Metadaten : Juristisches Magazin oder gesammelte, theils gedruckte, theils ungedruckte Abhandlungen aus allen Theilen der Rechtsgelahrtheit (St. 1 (1793))

XLII.  Unstatthaftigk.  über  flüs.  näheren  etc.  515
Aufmerksamkeit,  zuviel  zu  beweisen  unternimmt, -
  oder  auch  dals  an  dem  Satze,  worüber -
  er  den  Eid  zuschiebt,  zwar  nicht  Alles,
aber  doch  Etwas  walr,  und  dieses  Etwas  für
ihn  noch  immer  erheblich  ist.  In  diesem  Falle
ist  es  nicht  einerlei,  ob  der  Produkt  schwört
dass  nicht  Alles,  oder  ob  er  schwört,  dals
gar  nichts  wahr  sey,  und  es  muls  also  dem
Producenten  erlaubt  seyn,  hierüber  dessen
bestimmte  Erklärung  zu  verlangen.  Ausserdem -
  würde  das  Gesetz  die  Mentalreservationen ¬
  begünstigen,  und  eine  Art  von  despotischer ¬
  Formelnjustiz  einführen,  deren
Zweckwidrigkeit  längst  anerkannt  ist.
ANMERKUNG  LXIII.
Ueber  den  Haupteid  vom  Nichtwissen.
(Zu  §.  345,  345.)
Es  ist  freilich  nur  sehr  wenig,  wenn  die
blosse  eidliche  Versicherung  des  Produkten;
dass  er  die  Wahrheit  des  von  dem  Producenten ¬
  aufgestellten  Thatsatzes  nicht  wisse,  für
den  Richter  ein  hinlänglicher  Grund  seyn
soll,  diesen  Thatsatz  für  entschieden  unwahr
zu  halten:  und  man  hat  desswegen  geglaubt,
noch  etwas  mehr  thun,  nehmlich  den  Eid
auch  auf  das  Glauben  oder  Nicht  glauben  aus
Kk
            
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