Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§.  329.
Cessionar,  der  Schuldner,  gegen  den  die  Forderung  sich  richtet,  Cessus.
Object  kann  jede  nicht  höchst  persönliche3)  Forderung  sein,  daher  auch
jedes  Klagrecht*)  (§.  1393)5),  desgleichen  Forderungen  aus  zweiseitigen,
noch  von  keinem  der  Contrahenten  erfüllten  Verträgen.52)  Doch  ist  die
Cession  umpfändbarer  Forderungen  kraft  besonderer  Vorschriften  in  der
Regel  unwirksam.5b)  Die  Cession  einer  Forderung,  welche  dem  Gläubiger
des  Cedenten  gerichtlich  zur  Einziehung  überwiesen  wurde,  ist  relativ  (dem
S.  404  glaubt,  der  positive  Inhalt  dieses
vigny,  Obl.  R.  II  S.  95,  96  bestreitet
Satzes  erschöpfe  sich  in  dem  Ausschluss
es,  dass  diese  Auffassung  in  den  Gesetzder ¬
  positiven  Cessionsverbote  des  gebüchern ¬
  Preußens  und  Österreichs  durchmeinen ¬
  Rechts.  Bezüglich  der  älteren
geführt  sei.  Vgl.  aber  Unger  II  S.  14
Doctrin  vgl.  Martini's  Entwurf  III
bis  16,  490,  491.  Richtig  ist  aber,  dass
16  und  22,  wo  als  Beispiel  (für  den
es  auch  im  b.  G.  B.  an  Spuren  der
zweiten  Satz  des  §.  1393)  die  Servitut
römischen  Auffassung  nicht  ganz  fehlt.
des  Gebrauches  angeführt  wird.
Vgl.  §.  1395,  wonach  zwischen  Cedenten
Hasenöhrl  II  S.  179  f.  hält  zwar  die
und  Cessionar  durch  den  Cessionsvertrag
Grundsätze  der  Cession  auf  dingliche  Annur ¬
  eine  Verbindlichkeit  entsteht  (vgl.
sprüche  direct  nicht  für  anwendbar,  will
Unger  II  S.  484  Note  20);  auch  ist
sie  aber  doch  auch  analog  nach  diesen
die  Cession  zuweilen  wirklich  nur  ein
Grundsätzen  behandelt  wissen.
Mandat;  so  wenn  eine  intabulierte  For5a) ¬
  Die  Forderung  des  Cedenten  (z.  B.
derung  cediert,  die  Cession  aber  nicht
auf  Lieferung  einer  gekauften  Ware)  geht
intabuliert  wird,  oder  bei  der  Assigauf ¬
  den  Cessionar  über,  die  Verpflichtung
nation  des  §.  1408,  welche  auch  „eine
B.  zur  Zahlung  des  Kaufpreises)
Cession  in  sich  begreift";  das  Geschäft
bt  beim  Cedenten  zurück.  Vgl.  Schlekann ¬
  doch  nicht  zugleich  eine  Nichtübersinger, ¬
  Die  rechtliche  Unzulässigkeit  der
tragung  und  eine  Übertragung  des  nämBeschlagnahme ¬
  des  noch  nicht  verdienten
lichen  Rechtes  enthalten.
Lohnes  (1869)  und  dagegen  Somma3) ¬
  Vgl.  Hasenöhrl  II  S.  180  ff.
ruga,  G.  Z.  1870  Nr.  24—27,  WindHöchst ¬
  persönlich  sind  in  der  Regel  Forscheid ¬
  §.  335  Note  14,  Hasenöhrl  II
derungen  auf  Arbeitsleistungen.  Doch
S.  176  fg.,  Ehrenzweig,  Zweigl.  Vertr.
sind  auch  höchst  persönliche  Forderungen
S.  109  ff.;  Dissertation  von  Schwedder ¬
  Ausübung  nach  meist  cessibel.
ler  1897.  Vgl.  auch  (bezüglich  der
Nach  Entsch.  v.  21.  December  1898  Amtl.
Überweisung  zur  Einziehung)  §.  309
Sammlung  Nr.  32  soll  der  Anspruch
E.  O.  —  Cession  von  Steuern  und  Gedes ¬
  Mannes  auf  Übergabe  des  bedungenen
bürenforderungen  durch  den  Staat  ist
Heiratsgutes  (§.  1225  b.  G.  B.)  weder
zulässig.  Meisel  im  St.  W.  B.  II
abtretbar  noch  pfändbar  sein.  —  Wie
S.  262  f.,  W.  Fuchs  in  d.  Jur.  Bl.
weit  die  Wirkung  eines  vertragsmäßigen
1892  Nr.  23,  a.  M.  Hellmann  ebda.
Cessionsverbotes  reiche,  ist  streitig;  sie
Nr.  21,  25.  —  Cession  der  Rechte  bloß
greift  wohl  nur  unter  den  Contrahenten
gegen  Einen  correus  debendi:  Hasenplatz, ¬
  so  dass,  wenn  dennoch  cediert  wird,
öhrl  II  S.  176  f.,  Binder,  Die  Corder ¬
  Cessionar  vom  Cessus  wirksam  forrealobligationen ¬
  S.  243  ff.,  Dissertation
dern  kann.  Seuffert,  Civ.  Arch.  LI
von  Schott  1897.
S.  102  fg.  Dagegen  freilich  z.  B.  Wind5b) ¬
  §.  5  Ges.  v.  29.  April  1873  R.  G.  B.
scheid,  Sintenis,  Hasenöhrl  S.  183
Nr.  68  (unpfändbare  Bezüge  der  dauernd
Nr.  5,  die  in  solchem  Falle  den  Cessus
angestellten  Privatbeamten,  nicht  fälliger
dem  Cessionar  gegenüber  zur  Zahlung
oder  nicht  verdienter  Lohn  anderer  Pernicht ¬
  verpflichtet  erachten.
sonen),  §.  7  Ges.  v.  21.  April  1882
Soweit  es  sich  nicht  um  höchst  perR. ¬
  G.  B.  Nr.  123  (unpfändbare  Bezüge
sönliche  Rechte  handelt.
der  öffentlichen  Beamten  2c.),  §.  43  Ges.
So  wird  der  der  älteren  Doctrin
v.  28.  December  1887  R.  G.  B.  Nr.  1
entsprechende  erste  Satz  des  §.  1393  auf
ex  1888,  §.  62  Ges.  v.  30.  März  1888
sein  rechtes  Maß  reduciert.  Vgl.  Unger
R.  G.  B.  Nr.  33,  §.  43  Ges.  v.  28.  Juli
S.  569  Note  7.  Exner,  Hyp.  R.
            
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