Von dem Eberechte.
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demselben Lande vorgeschriebene Ärt bewirkt haben, und dass in
der Art der Trauung die k. k. Unterthanen bei Ehen, welche sie
in fremden Ländern eingehen, nicht an die Vorschriften des österreichischen ¬
Ehegesetzes gebunden seien, wenn dabei die Gesetze
desjenigen Landes beobachtet werden, wo die Trauung vollzogen wird
(Patent vom 16. September 1785: J. G. S. 468, 99; als Ergänzung des
Ehepatentes vom 16. Jänner 1783). Diese Bestimmungen wurden
später auch durch die in den §§. 4 und 37 des a. b. G. B. festgesetzten ¬
Grundsätze bestätigt, und zwar auch hinsichtlich der im
Auslande eingegangenen Civil-Ehen (s. folgende Nr. 63).
In den Ländern der ungarischen Krone gelten hinsichtlich
der Form der Eheschliessung noch immer jene Gesetze, welche nur
die betreffenden confessionellen Organe für berechtigt erklären, die
feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe entgegen zu nehmen
(s. auch folgende Nr.).
63. Fortsetzung. Die Civil-Ehe.
Nach dem Rechtsgrundsatze: „Locus regit actum“ (Nr. 21)
muss auch die Frage bejaht werden, ob die von einem österreichischen ¬
Unterthan in einem Lande, wo die Civilehe obligatorisch
besteht, geschlossene Ehe als in Oesterreich giltig anzuerkennen sei?
Die Civilehe ist nämlich eine Form der Abschliessung des
Ehebündnisses; wer sie eingeht, beobachtet eine Förmlichkeit, welche
das Gesetz des bezüglichen fremden Landes für die Schliessung des
Ehebandes vorschreibt; — die Beurtheilung der persönlichen Fähigkeit ¬
zu diesem Abschlüsse und der dabei etwa sich ergebenden
Ehehindernisse aber, bleiben selbstverstanden den heimatlichen Gerichten ¬
des Eheschliessenden vorbehalten.
Nach vorstehender, den Principien des bürgerlichen Rechtes
ebenso wie jenen des internationalen Privatrechtes entsprechenden
Ansicht ist auch die k. k. österreichische Regierung bei vorkommenden ¬
Anlässen vorgegangen.
So erklärte das Kaiserliche Patent vom 20. April 1815, welches
für die, nach den feindlichen Invasionen reoccupirten Länder der
österreichischen Monarchie erlassen wurde, dass die während des
feindlichen Besitzes bloss vor der Civil-Obrigkeit geschlossenen Ehen,
als nach den damals bestandenen Gesetzen giltig eingegangen, in