Metadaten : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  334.
seinem  Schuldner  gegenüber  zur  Nichtgeltendmachung  seines  Klagerechts
verbunden  ist.  Mag  nun  immerhin  der  Gläubiger  seine  Forderung  an
einen  Dritten  übertragen,  —  damit  ändert  sich  nichts  daran,  dass  er  Subject ¬
  der  durch  die  exceptio  bezeichneten  Verbindlichkeit  bleibt,  da  man
wohl  seine  Forderungen,  nicht  aber  auch  seine  Schulden  beliebig  übertragen ¬
  kann.  Damit  ist  von  selbst  gegeben,  dass  der  neue  Gläubiger  die
auf  ihn  übergegangene  Forderung  geltend  machen  kann,  ohne  die  seinem
Vormann  entgegenstehende  Exception  befürchten  zu  müssen.  Von  dieser
Regel  hat  das  Gesetz  nur  bei  der  Cession  eine  Ausnahme  gemacht,  indem
der  Cessionar  auch  den  aus  der  Person  des  Cedenten  herrührenden  Einreden ¬
  ausgesetzt  ist;  die  Besitzübertragung  eines  Inhaberpapiers  ist  aber
keine  Cession,  und  daher  die  für  die  letztere  geltende  singuläre  Bestimmung
darauf  auch  nicht  anwendbar.
Das  eben  Gesagte  gilt  aber  nicht  nur  für  Einreden,  die  schon  ihrer
Natur  nach  Exceptionen  im  technischen  Sinne  sind,  sondern  auch  für  die
meisten  aus  rechtshindernden  oder  rechtsvernichtenden  Thatsachen  hervorgehenden ¬
  Einwendungen.  Bekanntlich  wird  (s.  oben  §.  325)  bei  Inhaberpapieren, ¬
  wofern  sie  echt  sind,  der  Beweis  des  mangelnden  Willens,  des
Zwanges,  des  Irrthums  u.  dgl.  nicht  zugelassen,  wohl  aber  begründen  diese
sonst  rechtshindernden  Thatsachen  gegenüber  dem  Betrüger,  dem  Zwingenden ¬
  u.  s.  w.,  sowie  gegenüber  seinen  Theilnehmern,  einen  Anspruch  auf  Gutmachung ¬
  des  damit  zugefügten  Unrechts15),  der  der  Forderung  des  Besitzers
des  Papiers  gegenüber  als  Exceptio  auftritt;  es  muss  also  von  diesen
Thatsachen  das  Nämliche  gelten,  wie  von  jenen,  die  schon  ihrer  Natur  nach
Exceptionen  im  technischen  Sinne  erzeugen.  Und  das  Gleiche  gilt  hier
auch  von  den  meisten  rechtsvernichtenden  Thatsachen,  wie  Zahlung,  Novation, ¬
  Verzicht,  Compensation  u.  s.  w.16);  denn  da  jeder  Besitzer  des
Papiers  Gläubiger  ist,  so  ist  es  auch  derjenige,  welcher  zwar  die  Zahlung
empfangen,  das  Papier  aber  zurückbehalten  hat**);  mit  anderen  Worten,  die
Zahlung  u.  s.  w.  hebt  die  Forderung  nicht  auf,  sie  bewirkt  aber  das,  was
sie  der  Natur  der  Sache  nach  bewirken  kann,  nämlich  den  Anspruch  auf
Nichtgeltendmachung  der  Forderung,  also  rein  technische  Exceptio.13)  Diese
Exceptio  kann  dem  Zahlungsempfänger,  dem  Verzichtenden  u.  s.  w.,  nicht
aber  auch  einem  späteren  Gläubiger  entgegengesetzt  werden,  es  sei  denn,  er
Gerber  a.  a.  O.,  Bekker  S.  46,
13)  In  diesen  Thatsachen  liegen  ja
Ihering  S.  446,  Stein  Nr.  70.
Delicte,  die  den  Beschädiger  zur  Ersatzleistung ¬
  verpflichten.
1*)  Der  Schuldner  kann  mit  SicherÜber ¬
  die  confusio  s.  oben  §.  325
heit  nur  zahlen,  wenn  ihm  das  Papier
bei  Note  16  und  dazu  Gerber  §.  160
zurückgestellt  oder  die  Zahlung  auf  demNote ¬
  *,  Bekker,  Dogm.  Jahrb.  XII
selben  bemerkt  wird.  Im  ersten  Falle
S.  45.  Ihering,  Dogm.  Jahrb.  X
ist  nun  das  Papier  das  seine  geworden
S.  454,  455  läßt  nur  die  Gebundenheit
und  er  kann  es  unter  Umständen  neuerdes ¬
  Schuldners  fortdauern.  Auch  zeitdings ¬
  emittieren.  Zu  weit  geht  Stein
weilige  Besitz=  oder  Herrenlosigkeit  des
Nr.  68.
Papiers  macht  die  Forderung  nicht  er18) ¬
  Es  liegt  also  eine  Conversion  des
löschen;  sie  erlischt  durch  den  BesitzverGeschäftes ¬
  hierin.
lust  nur  für  den  Verlustträger.  Vgl.
            
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