Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

Gewohnheitsrecht.  §  15.
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Begründung  ursprünglich  bei  jedem  Volke  die  praktisch  wichtigere:
eine  ergiebigere  Gesetzgebung  gehört  erst  einer  späteren  Bildungsstufe ¬
  der  Völker  an.  In  gleichem  Maße,  wie  dann  die  Gesetzgebung ¬
  sich  entwickelt,  tritt  das  Gewohnheitsrecht  in  den  Hintergrund; ¬
  die  Bildung  einer  das  gesammte  Volk  umfassenden  Rechtsüberzeugung ¬
  wird  bei  der  größeren  Entwickelung  der  Verhältnisse,
bei  dem  Wachsen  der  die  Einzelnen  trennenden  Unterschiede,  immer
schwieriger;  das  Gewohnheitsrecht  zieht  sich  hauptsächlich  in  kleinere
Kreise  des  Volkes,  geographische  oder  Berufskreise,  zurücks,  oder
wohnheit)  nur  Erkenntnißmittel  des,  also  auch  vor  ihr  schon  vorhandenen,
Rechts  sein.  Aber  mit  Recht  ist  von  Anderen  (s.  namentlich  Stahl  Rechtsphilosophie ¬
  II.  1  S.  238.  239,  Wächter  I  S.  103.  Württ.  Privatr.  II  S.  33
Note  9,  Sintenis  a.  a.  O.  Anm.  9,  Unger  a.  a.  O.  S.  37.  38,  vgl.  auch
Zrodlowski  Röm.  Privatr.  I  S.  31  fg.)  dieser  „spiritualistischen"  Auffassung ¬
  gegenüber  die  Bedeutung  der  Uebung  als  wesentlicher  Entstehungsform ¬
  des  Rechts  betont  worden.  Nicht  nur  daß  die  nicht  geübte  Rechtsüberzeugung ¬
  als  ein  rein  Innerliches  nicht  in  Betracht  kommen  kann,  sondern
es  ist  auch  die  nicht  in  der  Uebung  zum  Ausdruck  gelangte  Rechtsüberzeugung
ihrer  Qualität  nach  zur  Begründung  von  Recht  nicht  ausreichend.  Nicht  die
bloß  theoretische  Rechtsüberzeugung  schafft  Recht,  sondern  nur  diejenige,  deren
Energie  groß  genug  ist,  um  bestimmend  auf  die  Gestaltung  der  Rechtsverhältnisse ¬
  einzuwirken.  (Die  Kraft  dieses  Arguments  wird  von  Zitelmann
S.  413  unterschätzt.)  —  Möglicherweise  kann  die  Bedeutung  der  Uebung  eine
noch  größere  sein.  Sie  kann  möglicherweise  die  rechtliche  Ueberzeugung  erst
begründen  (s.  in  dieser  Beziehung  namentlich  Beseler  Volksrecht  und  Juristenrecht ¬
  S.  76—79,  deutsch.  Privatr.  §  33—35;  noch  weiter  geht  Kierulff  §  2
zu  Anf.).  In  untergeordnetem  Maße,
für  Detailbestimmungen  und  Bestimmungen ¬
  von  relativer  Gleichgültigkeit,
wird  dieß  auch  von  Savigny  (I  S.
35—37)  zugegeben  (anders  Puchta  a.  a.  O.  II  S.  5  fg.);  in  der  Natur  der
Sache  liegt  aber  nichts,  was  nöthigte,  bei  dieser  Beschränkung  stehen  zu  bleiben
(vgl.  auch  Sintenis  I  §  3  Anm.  9.  10).  Denn  der  Macht  der  Thatsache,
welche  sich  eine  längere  Zeit  hindurch  zu  behaupten  im  Stande  gewesen  ist,
vermag  sich  kein  menschliches  Gemüth  zu  entziehen;  was  lange  Zeit  gewesen
ist,  erscheint  uns  bloß  deßwegen,  weil  es  gewesen  ist,  als  Recht.  Die  Frage
kann  daher  nur  die  sein,  ob  eine  Uebung  ohne  vorhergehende  Ueberzeugung
von  ihrer  rechtlichen  Nothwendigkeit  auch  in  Betreff  anderer  als  der  von  Savigny ¬
  bezeichneten  Sätze  sich  überhaupt  bilden  könne.  Diese  Frage  ist  für
die  regelmäßigen  Fälle  gewiß  zu  verneinen;  aber  sie  unbedingt  zu  verneinen,
fehlt  es  an  allem  Anhalt  (vgl.  §  16  Note  3).  Vgl.  Adickes  a.  a.  O.  S.  30  fg.
3  Im  ersten  Fall  liegt  ein  particuläres  Gewohnheitsrecht  vor,  während
in  dem  zweiten  Fall  das  Gewohnheitsrecht  deßwegen  nicht  weniger  ein  gemeines ¬
  ist,  weil  es  nicht  für  alle  Glieder  des  Volkes  gilt.  —  Eine  besondere
Abhandlung  über  das  particuläre  Gewohnheitsrecht  ist  die  von  Guyet  Arch.
            
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