466 Der Verweis im deutschen Strafgesetzbuche.
weis erkannt werden, wenn die folgenden drei Bedingungen er-
füllt sind:
1) Der Angeschuldigte muß zur Zeit, als er die strafbare
Handlung beging, das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte
Lebensjahr überschritten haben. Hat er das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet, so darf er nach §. 55 strafrechtlich nicht ver-
folgt werden; hat er das achtzehnte schon vollendet, so treten ge-
gen ihn die gewöhnlichen Strafbestimmungen ein.
2) Der Angeschuldigte muß bei Begehung der strafbaren
Handlung die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Ein-
sicht besitzen. Besaß er diese nicht, so ist er freizusprechen, kann
aber in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden.
Der Ansicht Schwarze's 10), daß in dem Falle, wenn der An-
geschuldigte die Erkenntniß nicht hatte, eine Untersuchung nicht
einzuleiten oder die eingeleitete einzustellen und nicht bis zum
Urtheile durchzuführen sei, kann ich nicht beitreten. Abgesehen
von solchen Fällen, wo mehrere Thäter, von denen aber nur der
eine als jugendlicher Verbrecher im Sinne des §. 56 des deutschen
Strafgesetzbuches anzusehen ist, vorhanden sind und daher die Un-
tersuchung bis zum Urtheile zu bringen ist, muß dies auch für
den Fall gelten, wo nur ein jugendlicher Verbrecher allein abzu-
urtheilen ist. Und zwar folgt dies aus §. 56 selbst. Zunächst
heißt es daselbst, daß der Angeschuldigte freizusprechen ist,
wenn er die erforderliche Einsicht nicht besaß. Dies kann aber
nur durch ein Urtheil geschehen. Außerdem sagt aber der §. 56
noch, und hierauf lege ich das Hauptgewicht, daß in dem Ur-
theile zu bestimmen ist, ob der Angeschuldigte seiner Familie
überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt ge-
bracht werden soll. Zu welchen Resultaten würde man gelangen,
wenn derartige Entscheidungen des Richters dem Jnstanzenzuge
der Rechtsmittel, wie S ch w a r z e will, nicht unterworfen wären1') ?
10) Commentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich S. 240.
11) Die richtige Ansicht bei Oppeuhoff zu §. 66 N. 12 und Rü-
dorff zu §. 56 N. 5.
466 Der Verweis im deutschen Strafgesetzbuche.
weis erkannt werden, wenn die folgenden drei Bedingungen er-
füllt sind:
1) Der Angeschuldigte muß zur Zeit, als er die strafbare
Handlung beging, das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte
Lebensjahr überschritten haben. Hat er das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet, so darf er nach §. 55 strafrechtlich nicht ver-
folgt werden; hat er das achtzehnte schon vollendet, so treten ge-
gen ihn die gewöhnlichen Strafbestimmungen ein.
2) Der Angeschuldigte muß bei Begehung der strafbaren
Handlung die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Ein-
sicht besitzen. Besaß er diese nicht, so ist er freizusprechen, kann
aber in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden.
Der Ansicht Schwarze's 10), daß in dem Falle, wenn der An-
geschuldigte die Erkenntniß nicht hatte, eine Untersuchung nicht
einzuleiten oder die eingeleitete einzustellen und nicht bis zum
Urtheile durchzuführen sei, kann ich nicht beitreten. Abgesehen
von solchen Fällen, wo mehrere Thäter, von denen aber nur der
eine als jugendlicher Verbrecher im Sinne des §. 56 des deutschen
Strafgesetzbuches anzusehen ist, vorhanden sind und daher die Un-
tersuchung bis zum Urtheile zu bringen ist, muß dies auch für
den Fall gelten, wo nur ein jugendlicher Verbrecher allein abzu-
urtheilen ist. Und zwar folgt dies aus §. 56 selbst. Zunächst
heißt es daselbst, daß der Angeschuldigte freizusprechen ist,
wenn er die erforderliche Einsicht nicht besaß. Dies kann aber
nur durch ein Urtheil geschehen. Außerdem sagt aber der §. 56
noch, und hierauf lege ich das Hauptgewicht, daß in dem Ur-
theile zu bestimmen ist, ob der Angeschuldigte seiner Familie
überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt ge-
bracht werden soll. Zu welchen Resultaten würde man gelangen,
wenn derartige Entscheidungen des Richters dem Jnstanzenzuge
der Rechtsmittel, wie S ch w a r z e will, nicht unterworfen wären1') ?
10) Commentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich S. 240.
11) Die richtige Ansicht bei Oppeuhoff zu §. 66 N. 12 und Rü-
dorff zu §. 56 N. 5.