Full text: System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

103 
§. 326. 
den erwachsenen Schaden und das Verschulden (§. 1296)3); der letztere 
Beweis wird erbracht durch den Nachweis, dass der Beschädiger zur Zeit 
der Handlung beim Gebrauch seiner Verstandeskräfte war (§. 1297); 
behauptet der Kläger einen höheren Grad des Verschuldens, so muss er 
ihn insbesondere nachweisen. Ausnahmsweise braucht nicht der Kläger das 
Verschulden nachzuweisen, sondern der Beklagte muss seine Schuldlosigkeit 
nachweisen: a) bei Delicten, die in der Verabsäumung einer dem Beklagten 
im einzelnen Falle obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zu einem positiven 
Thun bestehen (§. 1298)*); b) bei körperlichen Verletzungen und Tödtungen 
von Menschen durch eine Ereignung im Verkehr einer mit Dampfkraft 
betriebenen Eisenbahn (Ges. v. 5. März 1869 Nr. 27 R. G. B.).5) Weitere 
Beweiserleichterungen bei Geltendmachung von Forderungen aus Delicten 
liegen in der Zulässigkeit des Adhäsionsverfahrens bei strafbaren Beschädi 
gungen (§. 1340 b. G. B., oben I. § 139 bei Note 24 ff.), in der Auf 
stellung eines Tarifs“) und in der Fixierung des Schadens durch freies 
richterliches Ermessen.*) 
Die Verjährung der Delictsklagen vollzieht sich regelmäßig in drei 
Jahren, berechnet von da an, da der Schaden dem Beschädigten bekannt 
wurde?2) — in 30 Jahren s), wenn er (oder der Beschädiger) ihm nicht be 
kannt wurde, oder der Schaden aus einem Verbrechen entstanden ist (§. 1489).3) 
Ist der nicht durch Verbrechen entstandene Schaden zwar während der ordent 
lichen Verjährungszeit, jedoch so spät bekannt geworden, dass durch die 
Hinzurechnung der drei Jahre eine längere als die 30= (oder 40) jährige 
Verjährungsfrist herauskäme, dann gilt die letztere Frist. Die Thatsache 
des Bekanntwerdens hat (als eine Einwendung) der Beklagte zu beweisen. 
Die dreijährige Verjährungsfrist gilt zwar*0) (vgl. unten §. 338 bei 
Note 28 ff.) auch für Klagen aus Schuldverletzungen, nicht aber auch für 
Ersatzansprüche aus anderen (nicht schuldbaren) Beschädigungen.") So 
Grunde, nicht aber dem Betrage nach 
3) Der Paragraph spricht diese Beweis 
rechtskräftig festgestellt worden, so be 
regel im Gewande einer Vermuthung aus. 
ginnt (abgesehen von dem Falle des 
Z. B. §. 1309, 1320 b. G. B., 
Zwischenurtheiles) der Lauf der Verjäh 
§. 380 St. G. B. 
rung mit der Rechtskraft der präjudiciel 
Das Gemeindegesetz v. 17. März 
len Entscheidung von neuem; anders 
1849 R. G. B. Nr. 170 §. 86 hatte 
Jud. B. Nr. 17 (Sammlung II Nr. 961) 
noch einen weiteren hieher gehörigen Fall. 
Die dreißigjährige Frist des §. 1489 gilt 
6) So bei Forstfreveln (Forstg. v. 
nicht nur gegenüber dem Verbrecher selbst, 
3. Dec. 1852 §. 73); vgl. auch Eisenbahn 
sondern auch gegenüber dem (an dem 
Betriebsregl. §. 23. 
Verbrechen nicht betheiligten) mithaftenden 
Vgl. oben I §. 138 bei und in 
Dritten oder Schuldübernehmer; anders 
Note 10 und 11. 
die Entsch. Sammlung IX Nr. 4345, 
7a) Vgl. v. Larcher, Über die Ver 
welche den gegen den Fiscus auf Grund 
jährung der Entschädigungsklagen, in d. 
eines Verbrechens (Amtsveruntreuung) 
G. Z. 1880 Nr. 84, Hasenöhrl II 
erhobenen Syndicatsanspruch in drei 
S. 645 ff., Dernburg, Preuß. Priv. R. 
Jahren verjähren lässt. 
§ 171. 
10) Die Frage ist sehr bestritten. 
Für juristische Personen in 40 Jah 
1) Obwohl man auch in Fällen dieser 
ren (§. 1485); auch für sie aber wird 
Art von „Entschädigungsklagen“ zu spre 
die dreijährige Frist nicht verlängert. 
chen pflegt. 
2) Ist die Schadenersatzpflicht nur dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer