Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

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§§. 326, 327. 
unterliegen denn der ordentlichen Verjährung die Klagen aus §§. 1042, 
365, 409, 1288 *2), 1036 und 1037, 1040 und überhaupt die Bereiche 
rungsklagen; dagegen der Verjährung nach §. 1489 die Klage auf 
Conventionalstrafe (§. 1337)13) und die auf Zahlung einer durch außer 
gerichtlichen Vergleich festgestellten Entschädigungssumme, wenn sich der 
verglichene Anspruch auf ein Verschulden gründet 4); ebenso kommt die 
dreijährige Frist des §. 1489 zur Anwendung bei Ersatzansprüchen aus 
delictähnlichen Gründen (sog. Quasidelicte) z. B. wegen Beschädigung nach 
§. 1321 b. G. B., wegen Wildschadens (Jagdpat. v. 28. Febr. 1786 §. 15), 
Beschädigung durch zurechnungsunfähige Personen (§. 1308) u. dgl. Für 
manche Entschädigungsfälle (§§. 933, 1111, 1490) sind noch kürzere Ver 
jährungsfristen festgesetzt.1) 
Dritter Titel: Entstehung aus anderweitigen Rechtsgründen.*) 
§. 327. 
Andere juristische Thatsachen, aus welchen Forderungen entstehen 
können (variae causarum figurae), sind entweder gewisse Handlungen 
einer Person* 2), oder es sind bloße Zuständes), oder auch andere That 
sachen*). Das G. B. bezeichnet in diesen Fällen „das Gesetz“ als die 
Quelle der Obligation (§. 859, 307); allein das Gesetz ist hier ebenso 
wenig selbst der Entstehungsgrund, wie bei Verträgen und Delicten, und 
es soll also damit nur negiert werden, dass die fraglichen Forderungen aus 
einer der beiden letztgenannten Quellen entspringens). Ein besonderes 
Capitel wird diesen Obligationen im G. B. nicht gewidmet, sondern es 
erscheinen (§. 860) die Fälle, in denen Forderungen dieser Art entstehen, 
„an den gehörigen Orten“ angegeben. 
Als eigenthümliche Entstehungsgründe von allgemeiner Natur5a) sind 
hier zu nennen: Ersitzung, Verschweigung und Intabulation. 
1) Es giebt nach österr. R. (vgl. oben I. §. 170 bei Note 24 fg.) einer 
seits Forderungen, die zwar Gegenstand des Besitzes, darum aber noch 
keineswegs auch Gegenstand der Ersitzung sind, und andererseits auch solche, 
die durch fortdauernden Besitz im Wege der Ersitzung zur Entstehung ge 
12) Nämlich die Klage auf Zahlung 
Vgl. oben §. 312 Note 5 und dazu auch 
der versicherten Entschädigungssumme. 
Savigny, Obl. R. II S. 331. 
3) Wie z. B. grundlose Bereicherung 
13) Als einer vertragsmäßigen Ent 
Gemeinschaft, Nachbarschaft, Verwandt 
schädigung wegen Verschuldens. Vgl. 
schaft u. dgl. 
Entsch. Sammlung IV Nr. 1539. 
Z. B. die Ersitzung 
14) Der Vergleich hat diesfalls lediglich 
5) Vgl. oben §. 312 Note 2. 
die Wirkung, die Verjährung zu unter 
52) Nach Hasenöhrl I S. 335 (vgl. 
brechen (§. 1497) 
II S. 597 Note 7) bietet die Entstehung 
15) Über §§. 967, 982 vgl. oben I 
von Obligationen „durch Quasicontracte, 
§. 141 Note 53. 
aus Zuständen und durch Urtheile keine 
allgemeinen Gesichtspunkte dar", es sei 
*) Vgl. Savigny, Obl. R. II §. 85. 
daher nur die Entstehung durch Verträge, 
2) Z. B. Geschäftsführung ohne Auf 
einseitiges Versprechen und Delicte zu 
untersuchen. 
trag, nützliche Verwendung, Erbantretung.
	        
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