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Besitz durch die Obrigkeit für endgültig erklärt werde,
sobald seit ihrer Anordnung, oder von dem Zeitpunkt
an, da die Verwaltung der Güter des Verschollenen von
dem Ehegatten übernommen wurde, der in ehelicher Gütergemeinschaft ¬
mit ihm gelebt hatte, die Verschollenheit
noch dreißig Jahre gedauert hat, oder wenn hundert
Jahre, von der Geburt des Abwesenden an, verflossen sind.
1) Der Beweggrund dieser Verfügung liegt in der Vermuthung, ¬
daß der, so dreißig Jahre abwesend ist, oder seit dessen
Geburt hundert Jahre verflossen sind, todt seye; inzwischen ist
dies doch nur bloße Vermuthung; denn möglich ist es, daß er
noch lebt, und in diesem Falle hat der S. 132 vorgesehen.
Mallev. B. l. S. 143.
2) In unserem Satz heißt es: ejeder Mitberechtigte soll
adarauf antragen dürfen, daß das Vermögen getheilt und die
afürsorgliche Einweisung in den Besitz endgültig erklärt werden.
Hier mag man fragen, wann die fürsorgliche Einweisung lediglich
und gültig erklärt werden wuß, «wie kann ein Verlangen der
«Mitberechtigten auf Theilung statt finden.» Da in diesem Fall
es lediglich bei der fürsorglichen Theilung bleiben muß. Hierauf
merke man, daß Theilungsantrag und endgültige Bestätigung neben ¬
einander stehende aber nicht nothwendig verbundene Angaben
sind; nun hat uns der Satz 121 gezeigt, daß die Wirkung einer
fürsorglichen Einweisung von der Ehefrau, die in Gemeinschaft
lebte, durch Anspruch auf Fortsetzung der Gemeinschaft verschoben
werden kann. Stirbt die Frau nachmals vor der Zeit der endgültigen ¬
Einweisung, so fällt dann die Sache in die nämliche
Lage, in welche sie gekommen wäre, wenn die Frau nicht auf
Fortsetzung der Gemeinschaft gedrungen hätte, und mit den übrigen ¬
Wirkungen der fürsorglichen Einweisung tritt auch, wenn mehrere ¬
Mitberechtigte da sind, die Theilung ein. In diesem wie in
jenem Fall kann dann freilich bei der einstigen endgültigen Einweisung ¬
von Theilung keine weitere Rede seyn. Aber es ist auch
möglich, daß die Frau bis zu diesem Zeitpunkt der gesetzlichen
Todesvermuthung lebt; alsdann tritt mit andern Wirkungen des
Todes auch jene ein, daß die Ehegemeinschaft getrennt ist, und