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§. 329.
Cessionar, der Schuldner, gegen den die Forderung sich richtet, Cessus.
Object kann jede nicht höchst persönliche3) Forderung sein, daher auch
jedes Klagrecht*) (§. 1393)5), desgleichen Forderungen aus zweiseitigen,
noch von keinem der Contrahenten erfüllten Verträgen.52) Doch ist die
Cession umpfändbarer Forderungen kraft besonderer Vorschriften in der
Regel unwirksam.5b) Die Cession einer Forderung, welche dem Gläubiger
des Cedenten gerichtlich zur Einziehung überwiesen wurde, ist relativ (dem
S. 404 glaubt, der positive Inhalt dieses
vigny, Obl. R. II S. 95, 96 bestreitet
Satzes erschöpfe sich in dem Ausschluss
es, dass diese Auffassung in den Gesetzder ¬
positiven Cessionsverbote des gebüchern ¬
Preußens und Österreichs durchmeinen ¬
Rechts. Bezüglich der älteren
geführt sei. Vgl. aber Unger II S. 14
Doctrin vgl. Martini's Entwurf III
bis 16, 490, 491. Richtig ist aber, dass
16 und 22, wo als Beispiel (für den
es auch im b. G. B. an Spuren der
zweiten Satz des §. 1393) die Servitut
römischen Auffassung nicht ganz fehlt.
des Gebrauches angeführt wird.
Vgl. §. 1395, wonach zwischen Cedenten
Hasenöhrl II S. 179 f. hält zwar die
und Cessionar durch den Cessionsvertrag
Grundsätze der Cession auf dingliche Annur ¬
eine Verbindlichkeit entsteht (vgl.
sprüche direct nicht für anwendbar, will
Unger II S. 484 Note 20); auch ist
sie aber doch auch analog nach diesen
die Cession zuweilen wirklich nur ein
Grundsätzen behandelt wissen.
Mandat; so wenn eine intabulierte For5a) ¬
Die Forderung des Cedenten (z. B.
derung cediert, die Cession aber nicht
auf Lieferung einer gekauften Ware) geht
intabuliert wird, oder bei der Assigauf ¬
den Cessionar über, die Verpflichtung
nation des §. 1408, welche auch „eine
B. zur Zahlung des Kaufpreises)
Cession in sich begreift"; das Geschäft
bt beim Cedenten zurück. Vgl. Schlekann ¬
doch nicht zugleich eine Nichtübersinger, ¬
Die rechtliche Unzulässigkeit der
tragung und eine Übertragung des nämBeschlagnahme ¬
des noch nicht verdienten
lichen Rechtes enthalten.
Lohnes (1869) und dagegen Somma3) ¬
Vgl. Hasenöhrl II S. 180 ff.
ruga, G. Z. 1870 Nr. 24—27, WindHöchst ¬
persönlich sind in der Regel Forscheid ¬
§. 335 Note 14, Hasenöhrl II
derungen auf Arbeitsleistungen. Doch
S. 176 fg., Ehrenzweig, Zweigl. Vertr.
sind auch höchst persönliche Forderungen
S. 109 ff.; Dissertation von Schwedder ¬
Ausübung nach meist cessibel.
ler 1897. Vgl. auch (bezüglich der
Nach Entsch. v. 21. December 1898 Amtl.
Überweisung zur Einziehung) §. 309
Sammlung Nr. 32 soll der Anspruch
E. O. — Cession von Steuern und Gedes ¬
Mannes auf Übergabe des bedungenen
bürenforderungen durch den Staat ist
Heiratsgutes (§. 1225 b. G. B.) weder
zulässig. Meisel im St. W. B. II
abtretbar noch pfändbar sein. — Wie
S. 262 f., W. Fuchs in d. Jur. Bl.
weit die Wirkung eines vertragsmäßigen
1892 Nr. 23, a. M. Hellmann ebda.
Cessionsverbotes reiche, ist streitig; sie
Nr. 21, 25. — Cession der Rechte bloß
greift wohl nur unter den Contrahenten
gegen Einen correus debendi: Hasenplatz, ¬
so dass, wenn dennoch cediert wird,
öhrl II S. 176 f., Binder, Die Corder ¬
Cessionar vom Cessus wirksam forrealobligationen ¬
S. 243 ff., Dissertation
dern kann. Seuffert, Civ. Arch. LI
von Schott 1897.
S. 102 fg. Dagegen freilich z. B. Wind5b) ¬
§. 5 Ges. v. 29. April 1873 R. G. B.
scheid, Sintenis, Hasenöhrl S. 183
Nr. 68 (unpfändbare Bezüge der dauernd
Nr. 5, die in solchem Falle den Cessus
angestellten Privatbeamten, nicht fälliger
dem Cessionar gegenüber zur Zahlung
oder nicht verdienter Lohn anderer Pernicht ¬
verpflichtet erachten.
sonen), §. 7 Ges. v. 21. April 1882
Soweit es sich nicht um höchst perR. ¬
G. B. Nr. 123 (unpfändbare Bezüge
sönliche Rechte handelt.
der öffentlichen Beamten 2c.), §. 43 Ges.
So wird der der älteren Doctrin
v. 28. December 1887 R. G. B. Nr. 1
entsprechende erste Satz des §. 1393 auf
ex 1888, §. 62 Ges. v. 30. März 1888
sein rechtes Maß reduciert. Vgl. Unger
R. G. B. Nr. 33, §. 43 Ges. v. 28. Juli
S. 569 Note 7. Exner, Hyp. R.
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