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§. 334.
seinem Schuldner gegenüber zur Nichtgeltendmachung seines Klagerechts
verbunden ist. Mag nun immerhin der Gläubiger seine Forderung an
einen Dritten übertragen, — damit ändert sich nichts daran, dass er Subject ¬
der durch die exceptio bezeichneten Verbindlichkeit bleibt, da man
wohl seine Forderungen, nicht aber auch seine Schulden beliebig übertragen ¬
kann. Damit ist von selbst gegeben, dass der neue Gläubiger die
auf ihn übergegangene Forderung geltend machen kann, ohne die seinem
Vormann entgegenstehende Exception befürchten zu müssen. Von dieser
Regel hat das Gesetz nur bei der Cession eine Ausnahme gemacht, indem
der Cessionar auch den aus der Person des Cedenten herrührenden Einreden ¬
ausgesetzt ist; die Besitzübertragung eines Inhaberpapiers ist aber
keine Cession, und daher die für die letztere geltende singuläre Bestimmung
darauf auch nicht anwendbar.
Das eben Gesagte gilt aber nicht nur für Einreden, die schon ihrer
Natur nach Exceptionen im technischen Sinne sind, sondern auch für die
meisten aus rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Thatsachen hervorgehenden ¬
Einwendungen. Bekanntlich wird (s. oben §. 325) bei Inhaberpapieren, ¬
wofern sie echt sind, der Beweis des mangelnden Willens, des
Zwanges, des Irrthums u. dgl. nicht zugelassen, wohl aber begründen diese
sonst rechtshindernden Thatsachen gegenüber dem Betrüger, dem Zwingenden ¬
u. s. w., sowie gegenüber seinen Theilnehmern, einen Anspruch auf Gutmachung ¬
des damit zugefügten Unrechts15), der der Forderung des Besitzers
des Papiers gegenüber als Exceptio auftritt; es muss also von diesen
Thatsachen das Nämliche gelten, wie von jenen, die schon ihrer Natur nach
Exceptionen im technischen Sinne erzeugen. Und das Gleiche gilt hier
auch von den meisten rechtsvernichtenden Thatsachen, wie Zahlung, Novation, ¬
Verzicht, Compensation u. s. w.16); denn da jeder Besitzer des
Papiers Gläubiger ist, so ist es auch derjenige, welcher zwar die Zahlung
empfangen, das Papier aber zurückbehalten hat**); mit anderen Worten, die
Zahlung u. s. w. hebt die Forderung nicht auf, sie bewirkt aber das, was
sie der Natur der Sache nach bewirken kann, nämlich den Anspruch auf
Nichtgeltendmachung der Forderung, also rein technische Exceptio.13) Diese
Exceptio kann dem Zahlungsempfänger, dem Verzichtenden u. s. w., nicht
aber auch einem späteren Gläubiger entgegengesetzt werden, es sei denn, er
Gerber a. a. O., Bekker S. 46,
13) In diesen Thatsachen liegen ja
Ihering S. 446, Stein Nr. 70.
Delicte, die den Beschädiger zur Ersatzleistung ¬
verpflichten.
1*) Der Schuldner kann mit SicherÜber ¬
die confusio s. oben §. 325
heit nur zahlen, wenn ihm das Papier
bei Note 16 und dazu Gerber §. 160
zurückgestellt oder die Zahlung auf demNote ¬
*, Bekker, Dogm. Jahrb. XII
selben bemerkt wird. Im ersten Falle
S. 45. Ihering, Dogm. Jahrb. X
ist nun das Papier das seine geworden
S. 454, 455 läßt nur die Gebundenheit
und er kann es unter Umständen neuerdes ¬
Schuldners fortdauern. Auch zeitdings ¬
emittieren. Zu weit geht Stein
weilige Besitz= oder Herrenlosigkeit des
Nr. 68.
Papiers macht die Forderung nicht er18) ¬
Es liegt also eine Conversion des
löschen; sie erlischt durch den BesitzverGeschäftes ¬
hierin.
lust nur für den Verlustträger. Vgl.