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Ermessen entscheiden soll, nur wenig gedient, denn es würde zu weit
führen, sollten jene auf nicht Genanntes nach der Analogie angewandt ¬
werden. Ist es z. B. Vorschrift, die Beladung eines Schiffs
mit Kalk zur Anzeige zu bringen, so würde die nicht angezeigte Beladung ¬
mit Cement oder einer ähnlichen eben so schweren und eben so
wohlfeilen Waare nur mit Unrecht zu einem Rechtsnachtheil für den
Versicherten gemacht werden können; denn als Regel für den Seehandel ¬
und die Seeversicherung muß doch wohl gelten, daß es gestattet ¬
ist, irgend welche Güter zu verladen; will daher der Assekuradeur ¬
gewisse Güter ausnehmen, so muß er solche bezeichnen; Ausnahmen ¬
aber müssen immer strikte als solche behandelt werden.
Auf der andern Seite muß dem Assekuradeur immer das Recht
bleiben, zu beweisen: die unrichtige Benennung oder die mangelhafte ¬
Bezeichnung habe ihn irre geleitet; die bloße Behauptung, er
würde, wenn er die in Frage kommenden Umstände gekannt hätte.
auf die Versicherung nicht sich eingelassen haben, darf natürlich keinen
entscheidenden Einfluß ausüben.
Spezialgesetze.
Die Gesetzesstellen,
die vom Inhalt der Polize im Allgemeinen
Hier
handeln, sind am Schlusse des 7. Capitels bereits angegeben.
ist noch Folgendes aufzuführen:
Frankreich.
348. Jede unrichtige Angabe von Seiten des Versicherten, welche
die Schätzung der Gefahr vermindern oder den Gegenstand derselben
verändern würde, macht die Versicherung nichtig; selbst dann, wenn
die unrichtige Angabe auf die Beschädigung oder den Verlust des
versicherten Gegenstandes keinen Einfluß gehabt hätte.
Spanien..
850. Wird das Schiff unter allgemeiner Benennung versichert,
so gilt sämmtliches Zubehör mitversichert, nicht aber die Ladung
darin, selbst wenn sie demselben Rheder gehört.
Hamburg.
§ 4.... Wird bei der Versicherung (eines Bodmereibriefs) nicht
angegeben, was verbodmet ist, so wird angenommen, daß Schiff,