Metadaten : Erbrecht für das Großherzogthum Baden oder Landrechtssatz 718 bis 892, dann Landrechtssatz 112 bis 143

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Besitz  durch  die  Obrigkeit  für  endgültig  erklärt  werde,
sobald  seit  ihrer  Anordnung,  oder  von  dem  Zeitpunkt
an,  da  die  Verwaltung  der  Güter  des  Verschollenen  von
dem  Ehegatten  übernommen  wurde,  der  in  ehelicher  Gütergemeinschaft ¬
  mit  ihm  gelebt  hatte,  die  Verschollenheit
noch  dreißig  Jahre  gedauert  hat,  oder  wenn  hundert
Jahre,  von  der  Geburt  des  Abwesenden  an,  verflossen  sind.
1)  Der  Beweggrund  dieser  Verfügung  liegt  in  der  Vermuthung, ¬
  daß  der,  so  dreißig  Jahre  abwesend  ist,  oder  seit  dessen
Geburt  hundert  Jahre  verflossen  sind,  todt  seye;  inzwischen  ist
dies  doch  nur  bloße  Vermuthung;  denn  möglich  ist  es,  daß  er
noch  lebt,  und  in  diesem  Falle  hat  der  S.  132  vorgesehen.
Mallev.  B.  l.  S.  143.
2)  In  unserem  Satz  heißt  es:  ejeder  Mitberechtigte  soll
adarauf  antragen  dürfen,  daß  das  Vermögen  getheilt  und  die
afürsorgliche  Einweisung  in  den  Besitz  endgültig  erklärt  werden.
Hier  mag  man  fragen,  wann  die  fürsorgliche  Einweisung  lediglich
und  gültig  erklärt  werden  wuß,  «wie  kann  ein  Verlangen  der
«Mitberechtigten  auf  Theilung  statt  finden.»  Da  in  diesem  Fall
es  lediglich  bei  der  fürsorglichen  Theilung  bleiben  muß.  Hierauf
merke  man,  daß  Theilungsantrag  und  endgültige  Bestätigung  neben ¬
  einander  stehende  aber  nicht  nothwendig  verbundene  Angaben
sind;  nun  hat  uns  der  Satz  121  gezeigt,  daß  die  Wirkung  einer
fürsorglichen  Einweisung  von  der  Ehefrau,  die  in  Gemeinschaft
lebte,  durch  Anspruch  auf  Fortsetzung  der  Gemeinschaft  verschoben
werden  kann.  Stirbt  die  Frau  nachmals  vor  der  Zeit  der  endgültigen ¬
  Einweisung,  so  fällt  dann  die  Sache  in  die  nämliche
Lage,  in  welche  sie  gekommen  wäre,  wenn  die  Frau  nicht  auf
Fortsetzung  der  Gemeinschaft  gedrungen  hätte,  und  mit  den  übrigen ¬
  Wirkungen  der  fürsorglichen  Einweisung  tritt  auch,  wenn  mehrere ¬
  Mitberechtigte  da  sind,  die  Theilung  ein.  In  diesem  wie  in
jenem  Fall  kann  dann  freilich  bei  der  einstigen  endgültigen  Einweisung ¬
  von  Theilung  keine  weitere  Rede  seyn.  Aber  es  ist  auch
möglich,  daß  die  Frau  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  der  gesetzlichen
Todesvermuthung  lebt;  alsdann  tritt  mit  andern  Wirkungen  des
Todes  auch  jene  ein,  daß  die  Ehegemeinschaft  getrennt  ist,  und
            
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