.
§.  20.
Ansicht  v.  Schröter's  242)
243)
In  einer  literärhistorischen  Einleitung
weißt
v.  Schröter  zunächst  nach,  daß  die  Rechtsregel  dies  inter
pellat  schon  in  der  griechischen  Jurisprudenz  gegolten  und  unter ¬
  den  Glossatoren  allgemeinen  Anhang  gefunden  habe.  Bei
den  unmittelbaren  Nachfolgern  der  Glossatoren  sei  zwar  die
Beschränkung  der  Regel  auf  den  Fall  der  Pönalstipulation
vorherrschend  gewesen,  von  den  Scholastikern  aber  die  Regel
wieder  in  ihrer  alten  Ausdehnung  angenommen  worden.  In
Frankreich  habe  sich  zuerst  am  ausführlichsten  gegen  die
Regel  erklärt  Ferretus,  und  nach  ihm  sei  der  Streit  erst
recht  lebendig  geworden.  Die  späteren  Civilisten  des  sechszehnten ¬
  Jahrhunderts  seien  in  zwei  Parteien  zerfallen;  doch
sei  das  theoretische  Uebergewicht  auf  Seiten  der  richtigern
Ansicht,  d.  h.  der  Gegner  der  Regel,  gewesen.  Als  Vertheidiger ¬
  dieser  richtigern  Ansicht  wird  besonders  Contius
genannt,  dessen  Argumentation  wir  oben  ausführlicher  mitgetheilt ¬
  haben.  Als  Gegner  derselben,  also  als  Vertheidiger
der  Regel,  werden  besonders  hervorgehoben  Donellus
und  Cujaz,  wiewohl  der  Letztere  sich  einmal  auch  für  die
entgegengesetzte  Meinung  erklärt  habe.  —  In  den  Niederlanden ¬
  sei  die  Mehrzahl  der  Juristen  für  die  Regel  gewesen; ¬
  hier  wird  Bronchorst  als  erster  und  Masius
als  ausführlichster  Vertheidiger  derselben  erwähnt.  In
Deutschland  habe  man  lange  Zeit  ohne  eigene  Prüfung
242)  v.  Schröter  über  die  Regel:  dies  interpellat  pro  homine,
Zeitschrift  für  Civilrecht  und  Proceß.  Bd.  IV.  Heft  1.  Nr.  5.
243)  v.  Schröter  l.  c.  S.  100—128.
            
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