35. Bemessung des Schadensersatzes.
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lität der Schmerzentstehung exakt nachgewiesen ist; und es geht nicht
an, wenn das soziale Leben in Ordnung gehalten werden soll, für
solche technische Aufgabe nur dann ein Eingreifen zuzulassen, wenn der
Kausalzusammenhang wissenschaftlich begriffen ist.')
Ob man mit letzterem in Zukunft weiter kommen wird, steht dahin;
wir wollen es hoffen und erwarten. In unseren Verhältnissen verbleibt ¬
für die Lösung der unaufhörlich wiederkehrenden Frage von der
Kausalität schädigender Ereignisse nur das Eine: Selbstbescheidung!
Eine besonders verwickelte Gestaltung hat das eben entrollte
Problem bekanntermaßen dann gefunden, wenn auf der Seite des
Schädigers, wie des Beschädigten gleichzeitig irgend welche Verschuldung
in Betracht zu ziehen war; namentlich in Fällen, in denen es sich um
eine Unterlassung möglicher Abwendung des eingetretenen Schadens
seitens des jetzt Beschuldigten handelt. Während das römische Recht
im Allgemeinen eine sogenannte compensatio culpae zuließ und nur bei
dolus des Schädigers eine Berufung auf Fahrlässigkeit des Beschädigten
nicht zuließ,2) greift nun GB. 254 Platz.3) Liest man die Bestimmung,
so zeigt sich wiederum, daß auch hier die Feststellung gemäß dem oben
Gesagten zur quaestio facti wird, für welche die theoretische Betrachtung
in sich, da ihre eigentliche Meinung: Aufstellung eines Gesetzes im
Sinne allgemeiner geltender Naturgesetze hier nicht zu erreichen ist,
eine weitere Lehre nicht zu geben vermag. Es ist Sache der gemeinen
rfahrung und des praktischen Taktes.*)
In der Lehre vom Schadensersatz spielt schließlich die Frage eine
bedeutende Rolle: Wie es mit einem Schaden, der nicht Vermögens— ¬
GB. 253 ordnet es dahin,
schaden ist, rechtlich zu halten se
daß der Anspruch auf Herstellung des früheren Zustandes auch hier in
regelmäßiger Art Platz greift, daß aber ein Ersatz in Geld nur in den
durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann. Diese Ausnahmsfälle ¬
finden sich in der Lehre von den Privatdelikten, im Falle
*) Darum thut das GB. 252 ganz Recht, wenn es denjenigen entgangenen Gewinn ¬
einrechnen will, „der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge ...
mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."
2) Vgl. Windscheid, Pandekten § 258 N. 17, 18. Außer den dort Citirten
s. bes. noch Brinz, Pandekten, 2. Aufl., § 281 b, S. 353.
3) Vgl. GB. 846.
4) Interessante Rechtsfälle: Seuff. Arch. 12, Nr. 255; 9, Nr. 273; auch 11,
Nr. 130. Vgl. Stammler, Praktische Pandektenübungen § 54, Nr. 24--26; über
den Kausalzusammenhang bei der Schadenszufügung überhaupt: Nr. 13-23.