Full text : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

133
Ermessen  entscheiden  soll,  nur  wenig  gedient,  denn  es  würde  zu  weit
führen,  sollten  jene  auf  nicht  Genanntes  nach  der  Analogie  angewandt ¬
  werden.  Ist  es  z.  B.  Vorschrift,  die  Beladung  eines  Schiffs
mit  Kalk  zur  Anzeige  zu  bringen,  so  würde  die  nicht  angezeigte  Beladung ¬
  mit  Cement  oder  einer  ähnlichen  eben  so  schweren  und  eben  so
wohlfeilen  Waare  nur  mit  Unrecht  zu  einem  Rechtsnachtheil  für  den
Versicherten  gemacht  werden  können;  denn  als  Regel  für  den  Seehandel ¬
  und  die  Seeversicherung  muß  doch  wohl  gelten,  daß  es  gestattet ¬
  ist,  irgend  welche  Güter  zu  verladen;  will  daher  der  Assekuradeur ¬
  gewisse  Güter  ausnehmen,  so  muß  er  solche  bezeichnen;  Ausnahmen ¬
  aber  müssen  immer  strikte  als  solche  behandelt  werden.
Auf  der  andern  Seite  muß  dem  Assekuradeur  immer  das  Recht
bleiben,  zu  beweisen:  die  unrichtige  Benennung  oder  die  mangelhafte ¬
  Bezeichnung  habe  ihn  irre  geleitet;  die  bloße  Behauptung,  er
würde,  wenn  er  die  in  Frage  kommenden  Umstände  gekannt  hätte.
auf  die  Versicherung  nicht  sich  eingelassen  haben,  darf  natürlich  keinen
entscheidenden  Einfluß  ausüben.
Spezialgesetze.
Die  Gesetzesstellen,
die  vom  Inhalt  der  Polize  im  Allgemeinen
Hier
handeln,  sind  am  Schlusse  des  7.  Capitels  bereits  angegeben.
ist  noch  Folgendes  aufzuführen:
Frankreich.
348.  Jede  unrichtige  Angabe  von  Seiten  des  Versicherten,  welche
die  Schätzung  der  Gefahr  vermindern  oder  den  Gegenstand  derselben
verändern  würde,  macht  die  Versicherung  nichtig;  selbst  dann,  wenn
die  unrichtige  Angabe  auf  die  Beschädigung  oder  den  Verlust  des
versicherten  Gegenstandes  keinen  Einfluß  gehabt  hätte.
Spanien..
850.  Wird  das  Schiff  unter  allgemeiner  Benennung  versichert,
so  gilt  sämmtliches  Zubehör  mitversichert,  nicht  aber  die  Ladung
darin,  selbst  wenn  sie  demselben  Rheder  gehört.
Hamburg.
§  4....  Wird  bei  der  Versicherung  (eines  Bodmereibriefs)  nicht
angegeben,  was  verbodmet  ist,  so  wird  angenommen,  daß  Schiff,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer