Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§. 334. 
handelte dolos, in welchem Falle ihm (zwar nicht die eben erwähnte, wohl 
aber) die exceptio doli entgegensteht. 
Allerdings aber gibt es neben den berührten rechtshindernden und 
rechtsvernichtenden Thatsachen auch solche, die selbst bei Inhaberpapieren 
nicht in exceptionenerzeugende übergehen, sondern rechtshindernd oder rechts 
vernichtend bleiben. Da die Ausstellung eines Inhaberpapiers ein Rechts 
geschäft ist, erfordert sie (oben §. 325) persönliche Fähigkeit und Willens 
erklärung, und für die letztere ist in gewissen Fällen eine bestimmte 
Form vorgeschrieben. Fehlt es nun dem Aussteller an der persönlichen 
Fähigkeit, oder ist das Papier unecht oder verfälscht (d. h. fehlt es an 
der Willenserklärung), oder fehlt es dem Papiere an der erforderlichen 
Form, so wird durch alle diese Thatsachen die Entstehung der Forderung 
gehindert, es knüpft sich daher an den Besitzerwerb des Papiers nicht die 
Entstehung einer Forderung für den Besitzer, mit anderen Worten, diese 
Thatsachen können jedem Besitzer erfolgreich entgegengesetzt werden. Ebenso 
gehören zu den Thatsachen, welche die Forderung aus dem Inhaberpapiere 
zerstören und daher gleichfalls gegen jeden Besitzer wirken, die Verjäh 
rung 
), der Zeitablauf20), der zufällige Untergang des Leistungs 
objects21) und in gewisser Beziehung die Amortisation.22 
Die für die Cession gegebene Bestimmung über die Nothwendigkeit 
und Wirksamkeit der Benachrichtigung des Schuldners findet keine An 
Sie wäre auch 
wendung auf die Besitzübertragung des Inhaberpapiers. 
ganz überflüssig, da ja der Schuldner ohnedies nur dem Besitzer des Pa 
piers zu zahlen verpflichtet ist und ihn daher durch die Präsentation des 
Papiers rechtzeitig kennen lernt. Daraus ergibt sich zugleich, daß der 
Schuldner sich keineswegs im Verzug befindet, wenn er in dem Falle, 
dass sich der Gläubiger nicht meldet, nicht zur vorausbestimmten Zeit 
bezahlt 22); vielmehr ist der das Papier nicht rechtzeitig präsentierende 
Gläubiger seinerseits im Verzug, und es fallen also die widrigen Folgen 
auf ihn (§. 1419 b. G. G.). 
Mit dem Übergange der Forderung an jeden Besitzer des Papiers 
geht nicht ohneweiteres auch das Eigenthum des Papiers an denselben 
über.24) Dieser Eigenthumsübergang vollzieht sich vielmehr nach den ge 
1*) So bei Zinsencoupons von Staats 
einlagsscheinen, welche drei Monate nach 
der Ziehung ihre Giltigkeit verlieren. 
papieren, welche nach Fin. Min. Erl. 
Lottopat. v. 1813 §. 23. 
16. Jänner 1860 Nr. 21 R. G. B. in 
21) So bei den Versatzscheinen. 
6 Jahren verjähren. Vgl. Stein Nr. 70 
22) Über dieses Institut siehe unten 
und die Manz'sche Ausg. zu §. 1480: 
§. 355. 
S. aber auch Kuntze S. 643. Doch 
23) Insbesondere braucht der Schuld 
kommt die Möglichkeit der Verjährung 
ner in unserem Falle keine Verzugs 
nicht überall in Betracht, z. B. nicht 
zinsen zu entrichten (§. 1334 findet also 
beim Papiergeld, wo in anderer Weise 
hier keine Anwendung); sehr natürlich, 
vorgesorgt ist, dass die Forderung nicht 
da der Schuldner in der Regel nicht 
allzulange erhoben werden könne, auch 
wissen kann, wer sein Gläubiger ist. 
nachdem das Papiergeld eingezogen 
24) Überhaupt ist das Verhältnis des 
wurde. 
20) So bei Eisenbahnkarten, Theater 
Inhabers des Papiers zu seinen Vor 
männern im Besitz desselben nicht zu 
billets u. dgl. Auch bei den Lotto¬
	        
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