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A-Beamtenverein
zu Schritten wegen Erlassung einer Dienstpragmatik aufgefordert
hatte, obige Denkschrift überreicht. Und so wie der Beamtenverein sich im
Jahre 1872 in seiner Denkschrift erlaubte, bezüglich der Regelung der Gehalte und
Activitätsbezüge mit positiven Vorschlägen an die hohe Reichsvertretung heranzutreten, -
unterbreitete er letzterer auch diesmal eine Denkschrift „Grundzüge für
eine Dienstpragmatik der k. k. Staatsbeamten“
Die Dienstpragmatik ist der sehnlichste Wunsch der k. k. Staatsbeamten,
da durch sie eigentlich das innere Dienstverhältnis gesetzlich geregelt wird.
die Rechte der Beamten legale Normirung erhalten.
Allein alle hierauf bezüglichen Schritte (wie insbesondere auch die Petition
sub IX. 24), zu welchen auch die geradezu zahllosen Artikel in der „Beamten
zeitung“ über den fraglichen Gegenstand gehören, hatten nicht den geringsten
Erfolg, da die hohe Staatsverwaltung sich leider dieser hochwichtigen Frage gegenüber ¬
total passiv verhält. Es ist an dieser Stelle zu constatiren, dass, von dem oben
sub 1 angeführten Entwurfe der ersten Dienstpragmatik-Petition des Consortiums
Wieden abgesehen, im Jahre 1874 auch von dem Localausschusse Brünn des
Beamtenvereines und über seine Aufforderung auch von den Localausschüssen in
Aussig, Böhmisch-Leipa, Brüx, Chrudim, Czernowitz, Eger, Iglau,
Innsbruck, Jägerndorf, Lobositz, Olmütz, Prag, Prossnitz, Retz,
Teschen und Triest besondere Petitionen wegen Erlassung einer Dienstpragmatik
dem hohen Abgeordnetenhause überreicht wurden.
19. Überreichung und Befürwortung der von sämmtlichen k. k. Bezirksrichtern -
in Steiermark unterschriebenen Petition, in welcher sie um Gleichstellung -
der Bezirksrichter mit den Gerichtsräthen I. Instanz und um Einreihung der
ersteren in die VII. Rangsclasse bitten, bei Seiner Excellenz dem Herrn Justizminister. ¬
20. Petition an das k. k. Gesammtministerium mit der Bitte, es seien die
wegen Regelung des Staatsrechnungs- und Controlsdienstes im Jahre 1867 entbehrlich -
gewordenen, als Calculanten oder Diurnisten in provisorischer
Verwendung stehenden Rechnungsbeamten in Absicht auf das Ausmaß
der Taggelder mit den pensionirten und als Calculanten oder Diurnisten verwen
deten Beamten anderer Verwaltungszweige gleichzuhalten.
21. Endlich wurde im Jahre 1874 von dem Localausschusse Pest des
Beamtenvereines eine Petition wegen Pfändbarkeit der Staatsbeamtengehalte -
dem königlich ungarischen Justizministerium mit der Bitte um eine gesetzliche ¬
Bestimmung darüber überreicht, dass der Gehalt der Staats- und Privat
beamten nur bis zum dritten Theile richterlich in Beschlag genommen werden könne.
VIII. Im Jahre 1875:
22. Eingabe an Seine Excellenz den Herrn Finanzminister mit der Bitte, dass
vom hohen Finanzministerium im Einvernehmen mit den übrigen hohen Ministerien
die Regelung der charaktermäßigen Pensionen und ihres Ausmaßes
für jene Witwen, deren Pensionen bis jetzt noch nicht normirt sind, Allerhöchstenorts ¬
bewirkt werde.
23. Petition an den Wiener Gemeinderath mit der Bitte, dass bei der
bevorstehenden Gehaltsregulirung der Wiener Communalbeamten kein
Beamter weniger erhalte, als seine Gesammtbezüge an Gehalt, Quartiergeld und
Theuerungszulage bisher betragen haben, und bis zur wirklichen Durchführung der
Gehaltsregulirung die bisherigen Theuerungszulagen bewilligt werden. (Da die
Landes- und Communalbeamten im allgemeinen den Staatsbeamten gleichgehalten
werden, wurde diese Petition hier mitgetheilt.
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