Bemerkungen über die Mündigkeit zum Testiren. 97
innre Form unsrer sinnlichen Anschauung, nicht auch in'S
Vergangne zurück, und kann der menschliche Geist langst
vorgefallene Veränderungen nicht auch im umgekehrten
Verhaltniß ihres Aufeinanderfolgens sich denken? Wenn
der Gesezgeber, worauf es hier eigentlich ankbmmt, die
Regel aufstellen würde: der Anfang des vorlezten Tages
im vierzehnten Jahr führt schon die Mündigkeit für die
Testaments - Errichtung herbey, so würde das ganze
Raisvnnement die müßigste Speculation von der Welt
sepn; und um diese Are dreht sich der ganze Streit.
Die Waffen, die Herr Schuttes zur Hand genommen
hat, um seinen Gegner niederzuschlagen, sind wahrhaftig,
Priscians Hülfsmittel ausgenommen, in d eftm Kampf
untaugliche Waffen, die sie ihm, eh' er sich's versieht,
aus den Händen winden werden, so gut und gerecht auch
seine Sache ist. Es gebricht ihm zu sehr an civilistischen
Kenntnissen, an philosophischem Prüfnngsgeist, und an
der jedem Schriftsteller unentbehrlichen Gabe, Begriffe
bestimmt und deutlich auszudrücken.
Wir können uns nicht enthalten , noch eine kleine
Nachlese von Bemerkungen, die sich bey der Dnrchlesuug
dieser Schrift uns aufgedrungen haben, hier einzurücken.
Der Verfasser scheint den eigentlichen Zweck der Civilbe-
rechnung gar nicht zu kennen. Um Erwerbungen bürger-
licher Vorrechte zu fördern kürzt sie die Zeitreihe ab, die
mittelst der Naturaleomputativn bis zum lezten Endpunkt
hingeführt werden müßte. Das ließe sich freylich mit der
Idee der Präsumtion, die der Civilcomputativn unterlegt
wurde, nicht ganz in Vereinigung bringen, aber damit
gieng auch der wahre Gesichtspunkt verlohren, von dem
die ganze Deduction ausgehen mußte. Sonderbar ist es
uns ferner aufgefallen, nenn ( S. 82.) deßwegen der
Jur. Archiv, II. B. 1* H. G