Preußen: II. AusfGes. z. GBO. v. 26. September 1899. Art. 26, 27.
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hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Reutenschuldbriefs zur
Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, des § 69 und
des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Bei der Verleihung des Bergwerkseigentums ist für die Anwendung des Art. 26
kein Raum. In den übrigen Fällen der Art. 23--25 darf die Vornahme der Eintragungen ¬
nicht von der Vorlegung der in den §§ 42--44 GBO. bezeichneten Urkunden
abhängig gemacht werden. Doch sind hier, wie in den Fällen des § 62 Abs. 2 GBO.
zur Vermeidung von Täuschungen die Besitzer der Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenbriefe von Amts wegen zur Vorlegung der Briefe anzuhalten und im Falle der
Eintragung von Änderungen diese nachträglich auf den Briefen zu vermerken, im Falle
der Löschung der Rechte die Briefe nach § 69 GBO. unbrauchbar zu machen. M. 22.
Art. 27.
Auf die Anlegung eines Grundbuchblatts für eine selbständige Kohlenabbau-Gerechtigkeit ¬
finden die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des
§ 7 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.
Für andere selbständige Gerechtigkeiten wird ein Grundbuchblatt nur auf
Antrag des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung
der Grundbücher geltenden Vorschriften ein anderes ergibt.
I. Selbständige Kohlenabbaugerechtigkeiten bestehen nur in den
Landesteilen, in welchen das kurfürstlich-sächsische Mandat v. 19. Aug. 1743 Gesetzeskraft ¬
hat. Das darüber ergangene Gesetz v. 22. Februar 1869 (GS. S. 401) ist in
den §§ 2—8 durch Art. 38 AG. z. BGB. ersetzt werden.
1. Bestellung. Abweichend vom Bergges., nach welchem die ihm unterstehenden ¬
Mineralien der Verfügung des Grundeigentümers nicht unterworfen sind, unterliegen ¬
in dem bezeichneten Geltungsbereich die Stein- und Braunkohlen lediglich dem
Verfügungsrechte des Grundeigentümers. Es kann aber das Recht zum Stein- oder
Braunkohlenbergbau von dem Eigentum an dem Grundstücke, in welchem die Steinoder ¬
Braunkohlen anstehen, abgetrennt und als selbständige Gerechtigkeit sowohl für
den Grundeigentümer als auch für dritte Personen bestellt werden. AG. z. BGB.
Art. 38 § 2.
Die Bestellung für den Grundeigentümer erfolgt nach Art. 38 § 3 Abs. 1 a. a. O.
durch dessen Erklärung dem GBA. gegenüber, daß die Gerechtigkeit
für ihn in das
Grundbuch eingetragen werden soll und durch die Eintragung au
dem Blatte des
Grundstücks in Abt. II. IMV. v. 20. Nov. 1899 § 11. Die Erklärung wird nicht dadurch ¬
unwirksam, daß der Erklärende nach der Stellung des Antrags in der Verfügung ¬
beschränkt wird. BGB. § 878. Das gleiche gilt, wenn er nach der Abgabe
der Erklärung stirbt oder geschäftsunfähig wird. BGB. § 130 Abs. 2, 3.
Zur Bestellung für einen Dritten ist die Einigung des Grundeigentümers und
des Erwerbers über die Bestellung der Gerechtigkeit und die Eintragung im Grundbuch ¬
erforderlich. BGB. § 873. Die Einigung muß bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Teile vor dem GBA. erklärt werden. Art. 38 § 3 Abs. 2 a. a. O. In beiden
Fällen ist auf Antrag für das Abbaurecht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen.
Von Amts wegen erfolgt die Anlegung, wenn die Gerechtigung veräußert oder belastet ¬
werden soll. Die Anlegung wird auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt.
GBO. § 7.
Für die bestellten Kohlenabbaugerechtigkeiten gelten die sich auf Grundstücke ¬
beziehenden Vorschriften des B6B. Die für den Erwerb des Eigentums und