Full text : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Preußen:  II.  AusfGes.  z.  GBO.  v.  26.  September  1899.  Art.  26,  27.
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hat  den  Besitzer  des  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder  Reutenschuldbriefs  zur
Vorlegung  anzuhalten,  um  nach  den  Vorschriften  des  §  62  Abs.  1,  des  §  69  und
des  §  70  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zu  verfahren.
Bei  der  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  ist  für  die  Anwendung  des  Art.  26
kein  Raum.  In  den  übrigen  Fällen  der  Art.  23--25  darf  die  Vornahme  der  Eintragungen ¬
  nicht  von  der  Vorlegung  der  in  den  §§  42--44  GBO.  bezeichneten  Urkunden
abhängig  gemacht  werden.  Doch  sind  hier,  wie  in  den  Fällen  des  §  62  Abs.  2  GBO.
zur  Vermeidung  von  Täuschungen  die  Besitzer  der  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder
Rentenbriefe  von  Amts  wegen  zur  Vorlegung  der  Briefe  anzuhalten  und  im  Falle  der
Eintragung  von  Änderungen  diese  nachträglich  auf  den  Briefen  zu  vermerken,  im  Falle
der  Löschung  der  Rechte  die  Briefe  nach  §  69  GBO.  unbrauchbar  zu  machen.  M.  22.
Art.  27.
Auf  die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  für  eine  selbständige  Kohlenabbau-Gerechtigkeit ¬
  finden  die  für  das  Erbbaurecht  geltenden  Vorschriften  des
§  7  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Anwendung.
Für  andere  selbständige  Gerechtigkeiten  wird  ein  Grundbuchblatt  nur  auf
Antrag  des  Berechtigten  angelegt,  soweit  sich  nicht  aus  den  für  die  Anlegung
der  Grundbücher  geltenden  Vorschriften  ein  anderes  ergibt.
I.  Selbständige  Kohlenabbaugerechtigkeiten  bestehen  nur  in  den
Landesteilen,  in  welchen  das  kurfürstlich-sächsische  Mandat  v.  19.  Aug.  1743  Gesetzeskraft ¬
  hat.  Das  darüber  ergangene  Gesetz  v.  22.  Februar  1869  (GS.  S.  401)  ist  in
den  §§  2—8  durch  Art.  38  AG.  z.  BGB.  ersetzt  werden.
1.  Bestellung.  Abweichend  vom  Bergges.,  nach  welchem  die  ihm  unterstehenden ¬
  Mineralien  der  Verfügung  des  Grundeigentümers  nicht  unterworfen  sind,  unterliegen ¬
  in  dem  bezeichneten  Geltungsbereich  die  Stein-  und  Braunkohlen  lediglich  dem
Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers.  Es  kann  aber  das  Recht  zum  Stein-  oder
Braunkohlenbergbau  von  dem  Eigentum  an  dem  Grundstücke,  in  welchem  die  Steinoder ¬
  Braunkohlen  anstehen,  abgetrennt  und  als  selbständige  Gerechtigkeit  sowohl  für
den  Grundeigentümer  als  auch  für  dritte  Personen  bestellt  werden.  AG.  z.  BGB.
Art.  38  §  2.
Die  Bestellung  für  den  Grundeigentümer  erfolgt  nach  Art.  38  §  3  Abs.  1  a.  a.  O.
durch  dessen  Erklärung  dem  GBA.  gegenüber,  daß  die  Gerechtigkeit
für  ihn  in  das
Grundbuch  eingetragen  werden  soll  und  durch  die  Eintragung  au
dem  Blatte  des
Grundstücks  in  Abt.  II.  IMV.  v.  20.  Nov.  1899  §  11.  Die  Erklärung  wird  nicht  dadurch ¬
  unwirksam,  daß  der  Erklärende  nach  der  Stellung  des  Antrags  in  der  Verfügung ¬
  beschränkt  wird.  BGB.  §  878.  Das  gleiche  gilt,  wenn  er  nach  der  Abgabe
der  Erklärung  stirbt  oder  geschäftsunfähig  wird.  BGB.  §  130  Abs.  2,  3.
Zur  Bestellung  für  einen  Dritten  ist  die  Einigung  des  Grundeigentümers  und
des  Erwerbers  über  die  Bestellung  der  Gerechtigkeit  und  die  Eintragung  im  Grundbuch ¬
  erforderlich.  BGB.  §  873.  Die  Einigung  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Teile  vor  dem  GBA.  erklärt  werden.  Art.  38  §  3  Abs.  2  a.  a.  O.  In  beiden
Fällen  ist  auf  Antrag  für  das  Abbaurecht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  anzulegen.
Von  Amts  wegen  erfolgt  die  Anlegung,  wenn  die  Gerechtigung  veräußert  oder  belastet ¬
  werden  soll.  Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks  vermerkt.
GBO.  §  7.
Für  die  bestellten  Kohlenabbaugerechtigkeiten  gelten  die  sich  auf  Grundstücke ¬
  beziehenden  Vorschriften  des  B6B.  Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und
            
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