Object : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

26.  Abschnitt:  Konfektion.
407
Die  in  vorliegendem  Streitfall  vereinbarte  Zahlungsbedingung ¬
  „brutto  mit  4%  Skonto“  ist
so  zu  verstehen,  daß  die  gewährten  4%  keinen
Warenskonto  bilden,  also  keine  Herabsetzung  des
Kaufpreises  um  4%  bedeuten,  sondern  einen  Kassaskonto ¬
  bilden,  der  von  dem  Käufer  in  Abzug  gebracht
werden  darf,  wenn  er  den  Kaufpreis  innerhalb  des
vereinbarten  Zahlungsziels  —  im  Streitfalle  9o  Tage
zahlt.
G  167.  Bl.  103  —  2.  April  1896.
29.
Wenn  in  dem  Falle  der  Bewilligung  eines  Skontos
vorausgesetzt,  daß  es  sich  um  einen  Kassa-Skonto
handelt  —  das  gewährte  Zahlungsziel  um  14  Tage
überschritten  wird,  so  darf  der  Skonto  in  dem  hier
vorliegenden  Geschäftszweig  (DamenmantelFabrikation) -
  noch  in  Abzug  gebracht  werden;
dagegen  fällt  der  Skonto  bei  einer  längeren  Überschreitung -
  des  Zahlungszieles  ohne  weiteres  fort.
5.  Mai  1898.
G  218.  Bd.  I  —  Bl.  458  30. -

Ein  Handelsgebrauch,  wonach  im  Verkehr
zwischen  Engrosgeschäften  und  De:
tailgeschäften  des  Herrengarderobegeschafts
bei  Zahlungen  vor  der  Fälligkeit  der  Rechnung  zwei
Prozent  Skonto  zu  gewähren  sind,  besteht  in
Berlin  nicht;  jedoch  wird  im  regulären  Geschaftsverkehr -
  vielfach  ein  besonderer  Skonto  gewährt,
wenn  die  Zahlung  längere  Zeit  vor  der  Fälligkeit

Kassaskonto  bei
Überschreitung
des  Zahlungsziels.
Damenmäntel.
Vergütung  für
Zahlung  vor
Fälligkeit.
            
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