Metadaten : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 7 (1884))

Birkmeyer, das Offizialverfahren im GivilprozesS.

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•saramt ihrer Erzeugerin, der Rechtsvermuthung, iiia Offizialver-
fahren vernichtet werden. Sie hat aber hier keine Stätte auch
ans dem weiteren Grunde, weil sie die Existenz von Parteien
im materiellen Sinne voraussetzt, d. h. von „Personen, deren
Recht oder Rechtspflicht durch den Prozess verwirklicht werden
soll“,160) und welche zu diesem Zwecke Behauptungen und
Gegenbehauptungen aufzustellen und im Bestreitungsfalle zu be*
weisen haben. Solche Parteien giebt es im Offizialverfahren
nicht.161) Hier handelt es sich um Feststellung eines Rechts-
verhältnisses im öffentlichen Interesse und zu diesem Zweck
um Beweis nicht dessen, wras behauptet und dagegen behauptet
wird, sondern dessen, was wirklich ist oder nicht ist. Das Parteien-
interesse tritt dabei in den Hintergrund; auch der Beweis wird im
■öffentlichen Interesse geführt und die Initiative dazu liegt ob
und gebührt dem Richter, nicht den Parteien. Der Richter
hat für den Beweis dessen zu sorgen, was für das öffentliche
Interesse zu beweisen von Belang ist, nicht die Parteien für
den Beweis dessen, was für ihr Privatinteresse von ihnen zu
behaupten und eventuell zu beweisen wäre.
Wohl wird faktisch die Beweislast auch im Offizialver-
fahren von den Parteien dem Richter zum grossen Theil abge,
nommen werden, soweit nämlich ihr konkurrirendes Privat-
interesse sie dazu führt. Aber die gesetzliche Regelung der
Beweislast für die Parteien, die Rechtsnorm probatio incumbit 6r qui
dicit hat im Offizialverfahren des Civilprozesses keinen Raum.102)

160) Heinze 1. c. 8. 268.
161) Heinze 1. c. 8. 288: „Unter der Herrschaft des Offizialprinzips
dagegen giebt es keine Parteien, welchen ein materielles Verfügungsrecht über
■ein subjektives Recht zustande.“ Vgl. auch oben N. 80 und nach N. 134.
16a) Vgl. die in dieser Beziehung dem Offizial verfahren sich sehr
nähernde Bestimmung in der Allgemein. Preuss. Gerichtsordnung, Einleitung
■§16: „Wenn eine erhebliche Thatsache geleugnet wird, so ist zwar vor-
nehmlich derjenige Theil, welcher darauf sich gründet, schuldig, dem Richter
die Mittel anzuzeigen, durch welche die Wahrheit derselben an den Tag ge-
bracht werden könne;“ und § 17: „Der Richter ist jedoch an diese Angabe
picht gebunden; sondern er hat das Recht und die Pflicht, auch, andere
Mittel, die aus dem Vortrage der Parteien, und aus 'dem Zusammenhang
ihrer Verhandlungen sich ergeben, zur Erforschung der Wahrheit, sähst ohne
das ausdrückliche Verlangen der Parteien anzuwenden.“

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