Contents : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

35.  Bemessung  des  Schadensersatzes.
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lität  der  Schmerzentstehung  exakt  nachgewiesen  ist;  und  es  geht  nicht
an,  wenn  das  soziale  Leben  in  Ordnung  gehalten  werden  soll,  für
solche  technische  Aufgabe  nur  dann  ein  Eingreifen  zuzulassen,  wenn  der
Kausalzusammenhang  wissenschaftlich  begriffen  ist.')
Ob  man  mit  letzterem  in  Zukunft  weiter  kommen  wird,  steht  dahin;
wir  wollen  es  hoffen  und  erwarten.  In  unseren  Verhältnissen  verbleibt ¬
  für  die  Lösung  der  unaufhörlich  wiederkehrenden  Frage  von  der
Kausalität  schädigender  Ereignisse  nur  das  Eine:  Selbstbescheidung!
Eine  besonders  verwickelte  Gestaltung  hat  das  eben  entrollte
Problem  bekanntermaßen  dann  gefunden,  wenn  auf  der  Seite  des
Schädigers,  wie  des  Beschädigten  gleichzeitig  irgend  welche  Verschuldung
in  Betracht  zu  ziehen  war;  namentlich  in  Fällen,  in  denen  es  sich  um
eine  Unterlassung  möglicher  Abwendung  des  eingetretenen  Schadens
seitens  des  jetzt  Beschuldigten  handelt.  Während  das  römische  Recht
im  Allgemeinen  eine  sogenannte  compensatio  culpae  zuließ  und  nur  bei
dolus  des  Schädigers  eine  Berufung  auf  Fahrlässigkeit  des  Beschädigten
nicht  zuließ,2)  greift  nun  GB.  254  Platz.3)  Liest  man  die  Bestimmung,
so  zeigt  sich  wiederum,  daß  auch  hier  die  Feststellung  gemäß  dem  oben
Gesagten  zur  quaestio  facti  wird,  für  welche  die  theoretische  Betrachtung
in  sich,  da  ihre  eigentliche  Meinung:  Aufstellung  eines  Gesetzes  im
Sinne  allgemeiner  geltender  Naturgesetze  hier  nicht  zu  erreichen  ist,
eine  weitere  Lehre  nicht  zu  geben  vermag.  Es  ist  Sache  der  gemeinen
rfahrung  und  des  praktischen  Taktes.*)
In  der  Lehre  vom  Schadensersatz  spielt  schließlich  die  Frage  eine
bedeutende  Rolle:  Wie  es  mit  einem  Schaden,  der  nicht  Vermögens— ¬
  GB.  253  ordnet  es  dahin,
schaden  ist,  rechtlich  zu  halten  se
daß  der  Anspruch  auf  Herstellung  des  früheren  Zustandes  auch  hier  in
regelmäßiger  Art  Platz  greift,  daß  aber  ein  Ersatz  in  Geld  nur  in  den
durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  gefordert  werden  kann.  Diese  Ausnahmsfälle ¬
  finden  sich  in  der  Lehre  von  den  Privatdelikten,  im  Falle
*)  Darum  thut  das  GB.  252  ganz  Recht,  wenn  es  denjenigen  entgangenen  Gewinn ¬
  einrechnen  will,  „der  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  ...
mit  Wahrscheinlichkeit  erwartet  werden  konnte."
2)  Vgl.  Windscheid,  Pandekten  §  258  N.  17,  18.  Außer  den  dort  Citirten
s.  bes.  noch  Brinz,  Pandekten,  2.  Aufl.,  §  281  b,  S.  353.
3)  Vgl.  GB.  846.
4)  Interessante  Rechtsfälle:  Seuff.  Arch.  12,  Nr.  255;  9,  Nr.  273;  auch  11,
Nr.  130.  Vgl.  Stammler,  Praktische  Pandektenübungen  §  54,  Nr.  24--26;  über
den  Kausalzusammenhang  bei  der  Schadenszufügung  überhaupt:  Nr.  13-23.
            
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