Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

103
§.  326.
den  erwachsenen  Schaden  und  das  Verschulden  (§.  1296)3);  der  letztere
Beweis  wird  erbracht  durch  den  Nachweis,  dass  der  Beschädiger  zur  Zeit
der  Handlung  beim  Gebrauch  seiner  Verstandeskräfte  war  (§.  1297);
behauptet  der  Kläger  einen  höheren  Grad  des  Verschuldens,  so  muss  er
ihn  insbesondere  nachweisen.  Ausnahmsweise  braucht  nicht  der  Kläger  das
Verschulden  nachzuweisen,  sondern  der  Beklagte  muss  seine  Schuldlosigkeit
nachweisen:  a)  bei  Delicten,  die  in  der  Verabsäumung  einer  dem  Beklagten
im  einzelnen  Falle  obliegenden  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  einem  positiven
Thun  bestehen  (§.  1298)*);  b)  bei  körperlichen  Verletzungen  und  Tödtungen
von  Menschen  durch  eine  Ereignung  im  Verkehr  einer  mit  Dampfkraft
betriebenen  Eisenbahn  (Ges.  v.  5.  März  1869  Nr.  27  R.  G.  B.).5)  Weitere
Beweiserleichterungen  bei  Geltendmachung  von  Forderungen  aus  Delicten
liegen  in  der  Zulässigkeit  des  Adhäsionsverfahrens  bei  strafbaren  Beschädigungen ¬
  (§.  1340  b.  G.  B.,  oben  I.  §  139  bei  Note  24  ff.),  in  der  Aufstellung ¬
  eines  Tarifs“)  und  in  der  Fixierung  des  Schadens  durch  freies
richterliches  Ermessen.*)
Die  Verjährung  der  Delictsklagen  vollzieht  sich  regelmäßig  in  drei
Jahren,  berechnet  von  da  an,  da  der  Schaden  dem  Beschädigten  bekannt
wurde?2)  —  in  30  Jahren  s),  wenn  er  (oder  der  Beschädiger)  ihm  nicht  bekannt ¬
  wurde,  oder  der  Schaden  aus  einem  Verbrechen  entstanden  ist  (§.  1489).3)
Ist  der  nicht  durch  Verbrechen  entstandene  Schaden  zwar  während  der  ordentlichen ¬
  Verjährungszeit,  jedoch  so  spät  bekannt  geworden,  dass  durch  die
Hinzurechnung  der  drei  Jahre  eine  längere  als  die  30=  (oder  40)  jährige
Verjährungsfrist  herauskäme,  dann  gilt  die  letztere  Frist.  Die  Thatsache
des  Bekanntwerdens  hat  (als  eine  Einwendung)  der  Beklagte  zu  beweisen.
Die  dreijährige  Verjährungsfrist  gilt  zwar*0)  (vgl.  unten  §.  338  bei
Note  28  ff.)  auch  für  Klagen  aus  Schuldverletzungen,  nicht  aber  auch  für
Ersatzansprüche  aus  anderen  (nicht  schuldbaren)  Beschädigungen.")  So
Grunde,  nicht  aber  dem  Betrage  nach
3)  Der  Paragraph  spricht  diese  Beweisrechtskräftig ¬
  festgestellt  worden,  so  beregel ¬
  im  Gewande  einer  Vermuthung  aus.
ginnt  (abgesehen  von  dem  Falle  des
Z.  B.  §.  1309,  1320  b.  G.  B.,
Zwischenurtheiles)  der  Lauf  der  Verjäh§. ¬
  380  St.  G.  B.
rung  mit  der  Rechtskraft  der  präjudicielDas ¬
  Gemeindegesetz  v.  17.  März
len  Entscheidung  von  neuem;  anders
1849  R.  G.  B.  Nr.  170  §.  86  hatte
Jud.  B.  Nr.  17  (Sammlung  II  Nr.  961)
noch  einen  weiteren  hieher  gehörigen  Fall.
Die  dreißigjährige  Frist  des  §.  1489  gilt
6)  So  bei  Forstfreveln  (Forstg.  v.
nicht  nur  gegenüber  dem  Verbrecher  selbst,
3.  Dec.  1852  §.  73);  vgl.  auch  Eisenbahnsondern ¬
  auch  gegenüber  dem  (an  dem
Betriebsregl.  §.  23.
Verbrechen  nicht  betheiligten)  mithaftenden
Vgl.  oben  I  §.  138  bei  und  in
Dritten  oder  Schuldübernehmer;  anders
Note  10  und  11.
die  Entsch.  Sammlung  IX  Nr.  4345,
7a)  Vgl.  v.  Larcher,  Über  die  Verwelche ¬
  den  gegen  den  Fiscus  auf  Grund
jährung  der  Entschädigungsklagen,  in  d.
eines  Verbrechens  (Amtsveruntreuung)
G.  Z.  1880  Nr.  84,  Hasenöhrl  II
erhobenen  Syndicatsanspruch  in  drei
S.  645  ff.,  Dernburg,  Preuß.  Priv.  R.
Jahren  verjähren  lässt.
§  171.
10)  Die  Frage  ist  sehr  bestritten.
Für  juristische  Personen  in  40  Jah1) ¬
  Obwohl  man  auch  in  Fällen  dieser
ren  (§.  1485);  auch  für  sie  aber  wird
Art  von  „Entschädigungsklagen“  zu  spredie ¬
  dreijährige  Frist  nicht  verlängert.
chen  pflegt.
2)  Ist  die  Schadenersatzpflicht  nur  dem
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer