Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

§.  325.
Mit  anderen  Worten:  der  Schuldner  kann  sein  eigener  Gläubiger  werden,
ohne  dass  dadurch  die  Forderung  aufgehoben  wird.  Dieser  nämliche  Zustand*s) ¬
  besteht  aber  auch  von  allem  Anfang,  von  der  Ausfertigung  des
Papiers  an*9);  also  muss  die  Forderung  wohl  durch  den  einseitigen  Act
der  Ausfertigung  entstanden  sein.
Was  die  Erfordernisse  dieses  Rechtsgeschäfts  anbelangt,  so  muss
davon  ausgegangen  werden,  dass  sie  dieselben  sind,  wie  jene  der  Rechtsgeschäfte ¬
  überhaupt.  Der  Aussteller  muss  also  die  Fähigkeit  haben,  sich
zu  verpflichten,  oder  es  muss  die  Zustimmung  seiner  gesetzlichen  Vertretung
hinzugekommen  sein,  und  diese  soll  —  um  dem  Papier  Credit  zu  verschaffen ¬
  —  aus  demselben  auch  ersichtlich  sein.  Ebenso  ist  der  Wille20)
wesentlich;  um  jedoch  die  Rechtssicherheit  nicht  zu  untergraben,  gilt  diesfalls ¬
  die  Fiction,  dass  der  Wille  in  der  vorliegenden  urkundenmäßigen
Erklärung  verkörpert  sei,  daher  der  Beweis  eines  von  der  Erklärung
abweichenden  Willens  nicht  zugelassen  wird.  Genauer:  Unzulässig  ist  die
Einwendung,  dass  das  Papier  ohne  ernstlichen  Verpflichtungswillen  ausgestellt ¬
  worden  sei,  oder  dass  der  Aussteller  sich  bei  dessen  Unterfertigung
vergriffen  habe,  oder  dass  Betrug,  Zwang,  wesentlicher  Irrthum  unterlaufen ¬
  sei  2°a),  oder  dass  sich  der  Aussteller  nur  unter  (nicht  erhellenden)
Bedingungen  oder  Zeitbeschränkungen  habe  verpflichten  wollen;  derlei  Thatsachen ¬
  begründen  nur  21)  Exceptionen  gegenüber  dem  unmittelbaren  Nehmer
des  Papiers,  nicht  auch  gegenüber  dem  dritten  Erwerber.  —  Was  die
Erklärung  und  deren  Erfordernisse  betrifft,  so  liegt  sie  in  dem  Papier
selbst.  Regelmäßig  soll  sie  unterschrieben  sein;  liegt  aber  der  Beweis  vor,
dass  man  auch  ohne  Unterschrift  haften  zu  wollen  erklärt  habe,  dann  ist
die  Unterschrift  nicht  nothwendig.  Wesentlich  ist  aber,  dass  die  Erklärung
echt  sei;  eine  unechte  Erklärung  ist  eben  keine  Erklärung;  dass  endlich  der
Inhalt  der  Erklärung  möglich  und  erlaubt  sein  muss,  folgt  aus  allgemeinen ¬
  Grundsätzen.
Selbstverständlich  ist  sowohl  die  Errichtung  einer  Inhaberpapierobligation ¬
  wie  deren  Erwerbung  auch  durch  Stellvertreter  möglich  und  es
gelten  darüber  die  allgemeinen  Grundsätze  von  der  Stellvertretung.  Der
das  Papier  in  fremdem  Namen  ausstellende  Stellvertreter  muss  diese  seine
Eigenschaft  in  dem  Papier  22)  ersichtlich  machen.  Die  Giltigkeit  der  Urkunde ¬
  und  der  in  ihr  verkörperten  Forderung  ist  abhängig  von  der  Existenz
Besteht  dieses  nicht,  dann  ist  weder  der
des  Repräsentationsverhältnisses.
angeblich  Vertretene,  noch  der  angebliche  Stellvertreter  aus  dem  Papier
verpflichtet,  wohl  aber  haftet  der  letztere,  weil  in  culpa  befindlich,  für  den
Die  Erwerbung  einer  Inhaberpapiererwachsenden ¬
  Schaden  (§.  1009).
mäßige  Grundlage  privatrechtlicher  Ver18) ¬
  Nämlich,  dass  der  Aussteller  Schuldhältnisse. ¬
  Volkmar  und  Löwy  S.  XV.
ner  und  (kraft  des  Umstandes,  dass  er
20a)  Ebenso  Hasenöhrl  S.  45.
der  erste  Besitzer  des  ausgestellten  Pa21) ¬
  Der  Beweis  wird  weiter  unten
piers  ist)  zugleich  Gläubiger  aus  dem
334)  erbracht.
Inhaberpapier  ist.
22)  Ganz  so,  wie  bei  der  Ausstellung
19)  Ehe  dasselbe  noch  ausgegeben  ist.
einer  anderen  Urkunde.
20)  Er  bildet  ja  überhaupt  die  regel¬
            
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