Object : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 47 (1903))

7.2. Manigk, Das Anwendungsgebiet der Vorschriften für die Rechtsgeschäfte

7.3. Neumann, Handausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Dritte Auflage

Neumann, Handausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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drücklich hervor, — aber der Leser muß zu der Annahme gelangen,
daß der Vers, sie auch außerhalb dieses Kreises für zulässig und wirk-
sam ansieht, trotz des unbestimmten Satzes, daß sie nicht allen Namens-
papieren ohne Einschränkung zugefügt werden könne. Eccius.

2.
Handausgabe des Sürgerlichen Gesetzbuchs für das Leutfche Reich unter
Berücksichtigung der sonstigen Reichsgesetze und der Gesetzgebungen aller
Bundesstaaten insbesondere Preußens für Studium und Praxis be-
arbeitet von Or. Hugo Neumann, Rechtsanwalt am Königl. Kammer-
gericht zu Berlin. Dritte vermehrte und verbesserte Auflage. Bd. 1—3.
Berlin 1903. Verlag von Franz Vahlen. (Geh. M. 26,—, gebunden in
Halbfranz M. 31,—.)
Die Eigenheiten der Neumann'schen Handausgabe sind von mir
bei ihrer ersten Begrüßung in diesen Blättern (Band 42 S. 753) ge-
schildert, beim Fortgange des Werkes habe ich ihm vorhergesagt, daß es
ein Lieblingsbuch der Praktiker werden werde (Band 43 S. 525). Daß
diese Vorhersage erfüllt ist, beweist der Umstand, daß es nun schon in
dritter Auflage vorliegt.
Die neue Ausgabe bezeichnet sich mit gutem Grunde als vermehrt
und verbessert. Ergänzungen und Abänderungen auf Grund der fort-
arbeitenden Gesetzgebung, der tiefer gehenden Forschungen in der Lite-
ratur und der m der Rechtsprechung sich kundgebenden praktischen Be-
deutung der Vorschriften sind in dem Buche allerorten neu eingefügt;
eigene Erörterungen des Herausgebers sind umgestaltet; Neues ist ein-
gefügt. Bei der bevorstehenden — für die Justizbehörden noch nicht
näher geregelten — Einführung einer neuen Schreibweise im dienst-
lichen Verkehr ist der neue § 2 der Einleitung von Interesse, in welchem
den Sprachregeln des B.G.B, nachgegangen wird. Im dritten Bande
ist neu ein Verzeichniß der Gesetze der einzelnen deutschen Staaten, die
zu dem B.G.B. und seinen Nebengesetzen ergangen sind.
Auf die Vermehrung des Inhalts kann daraus geschlossen werden,
daß die Seitenzahl in Band 1 von 706 auf 860, in Band 2 von 630
auf 675, in Band 3 von 482 auf 562 Seiten gestiegen ist.
Eccius.

3.
Sas Anmendungsgebirt der Vorschriften für die NechtsgefchSste. Ein
Beitrag zur Lehre vom Rechtsgeschäfte. Von vr. zur. Alfred Manigk,
Privatdozent der Rechte an der Universität Breslau (jetzt a. o Professor
in Königsberg). Breslau 1901. M. u. H. Marcus. (M. 10,—.)
Ein Buch, welches der konstruktiven Rechtswissenschaft angehört.
Damit soll nicht ein ablehnendes Urtheil ausgesprochen, es soll nur
zunächst das Werk im Ganzen karakterisirt werden. Der Verf. hat sich
mit der Untersuchung des Wesens und der Behandlung derjenige«

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