125
§. 334.
wöhnlichen Grundsätzen der Eigenthumslehre mit der einzigen Modifica
tion, dass sich der Eigenthumserwerb schon an den redlichen Erwerb des
Besitzes anknüpft (§. 371).242) Immerhin ist der Fall sehr wohl möglich,
dass derjenige, dem die Forderung zusteht, weil er Besitzer des Papiers
ist, der Eigenthumsklage auf Herausgabe desselben ausgesetzt ist. 23) 20)
Eine Abart der Inhaberpapiere sind die qualificierten Legiti
mationspapiere, d. h. solche, die zwar auf bestimmte Namen lauten,
bei denen aber die Zahlung dennoch statutenmäßig an den Überbringer des
Der Überbringer gilt also als Be
Papiers geleistet werden kann.**)
vollmächtigter des im Papier genannten Gläubigers.28) Auch auf diese
(§. 296 E. O., vgl. auch §. 319 Z.4
sammenzuwerfen mit der Frage nach
E. O.), Steinbach, Jur. Bl. 1878
dem Subject des Forderungsrechts. Vgl.
Nr. 5, Krasnopolski in d. Wiener
Entsch. Sammlung VII Nr. 3641,
eitschr. XXII S. 583, Adler ebda.
Schüßler, G. H. 1870 Nr. 87. Vgl.
XVI S. 30, Entsch. Sammlung XXII
oben bei Note 3 a.
Nr. 10051 (betr. Sparkassebücher) und
242) Randa, Eig. 351 ff. Dagegen
Nr. 10342 (betr. Einlagebücher eines
Hasenöhrl S. 70 f.
Spar= und Vorschussvereines) — anders
25) Das kann selbst dem zahlenden
Randa, Eig. S. 354 Note 42, der die
Schuldner widerfahren, wenn er bei der
Sparkassebücher nach östr. R. als In
Zahlung wußte oder aus den Umständen
haberpapiere im Sinne des Art. 307
vermuthen mußte, dass er an einen un
H G. B. auch in Ansehung der Vindi
redlichen Besitzer zahle. Um so gewisser
cation behandelt wissen will, Hasen
ergibt sich hieraus, dass der Schuldner
öhrl II S. 31, Entsch. Sammlung XV
gegen einen solchen Präsentanten eine
Nr. 6428, XXI Nr. 9595; ferner das
(persönliche) exceptio doli haben muss.
Einschreibebuch des §. 1033 b. G. B.
Vgl. Entsch. Peitler, Wechselr.=Entsch
(Randa, G. Z. 1874 Nr. 22), die auf
Nr. 266, betreffend einen in bianco in
den Überbringer lautenden Lebensver
dossierten Wechsel, ferner Goldschmidt
sicherungspolicen (anders Entsch. Samm
in seiner Zeitschr. IX S. 62 und Stein,
lung XXI Nr. 9387), desgleichen häufig
G. Z. Nr. 68.
die Checks (Literatur s. oben §. 137
26) Gewährleistungsanspruch des ent
Note 2), z. B. die auf bestimmte Namen
geltlichen Erwerbers eines Inhaberpapiers
lautenden Checks der Creditanstalt („Die
gegen seinen unmittelbaren Vormann,
Creditanstalt betrachtet . . . jeden In
wenn das Papier falsch, die Forderung
haber als den rechtmäßigen Besitzer der
unrichtig, oder zur Zeit des Erwerbs
selben“, §. 6 des Reglements für die
des Papiers ohne Vorwissen des Erwer
Giroabtheilung der Creditanstalt) und
bers uneinbringlich war (§§. 922, 928,
die (weißen) Checks der österr. ung. Bank,
929, 1397, 1398. — Gengler, Lehrb.
welche neben dem Namen des Assignatars
S. 171, Gerber §. 160 Note 6; be
den Beisatz „oder Überbringer“ enthalten,
züglich des letzten Falles a. A. Kirch
der (bei sonstiger Ungiltigkeit des Checks)
stetter S. 657) — nicht auch wegen
ht ausgestrichen werden darf.
Eviction (arg. §§. 371, 929 b. G. B.).
28) Die Zahlung an den Überbringer,
Vgl. noch Calligaris, Regressrechte
auch wenn er nicht wirklich Mandatar
im Effectenverkehr, in d. Jux. Bl. 1884
des Gläubigers ist, befreit also den
Nr. 49, 50. Über die bücherliche Ein
Schuldner. Randa, G. Z. 1874 Nr. 22,
tragung des Pfandrechtes auf Grund
Kuntze S.401, Entsch. Peitler Nr. 592.
von Inhaberpapieren vgl. Exner, Hyp. R.
Dem Überbringer stehen, da er als
S. 182 f.
Mandatar des Gläubigers zu behandeln
ist, alle Einwendungen entgegen, die dem
22) Vgl. Deutsches G. B. §. 808.
Gläubiger selbst entgegengesetzt werden
Dahin gehören die Sparkassebücher und
könnten, insbesondere auch die Einwen
häufig die Einlagebücher von Banken
dung der Compensation mit einer Schuld
und von Spar= und Vorschussvereinen