Volltext : Schwingenschlögl, Rudolf: ¬Der Erste Allgemeine Beamten-Verein der österreichisch-ungarischen Monarchie

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A-Beamtenverein

  zu  Schritten  wegen  Erlassung  einer  Dienstpragmatik  aufgefordert
hatte,  obige  Denkschrift  überreicht.  Und  so  wie  der  Beamtenverein  sich  im
Jahre  1872  in  seiner  Denkschrift  erlaubte,  bezüglich  der  Regelung  der  Gehalte  und
Activitätsbezüge  mit  positiven  Vorschlägen  an  die  hohe  Reichsvertretung  heranzutreten, -
  unterbreitete  er  letzterer  auch  diesmal  eine  Denkschrift  „Grundzüge  für
eine  Dienstpragmatik  der  k.  k.  Staatsbeamten“
Die  Dienstpragmatik  ist  der  sehnlichste  Wunsch  der  k.  k.  Staatsbeamten,
da  durch  sie  eigentlich  das  innere  Dienstverhältnis  gesetzlich  geregelt  wird.
die  Rechte  der  Beamten  legale  Normirung  erhalten.
Allein  alle  hierauf  bezüglichen  Schritte  (wie  insbesondere  auch  die  Petition
sub  IX.  24),  zu  welchen  auch  die  geradezu  zahllosen  Artikel  in  der  „Beamten
zeitung“  über  den  fraglichen  Gegenstand  gehören,  hatten  nicht  den  geringsten
Erfolg,  da  die  hohe  Staatsverwaltung  sich  leider  dieser  hochwichtigen  Frage  gegenüber ¬
  total  passiv  verhält.  Es  ist  an  dieser  Stelle  zu  constatiren,  dass,  von  dem  oben
sub  1  angeführten  Entwurfe  der  ersten  Dienstpragmatik-Petition  des  Consortiums
Wieden  abgesehen,  im  Jahre  1874  auch  von  dem  Localausschusse  Brünn  des
Beamtenvereines  und  über  seine  Aufforderung  auch  von  den  Localausschüssen  in
Aussig,  Böhmisch-Leipa,  Brüx,  Chrudim,  Czernowitz,  Eger,  Iglau,
Innsbruck,  Jägerndorf,  Lobositz,  Olmütz,  Prag,  Prossnitz,  Retz,
Teschen  und  Triest  besondere  Petitionen  wegen  Erlassung  einer  Dienstpragmatik
dem  hohen  Abgeordnetenhause  überreicht  wurden.
19.  Überreichung  und  Befürwortung  der  von  sämmtlichen  k.  k.  Bezirksrichtern -
  in  Steiermark  unterschriebenen  Petition,  in  welcher  sie  um  Gleichstellung -
  der  Bezirksrichter  mit  den  Gerichtsräthen  I.  Instanz  und  um  Einreihung  der
ersteren  in  die  VII.  Rangsclasse  bitten,  bei  Seiner  Excellenz  dem  Herrn  Justizminister. ¬

20.  Petition  an  das  k.  k.  Gesammtministerium  mit  der  Bitte,  es  seien  die
wegen  Regelung  des  Staatsrechnungs-  und  Controlsdienstes  im  Jahre  1867  entbehrlich -
  gewordenen,  als  Calculanten  oder  Diurnisten  in  provisorischer
Verwendung  stehenden  Rechnungsbeamten  in  Absicht  auf  das  Ausmaß
der  Taggelder  mit  den  pensionirten  und  als  Calculanten  oder  Diurnisten  verwen
deten  Beamten  anderer  Verwaltungszweige  gleichzuhalten.
21.  Endlich  wurde  im  Jahre  1874  von  dem  Localausschusse  Pest  des
Beamtenvereines  eine  Petition  wegen  Pfändbarkeit  der  Staatsbeamtengehalte -
  dem  königlich  ungarischen  Justizministerium  mit  der  Bitte  um  eine  gesetzliche ¬
  Bestimmung  darüber  überreicht,  dass  der  Gehalt  der  Staats-  und  Privat
beamten  nur  bis  zum  dritten  Theile  richterlich  in  Beschlag  genommen  werden  könne.
VIII.  Im  Jahre  1875:
22.  Eingabe  an  Seine  Excellenz  den  Herrn  Finanzminister  mit  der  Bitte,  dass
vom  hohen  Finanzministerium  im  Einvernehmen  mit  den  übrigen  hohen  Ministerien
die  Regelung  der  charaktermäßigen  Pensionen  und  ihres  Ausmaßes
für  jene  Witwen,  deren  Pensionen  bis  jetzt  noch  nicht  normirt  sind,  Allerhöchstenorts ¬
  bewirkt  werde.
23.  Petition  an  den  Wiener  Gemeinderath  mit  der  Bitte,  dass  bei  der
bevorstehenden  Gehaltsregulirung  der  Wiener  Communalbeamten  kein
Beamter  weniger  erhalte,  als  seine  Gesammtbezüge  an  Gehalt,  Quartiergeld  und
Theuerungszulage  bisher  betragen  haben,  und  bis  zur  wirklichen  Durchführung  der
Gehaltsregulirung  die  bisherigen  Theuerungszulagen  bewilligt  werden.  (Da  die
Landes-  und  Communalbeamten  im  allgemeinen  den  Staatsbeamten  gleichgehalten
werden,  wurde  diese  Petition  hier  mitgetheilt.
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