Inhaltsverzeichnis : Sehling, Emil: ¬Die civilrechtlichen Gesetze des Deutschen Reiches

18941
12.  März.
233
Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  (Reichs=Gesetzbl.  S.  275  fl.
vorgesehenen  Maßgaben  statt.
109)  Gesetz,  betr.  die  Aenderung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz ¬
  und  die  Ergänzung  des  Strafgesetzbuchs.  Vom
12.  März  1894.  (RGBl  S.  259.
Artikel  3.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1894  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Bundes=Gesetzbl.
S.  360),  wie  er  sich  aus  den  Aenderungen  durch  gegenwärtiges  Gesetz
ergiebt,  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.
Die  übrigen  Artikel  enthalten  die  Aenderungen,  welche  aus  der  folgenden
Neu-Publikation  hervorgehen.
110)  Bekanntmachung,  betr.  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Bundes=Gesetzbl.  S.  360).
Vom  12.  März  1894.  (RGBl  S.  262.
Auf  Grund  des  Artikels  3  des  Gesetzes  vom  12.  März  1894,
betreffend  die  Aenderung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
und  die  Ergänzung  des  Strafgesetzbuchs,  wird  der  Text  des  Gesetzes
über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  (Bundes=Gesetzbl.
S.  360),  wie  er  sich  aus  den  Aenderungen  durch  jenes  Gesetz  ergiebt,
nachstehend  bekannt  gemacht.
Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.
§  1.  Jeder  Norddeutsche  ist  in  jedem  Bundesstaate  in  Bezug
auf  die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit
zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,
b)  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
als  Inländer  zu  behandeln.
Die  Bestimmungen  im  §  7  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
vom  1.  November  1867  (Bundes=Gesetzbl.  S.  55)  sind  auf  Norddeutsche ¬
  ferner  nicht  anwendbar.
§  2.  Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher ¬
  wird,  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  durch  Ortsarmenverbände ¬
  und  durch  Landarmenverbände  geübt.
§  9.  Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  durch
a)  Aufenthalt,
b)  Verehelichung,
c)  Abstammung.
§  10.  Wer  innerhalb  eines  Ortsarmenverbandes  nach  zurückgelegtem ¬
  achtzehnten  Lebensjahre  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen
seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in  demselben ¬
  den  Unterstützungswohnsitz.
            
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