Volltext : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

43.  Buch.  12.  Tit.  4.
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der  Neuzeit  m.  W.  nur  noch  in  Burchardis2)  einen  Verschließt ¬
  sie  ad  v.  proximior  sit,  die  ihr  von  Spiegelberg ¬
  beigelegte  Ansicht  m.  E.  geradezu  aus.  Hier  heißt
es:  Quod  poterit  sciri  accepta  chorda  (Meßschnur)  et
puncto  medio  posito  inter  utrumque  agrum:  et  tunc
si  punctus  est  tantum  ex  una  parte,  aliis  cedatur
(nämlich  die  Insel),  secundum  quod  punctus  extenditur.
Aehnlich  sagt  die  Glosse  zu  §.  22  J.  de  R.  D.  2,  1
ad  v.  mediam  partem:  Quod  scilicet  poterit  sciri  accepta ¬
  chorda  et  puncto  posito  in  medio  inter  utrumque ¬
  agrum:  et  tunc  si  punctum  est  ex  una  parte
tantum,  alii  cedat,  alias  secundum  quod  punctum  extenditur. ¬
  Nach  den  Schlußworten  der  Institutionenglosse
ist  es  außer  Zweifel  gestellt,  daß  die  Pandektenglosse  mit
den  entsprechenden  Worten  keineswegs,  wie  Zirndorfer,
Zeitschrift  der  Savigny=Stiftung  Bd.  4  roman.  Abth.
S.  236,  meint,  eine  mathematische  Theilung  der  Insel
versucht,  also  durchaus  nicht  den  Vorwurf  verdient,  sie
wolle  mittels  eines  Punctes  eine  Fläche  theilen.  Sie
will  vielmehr  sagen:  wenn  der  Mittelpunct  der  von  einem
Ufer  zum  andern  quer  über  die  Insel  gezogenen  (kurzesten) ¬
  Geraden  seitwärts  (nicht  innerhalb)  der  Insel  liegt,
so  fällt  die  Insel  den  Eigenthümern  der  andern  (d.  h.  der
von  diesem  Puncte  aus  jenseits  der  Insel  belegenen)
Uferseite  zu,  „gemäß  der  Stelle,  auf  welche  der  Mittelpunct ¬
  der  zwischen  den  Ufern  gezogenen  kürzesten  Get.“ ¬
  —  Nicht  minder  hinfällig  scheint  mir  der
raden  trif
weitere  Tadel  Zirndorfers,  die  Endpuncte  der  chorda
könnten  mangels  näherer  Bestimmung  ganz  beliebig  liegen: ¬
  es  ist  wohl  selbstverständlich,  daß  die  Glosse  die
F1142
kalzeste  Gerade  zwischen  den  Ufern  meint.  —  Das  von
der  Glosse  angedeutete  Verfahren  schildert  ausführlich
Donellus  comm.  iur.  civ.  lib.  IV  c.  29  §.  9,  der  sich
aber  seltsam  genug  dafür  auf  die  Worte:  veluti  linea  in
directum  per  insulam  transducta  in  l.  29  D.  de  a.  r.
d.  41,  1  beruft.
Zeitschrift  für  Reichs=  und  Landesrecht  Bd.  1  (1874)

32)
            
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