106 Vierter Abschnitt. Thätigkeit des Vormundschaftsgerichts rc. §§ 44, 45.
nicht der Zustimmung der leiblichen Eltern des Angenommenen (BGB.
§ 1800).
Was die Frage der Zuständigkeit anlangt, so gilt auch hier das oben
unter I 3 Gesagte.
VI. Mitwirkung bei Inventarisirung des dem minderjährigen ¬
Hauskinde zufallenden Vermögens.
§ 44.
Dem Vater liegt die Verpflichtung ob, das seinem minderjährigen Kinde
zufallende Vermögen aufzuzeichnen und das Verzeichniß bei Gerichte einzureichen.*) ¬
Die Einreichung hat innerhalb zweier Monate von der Erwerbung
des Vermögens an zu erfolgen. Das Verzeichniß ist auf Verlangen eidlich zu
bestärken?) (BGB. § 1813). Zuständig zur Entgegennahme des Verzeichnisses ¬
und zu dessen Prüfung, sowie zur Abnahme des Eides ist dasjenige Gericht, ¬
welches zur Bevormundung des Kindes zuständig sein würde.
VII. Mitwirkung bei Entscheidung der Frage, ob außereheliche ¬
Kinder dem außerehelichen Vater zur Erziehung
zu überlassen sind.
§ 45.
Der Vater eines außerehelichen Kindes
kann, wenn das Kind das
6. Lebensjahr beendigt hat, dessen Unterhalt selbst übernehmen, falls nicht
für das Wohl des Kindes bei der Mutter besser gesorgt ist.') Die Frage,
ob letzteres der Fall ist, hat das zuständige Vormundschaftsgericht zu ent13) ¬
Ist der Anzunehmende bevormundet, so wird das Vormundschaftsgericht sich
den erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen haben. An sich ist jedoch sowohl das
Gericht des Annehmenden, wie das des Anzunehmenden zuständig. An n. OLG. XI S. 549.
*) Die Vorschrift bezieht sich nur auf das Vermögen, das die Kinder von Dritten
erwerben, nicht auf das, welches sie vom Vater selbst erhalten (Rißmann S. 14).
Hinsichtlich des Umfanges und des Inhaltes des Verzeichnisses sind die für das vom
Vormund aufzustellende Verzeichniß gegebenen Vorschriften entsprechend anzuwenden
(vergl. oben § 24 Nr. II 3).
2) Der Vater soll jedoch, falls kein begründeter Verdacht wider ihn vorhanden
ist, mit Abforderung des Eides verschont werden (Alte Vorm.O. cap. XXII § 1).
*) So auch Rißmann S. 14.
*) Der Umstand, daß das Kind nicht von der Mutter selbst erzogen wird, die
Erziehung vielmehr von ihr dritten Personen, z. B. den Großeltern, übertragen ist,
ist für die Entscheidung nicht ausschlaggebend. Es kommt vielmehr in erster Linie darauf
an zu prüfen, ob die Fürsorge für das Kind und die Directive in Betreff seiner
Erziehung dem außerehelichen Vater oder der Mutter zu überlassen sei. Ann. O2G.X
S. 553. Arch. 1874 S. 352.