Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes  Buch.  II.  Teil.  Handelsgesellschaften.
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Zu  bemerken  ist,  daß  nach  dem  Gesellschaftsvertrag
§  24  ein  Gewinnvortrag  von  32  590,85  M.  auf  die
Aktiengesellschaft  übergegangen  ist.  Falls  ein  solcher
Umstand  wie  hier  nicht  zu  einer  Ausgabe  der  Aktien
mit  Agio  führte,  kann  dieser  Posten  von  32  590,85  M.
buchmäßig  nur  zu  Abschreibungen  Verwendungfinden.
Eine  nachträgliche  Erhöhung  des  Erwerbspreises
der  Illation  unter  bilanzmäßiger  Ausgleichung  durch
Buchung  von  Reserven  erachten  wir  sowohl  im
Sinne  des  §  186  Abs.  2  als  auch  des  §  261  Ziffer  2  des
HGB.  für  unzulässig  und  unvereinbar  mit  den
Grundsätzen  einer  ordentlichen  kaufmännischen  Buchführung, -
  die  der  Gründung  einer  Aktiengesellschaft
zu  Grunde  gelegt  werden  kann.
Im  vorliegenden  Falle  darf  daher  der  Betrag  der
Aktiva  die  Summe  des  festgesetzten  Wertes  der  Einlage, -
  der  Beträge  für  die  weiter  ausgegebenen  Aktien
und  des  Betrages  der  übernommenen  Schulden  nicht
übersteigen.
Die  angebotene  Erklärung  der  Gründer,  daß  das
diesen  Betrag  übersteigende  Reservekonto  nie  zu
Gewinnverteilungen  oder  Rückzahlungen  benutzt
werden  solle,  würde  einen  derartigen  Mangel  nicht
heilen,  weil  sie,  selbst  wenn  sie  als  eine  neue  Bestimmung ¬
  des  Gesellschaftsvertrages  gefaßt  würde,
beseitigt  werden,  und  dann  der  Mehrwert  (die  Erhöhung -
  des  Erwerbspreises)  entweder  direkt  oder
indirekt  zur  Verteilung  von  Dividenden  benutzt
werden  kann.
G  295.  Bd.  I  —  Bl.  64  —  5.  Januar  1905.
            
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