Handelsgesellschaften.
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Durch den im Urteil vom 14. Oktober 1904 fest
gestellten Aufdruck auf den Aktien der Klägerin
Vorzugsaktien gemäß Beschluß von 23. Oktober
1902 durch Zuzahlung“ *) sind diese zum Nenn
werte von 100o M. im Verkehr geblieben und nicht
zu solchen im Nennwerte von 1300 M. geworden.
G 143. Bd. V — Bl. 106 — 17. März 1905.
In kaufmännischen Kreisen versteht man unter
einem Treuhänder bezw. unter einer Treuhandgesell
schaft ein Unternehmen, das die Übernahme von
Treuhandgeschäften, insbesondere die Übernahme
von Pfandhalterschaften, Vertretung der Besitzer von
Wertpapieren, Errichtung von Schutzvereinigungen,
Übernahme von Rechnungsprüfungen, Revisionen
jeder Art usw. zum Gegenstand hat.
In kaufmännischen Kreisen ist man ferner der
Ansicht, daß derartige Funktionen entweder von
Gesellschaften, die mit größerem Kapital ausgestattet
sind, oder von Personen ausgeübt werden, die in
weiten Geschäftskreisen bekannt sind und sich all
gemeiner Achtung erfreuen. Wenn ein Geschafts
unternehmen mit einem Kapital von 20 000 M., auf
das nur 10 000 M. eingezahlt sind, arbeitet, und wenn
*) Nach dem Beschluß war Umwandlung der Aktien in Vor
zugsaktien nach Zuzahlung von 30% erfolgt. Die Vorzugs
aktien sollten bei der Auflösung der Gesellschaft 1300 M. vor
weg bekommen; daneben waren sie noch in der Gewinn
verteilung bevorzugt.
Umwandlung
von Aktien in
Vorzugsaktien.
Treuhand
gesellschaft.
Gegenstand des
Unternehmens