Erster Abschnitt.
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kommen zu lassen. Eine ihrem Contract vorangehende in England ¬
geschlossene Versicherung würde mithin sie den Umständen
nach ganz oder theilweise befreien können. Auch würde den
in der Zeitpriorität stehenden und nach englischem Recht mit
Erfolg von dem Versicherten in Anspruch genommenen englischen ¬
Versicherern kein Rückgriff auf später eingetretene deutsche
Versicherer, wie das englische Recht ihnen solchen unter Repartition ¬
des Schadens über alle Versicherer gestattete, gewährt
werden können. Die auf Grund des deutschen Rechts geschlossene ¬
Versicherung bringt nämlich die Versicherer nicht in
dasjenige Gemeinschaftsverhältniß mit den ausländischen Versicherern, ¬
welches unter diesen kraft des für sie maßgebenden
Rechts besteht. — Diese Erwägung würde andererseits deutschen ¬
Versicherern entgegenstehen, wenn sie, in der Zeitpriorität
stehend und mit Erfolg von dem Versicherten in Anspruch
genommen, den Versuch machten, einen Theil des vergüteten
Schadensbetrages von später eingetretenen englischen Versicherern ¬
einzufordern. Nur unter besonderen Umständen würden
deutsche Gerichtshöfe in die Lage kommen können, über einen
solchen Anspruch zu erkennen. Doch ist die Möglichkeit nicht
ausgeschlossen, da der Anspruch vorkommenden Falles compensando, ¬
oder in Folge eines Arrestschlages, in Deutschland geltend ¬
gemacht werden könnte. Darüber, ob englische Richter
eine von einem deutschen Versicherer erhobene pro rata Erstattungsklage ¬
zulassen oder in Betracht des bezüglichen deutschen ¬
Rechtsbestandes zurückweisen würden, läßt sich nicht wohl
eine Ansicht aufstellen.
4. Die gewöhnlichen Fälle, in welchen der Art. 792 zur
Anwendung kommt, sind solche, in welchen selbstständige Versicherungsverträge ¬
außer Verbindung mit sonstigen Geschäften
geschlossen werden. Der in ihm festgestellte Grundsatz wird jedoch ¬
auch dann wirksam, wenn ein Versicherungsvertrag als
Theil eines sonstigen Contracts eingegangen worden ist. Ein
Fall dieser Art war folgender: — Eine zur See erwartete Ladung ¬
war vollständig versichert. Umstände, welche sich nahe
am Bestimmungsort ereigneten, machten in Betreff derselben
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