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§§. 326, 327.
unterliegen denn der ordentlichen Verjährung die Klagen aus §§. 1042,
365, 409, 1288 *2), 1036 und 1037, 1040 und überhaupt die Bereiche
rungsklagen; dagegen der Verjährung nach §. 1489 die Klage auf
Conventionalstrafe (§. 1337)13) und die auf Zahlung einer durch außer
gerichtlichen Vergleich festgestellten Entschädigungssumme, wenn sich der
verglichene Anspruch auf ein Verschulden gründet 4); ebenso kommt die
dreijährige Frist des §. 1489 zur Anwendung bei Ersatzansprüchen aus
delictähnlichen Gründen (sog. Quasidelicte) z. B. wegen Beschädigung nach
§. 1321 b. G. B., wegen Wildschadens (Jagdpat. v. 28. Febr. 1786 §. 15),
Beschädigung durch zurechnungsunfähige Personen (§. 1308) u. dgl. Für
manche Entschädigungsfälle (§§. 933, 1111, 1490) sind noch kürzere Ver
jährungsfristen festgesetzt.1)
Dritter Titel: Entstehung aus anderweitigen Rechtsgründen.*)
§. 327.
Andere juristische Thatsachen, aus welchen Forderungen entstehen
können (variae causarum figurae), sind entweder gewisse Handlungen
einer Person* 2), oder es sind bloße Zuständes), oder auch andere That
sachen*). Das G. B. bezeichnet in diesen Fällen „das Gesetz“ als die
Quelle der Obligation (§. 859, 307); allein das Gesetz ist hier ebenso
wenig selbst der Entstehungsgrund, wie bei Verträgen und Delicten, und
es soll also damit nur negiert werden, dass die fraglichen Forderungen aus
einer der beiden letztgenannten Quellen entspringens). Ein besonderes
Capitel wird diesen Obligationen im G. B. nicht gewidmet, sondern es
erscheinen (§. 860) die Fälle, in denen Forderungen dieser Art entstehen,
„an den gehörigen Orten“ angegeben.
Als eigenthümliche Entstehungsgründe von allgemeiner Natur5a) sind
hier zu nennen: Ersitzung, Verschweigung und Intabulation.
1) Es giebt nach österr. R. (vgl. oben I. §. 170 bei Note 24 fg.) einer
seits Forderungen, die zwar Gegenstand des Besitzes, darum aber noch
keineswegs auch Gegenstand der Ersitzung sind, und andererseits auch solche,
die durch fortdauernden Besitz im Wege der Ersitzung zur Entstehung ge
12) Nämlich die Klage auf Zahlung
Vgl. oben §. 312 Note 5 und dazu auch
der versicherten Entschädigungssumme.
Savigny, Obl. R. II S. 331.
3) Wie z. B. grundlose Bereicherung
13) Als einer vertragsmäßigen Ent
Gemeinschaft, Nachbarschaft, Verwandt
schädigung wegen Verschuldens. Vgl.
schaft u. dgl.
Entsch. Sammlung IV Nr. 1539.
Z. B. die Ersitzung
14) Der Vergleich hat diesfalls lediglich
5) Vgl. oben §. 312 Note 2.
die Wirkung, die Verjährung zu unter
52) Nach Hasenöhrl I S. 335 (vgl.
brechen (§. 1497)
II S. 597 Note 7) bietet die Entstehung
15) Über §§. 967, 982 vgl. oben I
von Obligationen „durch Quasicontracte,
§. 141 Note 53.
aus Zuständen und durch Urtheile keine
allgemeinen Gesichtspunkte dar", es sei
*) Vgl. Savigny, Obl. R. II §. 85.
daher nur die Entstehung durch Verträge,
2) Z. B. Geschäftsführung ohne Auf
einseitiges Versprechen und Delicte zu
untersuchen.
trag, nützliche Verwendung, Erbantretung.