Inhaltsverzeichnis : Kaltschmidt, Adalbert: ¬Die Vormundschaft und das Verfahren in Vormundschaftssachen nach königlich sächsischem Rechte in systematischer Darstellung

106  Vierter  Abschnitt.  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  rc.  §§  44,  45.
nicht  der  Zustimmung  der  leiblichen  Eltern  des  Angenommenen  (BGB.
§  1800).
Was  die  Frage  der  Zuständigkeit  anlangt,  so  gilt  auch  hier  das  oben
unter  I  3  Gesagte.
VI.  Mitwirkung  bei  Inventarisirung  des  dem  minderjährigen ¬
  Hauskinde  zufallenden  Vermögens.
§  44.
Dem  Vater  liegt  die  Verpflichtung  ob,  das  seinem  minderjährigen  Kinde
zufallende  Vermögen  aufzuzeichnen  und  das  Verzeichniß  bei  Gerichte  einzureichen.*) ¬
  Die  Einreichung  hat  innerhalb  zweier  Monate  von  der  Erwerbung
des  Vermögens  an  zu  erfolgen.  Das  Verzeichniß  ist  auf  Verlangen  eidlich  zu
bestärken?)  (BGB.  §  1813).  Zuständig  zur  Entgegennahme  des  Verzeichnisses ¬
  und  zu  dessen  Prüfung,  sowie  zur  Abnahme  des  Eides  ist  dasjenige  Gericht, ¬
  welches  zur  Bevormundung  des  Kindes  zuständig  sein  würde.
VII.  Mitwirkung  bei  Entscheidung  der  Frage,  ob  außereheliche ¬
  Kinder  dem  außerehelichen  Vater  zur  Erziehung
zu  überlassen  sind.
§  45.
Der  Vater  eines  außerehelichen  Kindes
kann,  wenn  das  Kind  das
6.  Lebensjahr  beendigt  hat,  dessen  Unterhalt  selbst  übernehmen,  falls  nicht
für  das  Wohl  des  Kindes  bei  der  Mutter  besser  gesorgt  ist.')  Die  Frage,
ob  letzteres  der  Fall  ist,  hat  das  zuständige  Vormundschaftsgericht  zu  ent13) ¬
  Ist  der  Anzunehmende  bevormundet,  so  wird  das  Vormundschaftsgericht  sich
den  erforderlichen  Maßnahmen  zu  unterziehen  haben.  An  sich  ist  jedoch  sowohl  das
Gericht  des  Annehmenden,  wie  das  des  Anzunehmenden  zuständig.  An  n.  OLG.  XI  S.  549.
*)  Die  Vorschrift  bezieht  sich  nur  auf  das  Vermögen,  das  die  Kinder  von  Dritten
erwerben,  nicht  auf  das,  welches  sie  vom  Vater  selbst  erhalten  (Rißmann  S.  14).
Hinsichtlich  des  Umfanges  und  des  Inhaltes  des  Verzeichnisses  sind  die  für  das  vom
Vormund  aufzustellende  Verzeichniß  gegebenen  Vorschriften  entsprechend  anzuwenden
(vergl.  oben  §  24  Nr.  II  3).
2)  Der  Vater  soll  jedoch,  falls  kein  begründeter  Verdacht  wider  ihn  vorhanden
ist,  mit  Abforderung  des  Eides  verschont  werden  (Alte  Vorm.O.  cap.  XXII  §  1).
*)  So  auch  Rißmann  S.  14.
*)  Der  Umstand,  daß  das  Kind  nicht  von  der  Mutter  selbst  erzogen  wird,  die
Erziehung  vielmehr  von  ihr  dritten  Personen,  z.  B.  den  Großeltern,  übertragen  ist,
ist  für  die  Entscheidung  nicht  ausschlaggebend.  Es  kommt  vielmehr  in  erster  Linie  darauf
an  zu  prüfen,  ob  die  Fürsorge  für  das  Kind  und  die  Directive  in  Betreff  seiner
Erziehung  dem  außerehelichen  Vater  oder  der  Mutter  zu  überlassen  sei.  Ann.  O2G.X
S.  553.  Arch.  1874  S.  352.
            
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