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§. 334.
handelte dolos, in welchem Falle ihm (zwar nicht die eben erwähnte, wohl
aber) die exceptio doli entgegensteht.
Allerdings aber gibt es neben den berührten rechtshindernden und
rechtsvernichtenden Thatsachen auch solche, die selbst bei Inhaberpapieren
nicht in exceptionenerzeugende übergehen, sondern rechtshindernd oder rechts
vernichtend bleiben. Da die Ausstellung eines Inhaberpapiers ein Rechts
geschäft ist, erfordert sie (oben §. 325) persönliche Fähigkeit und Willens
erklärung, und für die letztere ist in gewissen Fällen eine bestimmte
Form vorgeschrieben. Fehlt es nun dem Aussteller an der persönlichen
Fähigkeit, oder ist das Papier unecht oder verfälscht (d. h. fehlt es an
der Willenserklärung), oder fehlt es dem Papiere an der erforderlichen
Form, so wird durch alle diese Thatsachen die Entstehung der Forderung
gehindert, es knüpft sich daher an den Besitzerwerb des Papiers nicht die
Entstehung einer Forderung für den Besitzer, mit anderen Worten, diese
Thatsachen können jedem Besitzer erfolgreich entgegengesetzt werden. Ebenso
gehören zu den Thatsachen, welche die Forderung aus dem Inhaberpapiere
zerstören und daher gleichfalls gegen jeden Besitzer wirken, die Verjäh
rung
), der Zeitablauf20), der zufällige Untergang des Leistungs
objects21) und in gewisser Beziehung die Amortisation.22
Die für die Cession gegebene Bestimmung über die Nothwendigkeit
und Wirksamkeit der Benachrichtigung des Schuldners findet keine An
Sie wäre auch
wendung auf die Besitzübertragung des Inhaberpapiers.
ganz überflüssig, da ja der Schuldner ohnedies nur dem Besitzer des Pa
piers zu zahlen verpflichtet ist und ihn daher durch die Präsentation des
Papiers rechtzeitig kennen lernt. Daraus ergibt sich zugleich, daß der
Schuldner sich keineswegs im Verzug befindet, wenn er in dem Falle,
dass sich der Gläubiger nicht meldet, nicht zur vorausbestimmten Zeit
bezahlt 22); vielmehr ist der das Papier nicht rechtzeitig präsentierende
Gläubiger seinerseits im Verzug, und es fallen also die widrigen Folgen
auf ihn (§. 1419 b. G. G.).
Mit dem Übergange der Forderung an jeden Besitzer des Papiers
geht nicht ohneweiteres auch das Eigenthum des Papiers an denselben
über.24) Dieser Eigenthumsübergang vollzieht sich vielmehr nach den ge
1*) So bei Zinsencoupons von Staats
einlagsscheinen, welche drei Monate nach
der Ziehung ihre Giltigkeit verlieren.
papieren, welche nach Fin. Min. Erl.
Lottopat. v. 1813 §. 23.
16. Jänner 1860 Nr. 21 R. G. B. in
21) So bei den Versatzscheinen.
6 Jahren verjähren. Vgl. Stein Nr. 70
22) Über dieses Institut siehe unten
und die Manz'sche Ausg. zu §. 1480:
§. 355.
S. aber auch Kuntze S. 643. Doch
23) Insbesondere braucht der Schuld
kommt die Möglichkeit der Verjährung
ner in unserem Falle keine Verzugs
nicht überall in Betracht, z. B. nicht
zinsen zu entrichten (§. 1334 findet also
beim Papiergeld, wo in anderer Weise
hier keine Anwendung); sehr natürlich,
vorgesorgt ist, dass die Forderung nicht
da der Schuldner in der Regel nicht
allzulange erhoben werden könne, auch
wissen kann, wer sein Gläubiger ist.
nachdem das Papiergeld eingezogen
24) Überhaupt ist das Verhältnis des
wurde.
20) So bei Eisenbahnkarten, Theater
Inhabers des Papiers zu seinen Vor
männern im Besitz desselben nicht zu
billets u. dgl. Auch bei den Lotto¬