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§. 334.
durch diesen Inhalt seines Versprechens 2), dass jeder Besitzer des Papiers3),
nicht bloß der Eigenthümer32), sein Gläubiger wird. Mit anderen Worten,
die Forderung ist an den Zustand des Besitzes des Papiers gebunden.
Eben darum ist sie auch nur dadurch übertragbar, dass ein Anderer den
Besitz des Papiers erwirbt. Dieser Besitz, mag er im übrigen von was
immer für einer Beschaffenheit sein *), bildet eine hinreichende Legitimation
gegenüber dem Schuldner (§. 1393); es ist durchaus nicht wesentlich, dass
der Besitz „durch Übergabe“ (zweiseitig) erworben werdes); auch der wird
Gläubiger, der das Inhaberpapier gefunden und behalten, oder es entwendet ¬
hat.*) So will es die vom Schuldner ausgegangene Willenserklärung, ¬
indem der Schuldner eben auf diesem Wege das einfachste
Legitimationsmittel der Gläubigerschaft schaffen und sich vor aller Verantwortlichkeit ¬
für den Fall, dass er nicht an den rechten Mann zahlen
sollte, bewahren wollte.*) Dass dem Schuldner gegen die Klage des un2) ¬
Welches er einseitig nur durch VerWalter, ¬
System §. 258 Nr. VI, Thöl,
Handelsr. I §. 59 fg., Schüßler, G. H.
nichtung des Papiers zurückziehen kann;
1870 Nr. 87, Stein, G. Z. 1871 Nr.
diese aber steht ihm nur solange zu, als
er selbst Besitzer des Papiers ist.
67 fg., Hasenöhrl a. a. O.
5) §. 1393 sagt zwar: „Schuldscheine,
Ausnahme bei vinculierten Inhaberdie ¬
auf den Überbringer lauten, werden
papieren. „Formell ist Vinculierung die
schon durch die Übergabe abgetreten“:
Herstellung eines solchen Zustandes auf
aber er fährt fort: „und bedürfen nebst
dem Inhaberpapier, dass daraus jedem
Dritten bei gewöhnlicher Aufmerksamdem ¬
Besitze keines anderen Beweises
der Abtretung“. Es ist daher der erstkeit ¬
erkennbar ist, Jemand behaupte
sein Eigenthumsrecht an dem Papier.“
angeführte Satz dahin zu verstehen, dass
Stein a. a. O. (G. Z. 1871 Nr. 70),
jede Übergabe, auch wenn der Tradent
nicht Eigenthümer ist, die Forderung
Randa S. 352 Note 39. Über die
übertrage. Vgl. auch die in Note 7
Voraussetzungen der Vinculierung vgl.
allegierten Gesetze. Die Übertragung ist
Hasenöhrl S. 74 ff., und überhaupt den
anonymen Aufsatz: Zur Frage der Vinkeine ¬
derivative; der spätere Besitzer leitet
die Forderung nicht vom früheren, sonculierung ¬
der Inhaberpapiere, in d. G. H.
1888 Nr. 16.
dern lediglich aus dem Vorhandensein
3a) Anders Randa, Besitz S. 436,
seines eigenen Besitzes ab. Vgl. Siegel
S. 110 Note 1. Viele sehen aber allerEig. ¬
S. 311 ff., und Note 6: „Fordedings ¬
in der Besitzübertragung des Inrungen ¬
aus Inhaberpapieren werden
haberpapiers eine Singularsuccession in
durch Übertragung des Eigenthums
am Papiere übertragen
die Obligation. So z. B. Renaud,
„Auch
Ztschr. f. Deutsches R. XIV Nr. 9,
dem Schuldner gegenüber ist nur der
Beseler, Syst. 2. Aufl. §. 87 Note 25.
Eigenthümer des Inhaberpapiers forde9) ¬
Siegel S. 111, 113, 114. A. A.
rungsberechtigt; allerdings wird aber
Thöl, Handelsr. 4. Aufl. S. 328 und
gegenüber dem Schuldner jeder Inhaber
Unger in d. Wien. Ztschr. I S. 372.
als zum Empfang legitimiert präsumiert,
*) Schon das Pat. 28. März 1803
sei es nun als Eigenthümer, Pfandgläubiger, ¬
Mandatar 2c. arg. des in
bestimmt, dass „jeder Überbringer“
Note 7 cit. Pat. Ebenso v. Canstein,
eines inländischen Staatspapiers au
porteur „als der wahre Eigenthümer
H. R. I S. 41. Dagegen Hasenöhrl
S. 48 ff.
angesehen werde“. Ähnlich §. 66 der
Statuten der Hyp. Cred. Abth. d. österr.4) ¬
Rechtmäßig, unrechtmäßig, gutoder ¬
bösgläubig. Vgl. Gerber §. 160
ung. Bank (v. 1878) hinsichtlich der
Note 3, Ihering, Dogm. Jahrb. X
Pfandbriefe, und §§. 13, 22 des Lottopat.
S. 454, 455, Stobbe ebda. XII. S. 263,
13. März 1813 hinsichtlich der LottoGröning ¬
im civ. Arch. XLV S. 67,
einlagsscheine (unten §. 390 Note 31).