Volltext : Voigt, Johann Friedrich: ¬Das deutsche Seeversicherungs-Recht

Erster  Abschnitt.
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kommen  zu  lassen.  Eine  ihrem  Contract  vorangehende  in  England ¬
  geschlossene  Versicherung  würde  mithin  sie  den  Umständen
nach  ganz  oder  theilweise  befreien  können.  Auch  würde  den
in  der  Zeitpriorität  stehenden  und  nach  englischem  Recht  mit
Erfolg  von  dem  Versicherten  in  Anspruch  genommenen  englischen ¬
  Versicherern  kein  Rückgriff  auf  später  eingetretene  deutsche
Versicherer,  wie  das  englische  Recht  ihnen  solchen  unter  Repartition ¬
  des  Schadens  über  alle  Versicherer  gestattete,  gewährt
werden  können.  Die  auf  Grund  des  deutschen  Rechts  geschlossene ¬
  Versicherung  bringt  nämlich  die  Versicherer  nicht  in
dasjenige  Gemeinschaftsverhältniß  mit  den  ausländischen  Versicherern, ¬
  welches  unter  diesen  kraft  des  für  sie  maßgebenden
Rechts  besteht.  —  Diese  Erwägung  würde  andererseits  deutschen ¬
  Versicherern  entgegenstehen,  wenn  sie,  in  der  Zeitpriorität
stehend  und  mit  Erfolg  von  dem  Versicherten  in  Anspruch
genommen,  den  Versuch  machten,  einen  Theil  des  vergüteten
Schadensbetrages  von  später  eingetretenen  englischen  Versicherern ¬
  einzufordern.  Nur  unter  besonderen  Umständen  würden
deutsche  Gerichtshöfe  in  die  Lage  kommen  können,  über  einen
solchen  Anspruch  zu  erkennen.  Doch  ist  die  Möglichkeit  nicht
ausgeschlossen,  da  der  Anspruch  vorkommenden  Falles  compensando, ¬
  oder  in  Folge  eines  Arrestschlages,  in  Deutschland  geltend ¬
  gemacht  werden  könnte.  Darüber,  ob  englische  Richter
eine  von  einem  deutschen  Versicherer  erhobene  pro  rata  Erstattungsklage ¬
  zulassen  oder  in  Betracht  des  bezüglichen  deutschen ¬
  Rechtsbestandes  zurückweisen  würden,  läßt  sich  nicht  wohl
eine  Ansicht  aufstellen.
4.  Die  gewöhnlichen  Fälle,  in  welchen  der  Art.  792  zur
Anwendung  kommt,  sind  solche,  in  welchen  selbstständige  Versicherungsverträge ¬
  außer  Verbindung  mit  sonstigen  Geschäften
geschlossen  werden.  Der  in  ihm  festgestellte  Grundsatz  wird  jedoch ¬
  auch  dann  wirksam,  wenn  ein  Versicherungsvertrag  als
Theil  eines  sonstigen  Contracts  eingegangen  worden  ist.  Ein
Fall  dieser  Art  war  folgender:  —  Eine  zur  See  erwartete  Ladung ¬
  war  vollständig  versichert.  Umstände,  welche  sich  nahe
am  Bestimmungsort  ereigneten,  machten  in  Betreff  derselben
            
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