Metadaten : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  334.
durch  diesen  Inhalt  seines  Versprechens  2),  dass  jeder  Besitzer  des  Papiers3),
nicht  bloß  der  Eigenthümer32),  sein  Gläubiger  wird.  Mit  anderen  Worten,
die  Forderung  ist  an  den  Zustand  des  Besitzes  des  Papiers  gebunden.
Eben  darum  ist  sie  auch  nur  dadurch  übertragbar,  dass  ein  Anderer  den
Besitz  des  Papiers  erwirbt.  Dieser  Besitz,  mag  er  im  übrigen  von  was
immer  für  einer  Beschaffenheit  sein  *),  bildet  eine  hinreichende  Legitimation
gegenüber  dem  Schuldner  (§.  1393);  es  ist  durchaus  nicht  wesentlich,  dass
der  Besitz  „durch  Übergabe“  (zweiseitig)  erworben  werdes);  auch  der  wird
Gläubiger,  der  das  Inhaberpapier  gefunden  und  behalten,  oder  es  entwendet ¬
  hat.*)  So  will  es  die  vom  Schuldner  ausgegangene  Willenserklärung, ¬
  indem  der  Schuldner  eben  auf  diesem  Wege  das  einfachste
Legitimationsmittel  der  Gläubigerschaft  schaffen  und  sich  vor  aller  Verantwortlichkeit ¬
  für  den  Fall,  dass  er  nicht  an  den  rechten  Mann  zahlen
sollte,  bewahren  wollte.*)  Dass  dem  Schuldner  gegen  die  Klage  des  un2) ¬
  Welches  er  einseitig  nur  durch  VerWalter, ¬
  System  §.  258  Nr.  VI,  Thöl,
Handelsr.  I  §.  59  fg.,  Schüßler,  G.  H.
nichtung  des  Papiers  zurückziehen  kann;
1870  Nr.  87,  Stein,  G.  Z.  1871  Nr.
diese  aber  steht  ihm  nur  solange  zu,  als
er  selbst  Besitzer  des  Papiers  ist.
67  fg.,  Hasenöhrl  a.  a.  O.
5)  §.  1393  sagt  zwar:  „Schuldscheine,
Ausnahme  bei  vinculierten  Inhaberdie ¬
  auf  den  Überbringer  lauten,  werden
papieren.  „Formell  ist  Vinculierung  die
schon  durch  die  Übergabe  abgetreten“:
Herstellung  eines  solchen  Zustandes  auf
aber  er  fährt  fort:  „und  bedürfen  nebst
dem  Inhaberpapier,  dass  daraus  jedem
Dritten  bei  gewöhnlicher  Aufmerksamdem ¬
  Besitze  keines  anderen  Beweises
der  Abtretung“.  Es  ist  daher  der  erstkeit ¬
  erkennbar  ist,  Jemand  behaupte
sein  Eigenthumsrecht  an  dem  Papier.“
angeführte  Satz  dahin  zu  verstehen,  dass
Stein  a.  a.  O.  (G.  Z.  1871  Nr.  70),
jede  Übergabe,  auch  wenn  der  Tradent
nicht  Eigenthümer  ist,  die  Forderung
Randa  S.  352  Note  39.  Über  die
übertrage.  Vgl.  auch  die  in  Note  7
Voraussetzungen  der  Vinculierung  vgl.
allegierten  Gesetze.  Die  Übertragung  ist
Hasenöhrl  S.  74  ff.,  und  überhaupt  den
anonymen  Aufsatz:  Zur  Frage  der  Vinkeine ¬
  derivative;  der  spätere  Besitzer  leitet
die  Forderung  nicht  vom  früheren,  sonculierung ¬
  der  Inhaberpapiere,  in  d.  G.  H.
1888  Nr.  16.
dern  lediglich  aus  dem  Vorhandensein
3a)  Anders  Randa,  Besitz  S.  436,
seines  eigenen  Besitzes  ab.  Vgl.  Siegel
S.  110  Note  1.  Viele  sehen  aber  allerEig. ¬
  S.  311  ff.,  und  Note  6:  „Fordedings ¬
  in  der  Besitzübertragung  des  Inrungen ¬
  aus  Inhaberpapieren  werden
haberpapiers  eine  Singularsuccession  in
durch  Übertragung  des  Eigenthums
am  Papiere  übertragen
die  Obligation.  So  z.  B.  Renaud,
„Auch
Ztschr.  f.  Deutsches  R.  XIV  Nr.  9,
dem  Schuldner  gegenüber  ist  nur  der
Beseler,  Syst.  2.  Aufl.  §.  87  Note  25.
Eigenthümer  des  Inhaberpapiers  forde9) ¬
  Siegel  S.  111,  113,  114.  A.  A.
rungsberechtigt;  allerdings  wird  aber
Thöl,  Handelsr.  4.  Aufl.  S.  328  und
gegenüber  dem  Schuldner  jeder  Inhaber
Unger  in  d.  Wien.  Ztschr.  I  S.  372.
als  zum  Empfang  legitimiert  präsumiert,
*)  Schon  das  Pat.  28.  März  1803
sei  es  nun  als  Eigenthümer,  Pfandgläubiger, ¬
  Mandatar  2c.  arg.  des  in
bestimmt,  dass  „jeder  Überbringer“
Note  7  cit.  Pat.  Ebenso  v.  Canstein,
eines  inländischen  Staatspapiers  au
porteur  „als  der  wahre  Eigenthümer
H.  R.  I  S.  41.  Dagegen  Hasenöhrl
S.  48  ff.
angesehen  werde“.  Ähnlich  §.  66  der
Statuten  der  Hyp.  Cred.  Abth.  d.  österr.4) ¬
  Rechtmäßig,  unrechtmäßig,  gutoder ¬
  bösgläubig.  Vgl.  Gerber  §.  160
ung.  Bank  (v.  1878)  hinsichtlich  der
Note  3,  Ihering,  Dogm.  Jahrb.  X
Pfandbriefe,  und  §§.  13,  22  des  Lottopat.
S.  454,  455,  Stobbe  ebda.  XII.  S.  263,
13.  März  1813  hinsichtlich  der  LottoGröning ¬
  im  civ.  Arch.  XLV  S.  67,
einlagsscheine  (unten  §.  390  Note  31).
            
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