Vorschläge
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Hypotheken (Verbandhypotheken) bestellt sind, kann in der
Befugniß, im Umfange seiner Pfandrechte die Mittel zu seiner
Befriedigung zu wählen, nicht beschränkt werden.
Es ist ihm jedoch nicht gestattet, dem Pfandrechte auf
nur einem oder dem anderen der Verbandhypothekgüter lediglich ¬
für einen Theil seiner Forderung zu entsagen.
2. Uebt der Verbandhypothekgläubiger sein Befriedigungswahlrecht ¬
nicht, so ist der Beitrag, welcher von jedem Verbandhypothekgut ¬
zu der Summe der zu deckenden Verbandhypothekforderung ¬
zu nehmen ist (Verbandbeitrag), für alle
Güter nach Verhältniß der Anzahl derselben zu bestimmen.
Kann ein solcher Beitrag aus dem Erlöse, oder, wo
solcher nicht vorliegt, aus dem Werthe des bestimmten einzelnen ¬
Verbandhypothekguts nicht gedeckt werden, so ist der
Ausfall auf die übrigen Verbandgüter gleichfalls nach dem
Verhältnisse deren Anzahl zu vertheilen.
3. Bestimmt der Verbandhypothekgläubiger in irgend einer
Weise die Mittel zur Befriedigung seiner Forderung und
ergibt die Berechnung des Verbandbeitrags eines jeden Guts
(Satz 2., Abs. 1.), daß allein durch jene Deckungswahl des
Verbandhypothekgläubigers Nachgläubigern desselben auf einem
oder einigen der Verbandhypothekgüter Beträge entzogen werden, ¬
die sie bei unterbliebener Wahl zu erhalten gehabt hätten,
nun aber unter Einbuße an der Deckung ihrer Forderungssumme ¬
aus ihrem Pfandwerthe überhaupt verlieren müssen,
so sind die verkürzten Gläubiger berechtigt, Ersatz für diesen
Entgang von dem Eigenthümer eines jeden derjenigen übrigen
Verbandgüter anzusprechen, von welchen der Verbandbeitrag
durch den Verbandhypothekgläubiger nicht, oder nicht ganz
erhoben worden ist.
4. Die Nachgläubiger treten mit den ihnen gebührenden
Ersatzbeträgen von selbst in die Rechte des Verbandhypothekgläubigers ¬
ein.