Metadaten : Dürrschmidt, Heinrich: Zur Lehre von den Verbandhypotheken der deutschen Rechte

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Hypotheken  (Verbandhypotheken)  bestellt  sind,  kann  in  der
Befugniß,  im  Umfange  seiner  Pfandrechte  die  Mittel  zu  seiner
Befriedigung  zu  wählen,  nicht  beschränkt  werden.
Es  ist  ihm  jedoch  nicht  gestattet,  dem  Pfandrechte  auf
nur  einem  oder  dem  anderen  der  Verbandhypothekgüter  lediglich ¬
  für  einen  Theil  seiner  Forderung  zu  entsagen.
2.  Uebt  der  Verbandhypothekgläubiger  sein  Befriedigungswahlrecht ¬
  nicht,  so  ist  der  Beitrag,  welcher  von  jedem  Verbandhypothekgut ¬
  zu  der  Summe  der  zu  deckenden  Verbandhypothekforderung ¬
  zu  nehmen  ist  (Verbandbeitrag),  für  alle
Güter  nach  Verhältniß  der  Anzahl  derselben  zu  bestimmen.
Kann  ein  solcher  Beitrag  aus  dem  Erlöse,  oder,  wo
solcher  nicht  vorliegt,  aus  dem  Werthe  des  bestimmten  einzelnen ¬
  Verbandhypothekguts  nicht  gedeckt  werden,  so  ist  der
Ausfall  auf  die  übrigen  Verbandgüter  gleichfalls  nach  dem
Verhältnisse  deren  Anzahl  zu  vertheilen.
3.  Bestimmt  der  Verbandhypothekgläubiger  in  irgend  einer
Weise  die  Mittel  zur  Befriedigung  seiner  Forderung  und
ergibt  die  Berechnung  des  Verbandbeitrags  eines  jeden  Guts
(Satz  2.,  Abs.  1.),  daß  allein  durch  jene  Deckungswahl  des
Verbandhypothekgläubigers  Nachgläubigern  desselben  auf  einem
oder  einigen  der  Verbandhypothekgüter  Beträge  entzogen  werden, ¬
  die  sie  bei  unterbliebener  Wahl  zu  erhalten  gehabt  hätten,
nun  aber  unter  Einbuße  an  der  Deckung  ihrer  Forderungssumme ¬
  aus  ihrem  Pfandwerthe  überhaupt  verlieren  müssen,
so  sind  die  verkürzten  Gläubiger  berechtigt,  Ersatz  für  diesen
Entgang  von  dem  Eigenthümer  eines  jeden  derjenigen  übrigen
Verbandgüter  anzusprechen,  von  welchen  der  Verbandbeitrag
durch  den  Verbandhypothekgläubiger  nicht,  oder  nicht  ganz
erhoben  worden  ist.
4.  Die  Nachgläubiger  treten  mit  den  ihnen  gebührenden
Ersatzbeträgen  von  selbst  in  die  Rechte  des  Verbandhypothekgläubigers ¬
  ein.
            
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