18941
12. März.
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Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs=Gesetzbl. S. 275 fl.
vorgesehenen Maßgaben statt.
109) Gesetz, betr. die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz ¬
und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs. Vom
12. März 1894. (RGBl S. 259.
Artikel 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes=Gesetzbl.
S. 360), wie er sich aus den Aenderungen durch gegenwärtiges Gesetz
ergiebt, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Die übrigen Artikel enthalten die Aenderungen, welche aus der folgenden
Neu-Publikation hervorgehen.
110) Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes=Gesetzbl. S. 360).
Vom 12. März 1894. (RGBl S. 262.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. März 1894,
betreffend die Aenderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz
und die Ergänzung des Strafgesetzbuchs, wird der Text des Gesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes=Gesetzbl.
S. 360), wie er sich aus den Aenderungen durch jenes Gesetz ergiebt,
nachstehend bekannt gemacht.
Gesetz über den Unterstützungswohnsitz.
§ 1. Jeder Norddeutsche ist in jedem Bundesstaate in Bezug
auf die Art und das Maß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit
zu gewährenden öffentlichen Unterstützung,
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes
als Inländer zu behandeln.
Die Bestimmungen im § 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 (Bundes=Gesetzbl. S. 55) sind auf Norddeutsche ¬
ferner nicht anwendbar.
§ 2. Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher ¬
wird, nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände ¬
und durch Landarmenverbände geübt.
§ 9. Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch
a) Aufenthalt,
b) Verehelichung,
c) Abstammung.
§ 10. Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem ¬
achtzehnten Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben ¬
den Unterstützungswohnsitz.