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§. 326.
den erwachsenen Schaden und das Verschulden (§. 1296)3); der letztere
Beweis wird erbracht durch den Nachweis, dass der Beschädiger zur Zeit
der Handlung beim Gebrauch seiner Verstandeskräfte war (§. 1297);
behauptet der Kläger einen höheren Grad des Verschuldens, so muss er
ihn insbesondere nachweisen. Ausnahmsweise braucht nicht der Kläger das
Verschulden nachzuweisen, sondern der Beklagte muss seine Schuldlosigkeit
nachweisen: a) bei Delicten, die in der Verabsäumung einer dem Beklagten
im einzelnen Falle obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zu einem positiven
Thun bestehen (§. 1298)*); b) bei körperlichen Verletzungen und Tödtungen
von Menschen durch eine Ereignung im Verkehr einer mit Dampfkraft
betriebenen Eisenbahn (Ges. v. 5. März 1869 Nr. 27 R. G. B.).5) Weitere
Beweiserleichterungen bei Geltendmachung von Forderungen aus Delicten
liegen in der Zulässigkeit des Adhäsionsverfahrens bei strafbaren Beschädi
gungen (§. 1340 b. G. B., oben I. § 139 bei Note 24 ff.), in der Auf
stellung eines Tarifs“) und in der Fixierung des Schadens durch freies
richterliches Ermessen.*)
Die Verjährung der Delictsklagen vollzieht sich regelmäßig in drei
Jahren, berechnet von da an, da der Schaden dem Beschädigten bekannt
wurde?2) — in 30 Jahren s), wenn er (oder der Beschädiger) ihm nicht be
kannt wurde, oder der Schaden aus einem Verbrechen entstanden ist (§. 1489).3)
Ist der nicht durch Verbrechen entstandene Schaden zwar während der ordent
lichen Verjährungszeit, jedoch so spät bekannt geworden, dass durch die
Hinzurechnung der drei Jahre eine längere als die 30= (oder 40) jährige
Verjährungsfrist herauskäme, dann gilt die letztere Frist. Die Thatsache
des Bekanntwerdens hat (als eine Einwendung) der Beklagte zu beweisen.
Die dreijährige Verjährungsfrist gilt zwar*0) (vgl. unten §. 338 bei
Note 28 ff.) auch für Klagen aus Schuldverletzungen, nicht aber auch für
Ersatzansprüche aus anderen (nicht schuldbaren) Beschädigungen.") So
Grunde, nicht aber dem Betrage nach
3) Der Paragraph spricht diese Beweis
rechtskräftig festgestellt worden, so be
regel im Gewande einer Vermuthung aus.
ginnt (abgesehen von dem Falle des
Z. B. §. 1309, 1320 b. G. B.,
Zwischenurtheiles) der Lauf der Verjäh
§. 380 St. G. B.
rung mit der Rechtskraft der präjudiciel
Das Gemeindegesetz v. 17. März
len Entscheidung von neuem; anders
1849 R. G. B. Nr. 170 §. 86 hatte
Jud. B. Nr. 17 (Sammlung II Nr. 961)
noch einen weiteren hieher gehörigen Fall.
Die dreißigjährige Frist des §. 1489 gilt
6) So bei Forstfreveln (Forstg. v.
nicht nur gegenüber dem Verbrecher selbst,
3. Dec. 1852 §. 73); vgl. auch Eisenbahn
sondern auch gegenüber dem (an dem
Betriebsregl. §. 23.
Verbrechen nicht betheiligten) mithaftenden
Vgl. oben I §. 138 bei und in
Dritten oder Schuldübernehmer; anders
Note 10 und 11.
die Entsch. Sammlung IX Nr. 4345,
7a) Vgl. v. Larcher, Über die Ver
welche den gegen den Fiscus auf Grund
jährung der Entschädigungsklagen, in d.
eines Verbrechens (Amtsveruntreuung)
G. Z. 1880 Nr. 84, Hasenöhrl II
erhobenen Syndicatsanspruch in drei
S. 645 ff., Dernburg, Preuß. Priv. R.
Jahren verjähren lässt.
§ 171.
10) Die Frage ist sehr bestritten.
Für juristische Personen in 40 Jah
1) Obwohl man auch in Fällen dieser
ren (§. 1485); auch für sie aber wird
Art von „Entschädigungsklagen“ zu spre
die dreijährige Frist nicht verlängert.
chen pflegt.
2) Ist die Schadenersatzpflicht nur dem