Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Handelsgesellschaften. 
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Durch den im Urteil vom 14. Oktober 1904 fest 
gestellten Aufdruck auf den Aktien der Klägerin 
Vorzugsaktien gemäß Beschluß von 23. Oktober 
1902 durch Zuzahlung“ *) sind diese zum Nenn 
werte von 100o M. im Verkehr geblieben und nicht 
zu solchen im Nennwerte von 1300 M. geworden. 
G 143. Bd. V — Bl. 106 — 17. März 1905. 
In kaufmännischen Kreisen versteht man unter 
einem Treuhänder bezw. unter einer Treuhandgesell 
schaft ein Unternehmen, das die Übernahme von 
Treuhandgeschäften, insbesondere die Übernahme 
von Pfandhalterschaften, Vertretung der Besitzer von 
Wertpapieren, Errichtung von Schutzvereinigungen, 
Übernahme von Rechnungsprüfungen, Revisionen 
jeder Art usw. zum Gegenstand hat. 
In kaufmännischen Kreisen ist man ferner der 
Ansicht, daß derartige Funktionen entweder von 
Gesellschaften, die mit größerem Kapital ausgestattet 
sind, oder von Personen ausgeübt werden, die in 
weiten Geschäftskreisen bekannt sind und sich all 
gemeiner Achtung erfreuen. Wenn ein Geschafts 
unternehmen mit einem Kapital von 20 000 M., auf 
das nur 10 000 M. eingezahlt sind, arbeitet, und wenn 
*) Nach dem Beschluß war Umwandlung der Aktien in Vor 
zugsaktien nach Zuzahlung von 30% erfolgt. Die Vorzugs 
aktien sollten bei der Auflösung der Gesellschaft 1300 M. vor 
weg bekommen; daneben waren sie noch in der Gewinn 
verteilung bevorzugt. 
Umwandlung 
von Aktien in 
Vorzugsaktien. 
Treuhand 
gesellschaft. 
Gegenstand des 
Unternehmens
	        
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