Inhaltsverzeichnis : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Österreich-Ungarn geltenden internationalen Privatrechtes

Von  dem  Eberechte.
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demselben  Lande  vorgeschriebene  Ärt  bewirkt  haben,  und  dass  in
der  Art  der  Trauung  die  k.  k.  Unterthanen  bei  Ehen,  welche  sie
in  fremden  Ländern  eingehen,  nicht  an  die  Vorschriften  des  österreichischen ¬
  Ehegesetzes  gebunden  seien,  wenn  dabei  die  Gesetze
desjenigen  Landes  beobachtet  werden,  wo  die  Trauung  vollzogen  wird
(Patent  vom  16.  September  1785:  J.  G.  S.  468,  99;  als  Ergänzung  des
Ehepatentes  vom  16.  Jänner  1783).  Diese  Bestimmungen  wurden
später  auch  durch  die  in  den  §§.  4  und  37  des  a.  b.  G.  B.  festgesetzten ¬
  Grundsätze  bestätigt,  und  zwar  auch  hinsichtlich  der  im
Auslande  eingegangenen  Civil-Ehen  (s.  folgende  Nr.  63).
In  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  gelten  hinsichtlich
der  Form  der  Eheschliessung  noch  immer  jene  Gesetze,  welche  nur
die  betreffenden  confessionellen  Organe  für  berechtigt  erklären,  die
feierliche  Erklärung  der  Einwilligung  zur  Ehe  entgegen  zu  nehmen
(s.  auch  folgende  Nr.).
63.  Fortsetzung.  Die  Civil-Ehe.
Nach  dem  Rechtsgrundsatze:  „Locus  regit  actum“  (Nr.  21)
muss  auch  die  Frage  bejaht  werden,  ob  die  von  einem  österreichischen ¬
  Unterthan  in  einem  Lande,  wo  die  Civilehe  obligatorisch
besteht,  geschlossene  Ehe  als  in  Oesterreich  giltig  anzuerkennen  sei?
Die  Civilehe  ist  nämlich  eine  Form  der  Abschliessung  des
Ehebündnisses;  wer  sie  eingeht,  beobachtet  eine  Förmlichkeit,  welche
das  Gesetz  des  bezüglichen  fremden  Landes  für  die  Schliessung  des
Ehebandes  vorschreibt;  —  die  Beurtheilung  der  persönlichen  Fähigkeit ¬
  zu  diesem  Abschlüsse  und  der  dabei  etwa  sich  ergebenden
Ehehindernisse  aber,  bleiben  selbstverstanden  den  heimatlichen  Gerichten ¬
  des  Eheschliessenden  vorbehalten.
Nach  vorstehender,  den  Principien  des  bürgerlichen  Rechtes
ebenso  wie  jenen  des  internationalen  Privatrechtes  entsprechenden
Ansicht  ist  auch  die  k.  k.  österreichische  Regierung  bei  vorkommenden ¬
  Anlässen  vorgegangen.
So  erklärte  das  Kaiserliche  Patent  vom  20.  April  1815,  welches
für  die,  nach  den  feindlichen  Invasionen  reoccupirten  Länder  der
österreichischen  Monarchie  erlassen  wurde,  dass  die  während  des
feindlichen  Besitzes  bloss  vor  der  Civil-Obrigkeit  geschlossenen  Ehen,
als  nach  den  damals  bestandenen  Gesetzen  giltig  eingegangen,  in
            
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