Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 334. 
wöhnlichen Grundsätzen der Eigenthumslehre mit der einzigen Modifica 
tion, dass sich der Eigenthumserwerb schon an den redlichen Erwerb des 
Besitzes anknüpft (§. 371).242) Immerhin ist der Fall sehr wohl möglich, 
dass derjenige, dem die Forderung zusteht, weil er Besitzer des Papiers 
ist, der Eigenthumsklage auf Herausgabe desselben ausgesetzt ist. 23) 20) 
Eine Abart der Inhaberpapiere sind die qualificierten Legiti 
mationspapiere, d. h. solche, die zwar auf bestimmte Namen lauten, 
bei denen aber die Zahlung dennoch statutenmäßig an den Überbringer des 
Der Überbringer gilt also als Be 
Papiers geleistet werden kann.**) 
vollmächtigter des im Papier genannten Gläubigers.28) Auch auf diese 
(§. 296 E. O., vgl. auch §. 319 Z.4 
sammenzuwerfen mit der Frage nach 
E. O.), Steinbach, Jur. Bl. 1878 
dem Subject des Forderungsrechts. Vgl. 
Nr. 5, Krasnopolski in d. Wiener 
Entsch. Sammlung VII Nr. 3641, 
eitschr. XXII S. 583, Adler ebda. 
Schüßler, G. H. 1870 Nr. 87. Vgl. 
XVI S. 30, Entsch. Sammlung XXII 
oben bei Note 3 a. 
Nr. 10051 (betr. Sparkassebücher) und 
242) Randa, Eig. 351 ff. Dagegen 
Nr. 10342 (betr. Einlagebücher eines 
Hasenöhrl S. 70 f. 
Spar= und Vorschussvereines) — anders 
25) Das kann selbst dem zahlenden 
Randa, Eig. S. 354 Note 42, der die 
Schuldner widerfahren, wenn er bei der 
Sparkassebücher nach östr. R. als In 
Zahlung wußte oder aus den Umständen 
haberpapiere im Sinne des Art. 307 
vermuthen mußte, dass er an einen un 
H G. B. auch in Ansehung der Vindi 
redlichen Besitzer zahle. Um so gewisser 
cation behandelt wissen will, Hasen 
ergibt sich hieraus, dass der Schuldner 
öhrl II S. 31, Entsch. Sammlung XV 
gegen einen solchen Präsentanten eine 
Nr. 6428, XXI Nr. 9595; ferner das 
(persönliche) exceptio doli haben muss. 
Einschreibebuch des §. 1033 b. G. B. 
Vgl. Entsch. Peitler, Wechselr.=Entsch 
(Randa, G. Z. 1874 Nr. 22), die auf 
Nr. 266, betreffend einen in bianco in 
den Überbringer lautenden Lebensver 
dossierten Wechsel, ferner Goldschmidt 
sicherungspolicen (anders Entsch. Samm 
in seiner Zeitschr. IX S. 62 und Stein, 
lung XXI Nr. 9387), desgleichen häufig 
G. Z. Nr. 68. 
die Checks (Literatur s. oben §. 137 
26) Gewährleistungsanspruch des ent 
Note 2), z. B. die auf bestimmte Namen 
geltlichen Erwerbers eines Inhaberpapiers 
lautenden Checks der Creditanstalt („Die 
gegen seinen unmittelbaren Vormann, 
Creditanstalt betrachtet . . . jeden In 
wenn das Papier falsch, die Forderung 
haber als den rechtmäßigen Besitzer der 
unrichtig, oder zur Zeit des Erwerbs 
selben“, §. 6 des Reglements für die 
des Papiers ohne Vorwissen des Erwer 
Giroabtheilung der Creditanstalt) und 
bers uneinbringlich war (§§. 922, 928, 
die (weißen) Checks der österr. ung. Bank, 
929, 1397, 1398. — Gengler, Lehrb. 
welche neben dem Namen des Assignatars 
S. 171, Gerber §. 160 Note 6; be 
den Beisatz „oder Überbringer“ enthalten, 
züglich des letzten Falles a. A. Kirch 
der (bei sonstiger Ungiltigkeit des Checks) 
stetter S. 657) — nicht auch wegen 
ht ausgestrichen werden darf. 
Eviction (arg. §§. 371, 929 b. G. B.). 
28) Die Zahlung an den Überbringer, 
Vgl. noch Calligaris, Regressrechte 
auch wenn er nicht wirklich Mandatar 
im Effectenverkehr, in d. Jux. Bl. 1884 
des Gläubigers ist, befreit also den 
Nr. 49, 50. Über die bücherliche Ein 
Schuldner. Randa, G. Z. 1874 Nr. 22, 
tragung des Pfandrechtes auf Grund 
Kuntze S.401, Entsch. Peitler Nr. 592. 
von Inhaberpapieren vgl. Exner, Hyp. R. 
Dem Überbringer stehen, da er als 
S. 182 f. 
Mandatar des Gläubigers zu behandeln 
ist, alle Einwendungen entgegen, die dem 
22) Vgl. Deutsches G. B. §. 808. 
Gläubiger selbst entgegengesetzt werden 
Dahin gehören die Sparkassebücher und 
könnten, insbesondere auch die Einwen 
häufig die Einlagebücher von Banken 
dung der Compensation mit einer Schuld 
und von Spar= und Vorschussvereinen
	        
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