§. 325.
Mit anderen Worten: der Schuldner kann sein eigener Gläubiger werden,
ohne dass dadurch die Forderung aufgehoben wird. Dieser nämliche Zustand*s) ¬
besteht aber auch von allem Anfang, von der Ausfertigung des
Papiers an*9); also muss die Forderung wohl durch den einseitigen Act
der Ausfertigung entstanden sein.
Was die Erfordernisse dieses Rechtsgeschäfts anbelangt, so muss
davon ausgegangen werden, dass sie dieselben sind, wie jene der Rechtsgeschäfte ¬
überhaupt. Der Aussteller muss also die Fähigkeit haben, sich
zu verpflichten, oder es muss die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung
hinzugekommen sein, und diese soll — um dem Papier Credit zu verschaffen ¬
— aus demselben auch ersichtlich sein. Ebenso ist der Wille20)
wesentlich; um jedoch die Rechtssicherheit nicht zu untergraben, gilt diesfalls ¬
die Fiction, dass der Wille in der vorliegenden urkundenmäßigen
Erklärung verkörpert sei, daher der Beweis eines von der Erklärung
abweichenden Willens nicht zugelassen wird. Genauer: Unzulässig ist die
Einwendung, dass das Papier ohne ernstlichen Verpflichtungswillen ausgestellt ¬
worden sei, oder dass der Aussteller sich bei dessen Unterfertigung
vergriffen habe, oder dass Betrug, Zwang, wesentlicher Irrthum unterlaufen ¬
sei 2°a), oder dass sich der Aussteller nur unter (nicht erhellenden)
Bedingungen oder Zeitbeschränkungen habe verpflichten wollen; derlei Thatsachen ¬
begründen nur 21) Exceptionen gegenüber dem unmittelbaren Nehmer
des Papiers, nicht auch gegenüber dem dritten Erwerber. — Was die
Erklärung und deren Erfordernisse betrifft, so liegt sie in dem Papier
selbst. Regelmäßig soll sie unterschrieben sein; liegt aber der Beweis vor,
dass man auch ohne Unterschrift haften zu wollen erklärt habe, dann ist
die Unterschrift nicht nothwendig. Wesentlich ist aber, dass die Erklärung
echt sei; eine unechte Erklärung ist eben keine Erklärung; dass endlich der
Inhalt der Erklärung möglich und erlaubt sein muss, folgt aus allgemeinen ¬
Grundsätzen.
Selbstverständlich ist sowohl die Errichtung einer Inhaberpapierobligation ¬
wie deren Erwerbung auch durch Stellvertreter möglich und es
gelten darüber die allgemeinen Grundsätze von der Stellvertretung. Der
das Papier in fremdem Namen ausstellende Stellvertreter muss diese seine
Eigenschaft in dem Papier 22) ersichtlich machen. Die Giltigkeit der Urkunde ¬
und der in ihr verkörperten Forderung ist abhängig von der Existenz
Besteht dieses nicht, dann ist weder der
des Repräsentationsverhältnisses.
angeblich Vertretene, noch der angebliche Stellvertreter aus dem Papier
verpflichtet, wohl aber haftet der letztere, weil in culpa befindlich, für den
Die Erwerbung einer Inhaberpapiererwachsenden ¬
Schaden (§. 1009).
mäßige Grundlage privatrechtlicher Ver18) ¬
Nämlich, dass der Aussteller Schuldhältnisse. ¬
Volkmar und Löwy S. XV.
ner und (kraft des Umstandes, dass er
20a) Ebenso Hasenöhrl S. 45.
der erste Besitzer des ausgestellten Pa21) ¬
Der Beweis wird weiter unten
piers ist) zugleich Gläubiger aus dem
334) erbracht.
Inhaberpapier ist.
22) Ganz so, wie bei der Ausstellung
19) Ehe dasselbe noch ausgegeben ist.
einer anderen Urkunde.
20) Er bildet ja überhaupt die regel¬